Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104034/11/Kop/Shn

Linz, 10.04.1997

VwSen-104034/11/Kop/Shn Linz, am 10. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Andreas B, gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 16.9.1996, VerkR96-26741-1994-Pc, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 200 S, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 16.9.1996, VerkR96-26741-1994-Pc wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 15.10.1994 um 10.50 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der Westautobahn zwischen Km 171,500 und Km 170,500, in Richtung Wien, den Pkw, Kz.:, mit einer Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h gelenkt und dadurch die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 30 km/h überschritten habe.

I.2. In der rechtzeitig erhobenen Berufung beantragte der Bw, das gegenständliche Straferkenntnis der BH Linz-Land und das Strafverfahren einzustellen und begründete dies damit, daß er zu keiner Zeit zu schnell gefahren sei und dies auch seinerzeit glaubhaft durch den Bordcomputer seines PKWs nachgewiesen habe. Bereits an Ort und Stelle habe der Bw dem Vorwurf eines zu schnellen Fahrens widersprochen und die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung verneint.

I.3. Da gemäß § 51c VStG keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied über die Berufung zu erkennen.

I.4. Da eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden war, konnte eine solche gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

I.5. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:

Die Beamten der Verkehrsabteilung des LGK für , RI S und Insp. T, fuhren am 15.10.1994 gegen 10.50 Uhr mit dem PKW der Marke Opel Omega, Kennzeichen, mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h auf dem rechten Fahrstreifen der Westautobahn im Bereich der Gemeinde Ansfelden, Bezirk Linz-Land, , in Richtung Wien. Bei etwa km 173,500 wurden sie vom Bw, der einen PKW der Marke Porsche 964 Turbo, Kennzeichen, fuhr, und einem anderen PKW-Lenker überholt. Die Beamten nahmen die Nachfahrt auf und holten das vom Bw gelenkte Kfz bei Km 171,500 ein. Anschließend fuhren sie in einem gleichbleibenden Abstand von ca 50 m hinter dem vom Bw gelenkten Porsche nach. Dabei stellten sie durch Ablesung des Tachos übereinstimmend fest, daß der Bw mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h fuhr. Der Tacho des Dienstkraftfahrzeuges war eingestellt und wurde laufend bei Radarmessungen überprüft. Der Bw und der mit gleicher Geschwindigkeit vor ihm fahrende PKW-Lenker wurden bei km 169,000 angehalten. Während der vor dem Bw fahrende PKW-Lenker die Geschwindigkeitsüberschreitung zugab, bestritt der Bw diese und wies darauf hin, daß sein Bordcomputer eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 96 km/h angezeigt hätte. Über welche Strecke diese Durchschnittsgeschwindigkeit errechnet worden wäre, wurden vom Bw keine Aussagen getroffen.

I.6. Beweiswürdigung:

Der oben genannte Sachverhalt gründet sich auf die glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der qualifiziert geschulten und unter Diensteid stehenden Beamten, die als Zeugen unter Wahrheitspflicht von der erstinstanzlichen Behörde vernommen worden waren, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben hegt. Selbst wenn es sich bei den vom Bw vorgebrachten 96 km/h Durchschnittsgeschwindigkeit um keine bloße Schutzbehauptung handeln sollte, konnte der Bw weder bei der Befragung durch die Gendarmeriebeamten, noch zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren angeben, auf welcher Strecke sich diese Durchschnittsgeschwindigkeit bezogen hätte.

I.7. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges die im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ist eine Überschreitung der Bestimmung des § 52 lit.a Z10a StVO als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arreststrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Da durch den oben genannten erwiesenen Sachverhalt der gesetzliche Tatbestand in objektiver wie subjektiver Weise als erfüllt anzusehen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die im Einspruch vom 2.5.1995 vom Bw offenbar vertretene Rechtsansicht, daß ohne Radarmessung eine Bestrafung wegen Geschwindigkeitsübertretung rechtlich nicht zulässig sei, ist zu entgegnen, daß gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). I.8. Zur Strafbemessung:

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird hier vollinhaltlich auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Da der Unrechtsgehalt der Tat eher schwer wiegt, weil die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht bloß geringfügig, sondern immerhin um 30 km/h überschritten wurde und die erstinstanzliche Behörde ohnehin nur 10 % der gesetzlichen Höchststrafe verhängt hat, ist das Strafausmaß als schuld- und tatangemessen anzusehen, womit spruchgemäß zu entscheiden war.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Angemerkt wird, daß zwischen der Republik Österreich und der BRD ein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen (BGBl.1990/526) seit 1.10.1990 in Kraft steht, der in Art.9 Vollstreckungshilfe für Geldstrafen in Verwaltungsstrafsachen vorsieht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. F r a g n e r

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