Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104035/7/Fra/Ka

Linz, 29.01.1997

VwSen-104035/7/Fra/Ka Linz, am 29. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des D D, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.9.1996, VerkR96-20956-1994-Pc, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, nach der am 21.1.1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Übertretungen nach Punkt 1 (§ 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.c StVO 1960), 4 (§ 102 Abs.5 lit.a KFG 1967) und 5 (§ 102 Abs.5 lit.b KFG 1967) als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird in Punkt 1 hinsichtlich der Schuldfrage und in den Punkten 4 und 5 in der Straffrage bestätigt. Die Strafe nach Punkt 1 wird mit 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) neu bemessen.

Der Berufung wird hinsichtlich der Übertretung nach Punkten 2 (§ 9 Abs.6 StVO 1960) und 3 (§ 102 Abs.4 erster Halbsatz KFG 1967) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich der Punkte 4 und 5 des angefochtenen Straferkenntnisses zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds 80 S, zu zahlen. Hinsichtlich des Verfahrens zum Punkt 1 entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, ds 100 S. Hinsichtlich des Verfahrens zu den Punkten 2 und 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung 1.) des § 38 Abs.5 StVO 1960, 2.) des § 9 Abs.6 StVO 1960, 3.) des § 102 Abs.4 erster Halbsatz KFG 1967, 4.) des § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 und 5.) des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967, zu 1.) eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden), zu 2.) eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), zu 3.) eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), zu 4.) eine Geldstrafe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und zu 5.) eine Geldstrafe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 9.6.1994 um 16.45 Uhr und 16.47 Uhr in Linz, auf der Kreuzung Wienerstraße-Panholzerweg und Fadingerplatz vor dem Hause Nr. (Ort der Beanstandung) den PKW, M, Kz.: gelenkt und 1.) dabei bei rotem Licht der Verkehrsampel das Fahrzeug nicht vor der Kreuzung angehalten hat, 2.) dabei nicht im Sinne der Richtungspfeile weitergefahren ist, weil er auf der Linksabbiegespur geradeausgefahren ist, 3.) mit dem Kraftfahrzeug mehr Lärm verursacht hat, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar war, weil er mit quietschenden Reifen losgefahren ist, 4.) als Lenker dieses Kraftfahrzeuges seinen Führerschein nicht mitgeführt und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt hat und 5.) als Lenker dieses Kraftfahrzeuges seinen Zulassungsschein nicht mitgeführt und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebrachte Berufung. Die belangte Behörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war durchzuführen, weil sie der Berufungswerber verlangt hat.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 2 (§ 102 Abs.4 erster Halbsatz KFG 1967):

Hinsichtlich dieses Tatbestandes ist Verfolgungsverjährung eingetreten, weil während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung seitens der belangten Behörde gesetzt wurde. Die einzige während dieser Frist ergangene Verfolgungshandlung bildet die Strafverfügung vom 29.11.1994, VerkR96-20956-1994. In dieser Strafverfügung wurden dem Bw jedoch hinsichtlich des ggst. Tatbestandes lediglich die verba legalia vorgeworfen und nicht die Umschreibung, durch welches Verhalten (Handeln oder Unterlassen) der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug im Sinne des § 102 Abs.4 KFG mehr Lärm verursacht hat, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre. Die erste taugliche Verfolgungshandlung ist die Aktenübersendung vom 3.4.1995 an die BPD Linz, weil aus der mitübermittelten Anzeige der BPD Linz, Wachzimmer Ebelsberg, vom 15.6.1994 hinsichtlich des ggst. Tatbestandes sämtliche Tatbestandsmerkmale hervorgehen. Diese Verfolgungshandlung wurde jedoch bereits außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt. Es liegen daher Umstände vor, die die Verfolgung der gegenständlichen Übertretung ausschließen, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Faktum 2 (§ 9 Abs.6 StVO 1960):

Die unter dem oa Punkt dargestellten Erwägungen gelten sinngemäß. Auch diesbezüglich ist der Vorwurf in der Strafverfügung vom 25.11.1994, VerkR96-20956-1994, im Sinne des § 44a VStG unzureichend, weil daraus nicht hervorgeht, auf welchem Pfeil und in welche Fahrtrichtung der Bw weitergefahren ist.

Zum Faktum 1 (§ 38 Abs.5 StVO 1960):

Der Bw stellt die ihm hier zur Last gelegte Übertretung in Abrede. Er behauptet, daß es vielleicht zutreffen mag, daß die Verkehrsampel bereits von Grün- auf Gelblicht umsprang, als er noch die Kreuzung passierte und sich sodann nach der Kreuzung mit dem Panholzerweg hinter den Fahrzeugen auf der Wienerstraße, die im Schrittempo fuhren bzw nahezu standen, einordnete, als er vom Meldungsleger angehalten wurde. Dem steht jedoch die Anzeige des Meldungslegers, die im erstbehördlichen Verfahren getätigte Zeugenaussage sowie die Zeugenaussage im Rahmen der Berufungsverhandlung entgegen.

Der Meldungsleger führte bei der Berufungsverhandlung überzeugend aus, daß er von seinem Standort Wienerstraße, Stiegenabgang zum Haus Fadingerplatz Nr.14, eindeutig wahrnehmen konnte, daß der Beschuldigte auf der Spur für Linksabbieger gefahren ist. Er habe von seinem Standort eindeutig wahrnehmen können, daß drei Fahrzeugreihen bei Rotlicht der gegenständlichen Verkehrsampel angehalten haben. Der Verkehr auf dem Panholzerweg hat sich bereits in Bewegung gesetzt, als der Beschuldigte, der ebenfalls bereits angehalten hatte, plötzlich mit quietschenden Reifen wegfuhr. Die Fußgängerampel auf dem Fußgängerübergang der Wienerstraße war bereits auf Grün umgeschaltet. Er sei sodann auf die Fahrbahn gegangen und habe dem Fahrzeuglenker ein Haltesignal gegeben, welcher dieses auch insofern befolgte, als er auf Höhe des Kindergartens angehalten hat.

Dort habe er auch die Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durchgeführt und ihm die in der Anzeige festgehaltenen Tatbestände vorgehalten.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, die überzeugenden, in sich nicht widersprüchlichen und unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Der unter Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses angenommene Tatbestand wird daher als erwiesen angenommen. Den Ausführungen des Bw, der sich so verantworten kann, wie er es am günstigsten hält, ohne daß er deshalb Rechtsnachteile zu beführchten hat, wird hingegen kein Glauben geschenkt. Die Berufung war daher in der Schuldfrage abzuweisen.

Die Strafe nach Punkt 1 wurde deshalb herabgesetzt, weil die Erstbehörde von einem Einkommen von netto 20.000 S monatlich ausgegangen ist. Der Bw wies jedoch im Berufungsverfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat nach, daß er nunmehr arbeitslos ist und vom Arbeitsmarktservice Arbeitslosengeld bezieht. Dieses beträgt vom Dezember 1996 bis voraussichtlich Juli 1997 täglich 160,50 S. Eine weitere Herabsetzung hinsichtlich des gegenständlichen Tatbestandes konnte jedoch nicht vorgenommen werden, weil die gegenständliche Übertretung einen hohen Unrechtsgehalt aufweist und von einem gravierenden Verschulden auszugehen ist (der Bw hatte nämlich bereits vor der Verkehrslichtsignalanlage angehalten und ist dann aus unerfindlichen Gründen bei Rot in die Kreuzung eingefahren).

Sonstige Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht zutage getreten, Milderungsgründe ebenfalls nicht.

Was die Tatbestände nach den Punkten 4 und 5 anlangt, ist festzustellen, daß diese nur hinsichtlich des Strafausmaßes insoferne angefochten wurden, als die Anwendung des § 21 VStG beantragt wird. Diesem Antrag kann jedoch nicht stattgegeben werden, weil mit den verhängten Geldstrafen der gesetzliche Strafrahmen nur zu rund 0,7 % ausgeschöpft wurde, und keine Anhaltspunkte, welche für eine Geringfügigkeit der Schuld sprechen würden, im Verfahren hervorgekommen sind. Es kann nämlich nicht davon gesprochen werden, daß das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Annahme der Geringfügigkeit der Schuld.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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