Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104043/24/GU/Mm

Linz, 19.03.1997

VwSen-104043/24/GU/Mm Linz, am 19. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung L.R., vertreten durch RA Dr. H.T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft V.vom 5. August 1996, Zl. VerkR.., wegen Übertretung des KFG 1967, nach der am 25. November 1996 und am 18. Februar 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und wird dieser bestätigt.

Die verhängte Geldstrafe wird auf 7.000 S, der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 700 S herabgesetzt. Die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden wird bestätigt.

Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 103 Abs.2, § 134 Abs.1 KFG, § 19, § 65 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft V. hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer des Kombis mit dem Kennzeichen XX, der Bezirkshauptmannschaft V. über Aufforderung vom 4.1.1996 (zugestellt am 9.1.1996), am 23.1.1996 eine falsche Auskunft erteilt zu haben in dem er mitgeteilt habe, daß dieses Fahrzeug am 29.9.1995 um 09.27 Uhr auf der A1 von Herrn D.K., gelenkt worden sei, wogegen über Befragung des Genannten bekannt wurde, daß dies nicht den Tatsachen entsprochen habe.

Wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde ihm in Anwendung des § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden auferlegt und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S zur Zahlung vorgeschrieben. In seiner dagegen von dem rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß er der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen sei und der Vorwurf nicht zu Recht bestehe.

Er sei selbständiger Handelsvertreter mit Modeschmuck. In der Zeit vom 23.9.1995 bis 1.10.1995 habe er in L., auf der sogenannten Konsuma II-Messe am Gelände des U. einen Stand bezogen gehabt, welcher von ihm selbst und seiner Lebensgefährtin D.E. persönlich betreut worden sei. Am Stand habe sich unter anderen Personen ein Amerikaner für seine Handelsware interessiert. Da dieser ein ernstzunehmender Interessent zu sein schien, sei er ersucht worden Name und Adresse aufzuschreiben. In der Folge sei der Berufungswerber und seine Lebensgefährtin mit dem Amerikaner bekannt geworden und mit ihm einige Male zusammen aus gegangen.

Am 28.9.1995 seien der Berufungswerber und seine Lebensgefährtin jeweils mit ihren PKWs in U. gewesen. Da der Berufungswerber mehr getrunken habe, sei sein PKW frei gewesen. Der Amerikaner habe den Berufungswerber und seine Lebensgefährtin ersucht, ihm das Fahrzeug kurzfristig zu leihen. Er habe einen Paß und einen Führerschein vorgewiesen, wobei der Paß zurückbehalten worden sei. Aufgrund der Bekanntschaft und der längeren Gespräche habe der Beschuldigte und seine Lebensgefährtin davon ausgehen können, daß der Amerikaner seinen Namen richtig aufgeschrieben habe. In den Paß und in den Führerschein sei nicht Einsicht genommen worden. Jedenfalls sei der PKW an jene Person kurzfristig verliehen worden, die der Berufungswerber und seine Lebensgefährtin am Stand bei der Messe Konsuma II in U. kennengelernt hätten.

Sollte der Name vom Amerikaner nicht richtig abgeschrieben worden sein, so habe der Berufungswerber im guten Glauben gehandelt. Hilfsweise rügt der Rechtsmittelwerber auch die Höhe der verhängten Geldstrafe.

Der Rechtsmittelwerber verfüge über kein Vermögen und habe in den letzten drei Jahren so gut wie kein Einkommen erzielt. Er lebe im Hause seiner Mutter, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Im Ergebnis begehrt der Rechtsmittelwerber wegen der Sache nicht bestraft zu werden, in eventu die ausgesprochene Geldstrafe auf einen Mindestbetrag herabzusetzen.

Aufgrund der Berufung wurde am 25. November 1996 sowie in Fortsetzung dazu am 18. Februar 1997, die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten und seines Rechtsfreundes durchgeführt. Im Rahmen der Verhandlung wurde die Lebensgefährtin des Beschuldigten Frau D.E. sowie J.G. als Zeugen vernommen, der Beschuldigte mit der Tatsache, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung mit seinem Seat am 29.9.1995 um 09.27 Uhr auf der Westautobahn im Bereich S. und zwar auf der Wiener Richtungsfahrbahn erfolgt ist, konfrontiert, der Schriftverkehr der Behörde mit der österreichischen Botschaft in der USA, betreffend die Kontaktnahme mit dem amerikanischen Adressaten zur Erörterung gestellt und die Nichtbeantwortung eines an den amerikanischen Adressaten gerichteten Schreibens des O.ö. Verwaltungssenates, welche im Zwischenverfahren erfolgte, vorgehalten und Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.

Aufgrund des Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Am 29.9.1995 wurde um 09.27 Uhr auf der A1 Westautobahn bei km 237,900 Richtungsfahrbahn W., im Gemeindegebiet von S., das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XX von einem Radargerät mit einer Geschwindigkeit (nach Abzug der Meßtoleranzen) mit 180 km/h gemessen. Zulassungsbesitzer dieses Seat Kombinationskraftwagens war R.L. aus E.. Daraufhin erging an den Genannten - den nunmehrigen Beschuldigten - die Aufforderung zur Lenkerauskunft der Bezirkshauptmannschaft V., datiert mit 4.1.1996 zur Zl..., welches Poststück von ihm am 9.1.1996 persönlich übernommen wurde. In Beantwortung dieser Anfrage teilte der Beschuldigte im Sinne der Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG mit, daß Herr D.K., mit der Anschrift USA, das Fahrzeug gelenkt bzw. verwendet hat.

Diese Antwort wurde am 23.1.1996 der Post zur Beförderung übergeben und langte am darauffolgenden Tag bei der Behörde ein. Diese forderte daraufhin den Zulassungsbesitzer mit Schreiben vom 1.2.1996 auf, in einer Frist von vier Wochen der Behörde geeignete Beweismittel dafür anzubieten, daß die namhaft gemachte Person das Kraftfahrzeug gelenkt habe und zwar eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Erklärung des angeführten Lenkers vorzulegen, einschließlich vollständiger Führerscheindaten des angegebenen Lenkers. Ferner wurde ihm aufgetragen bekanntzugeben, wo der Namhaftgemachte während der Zeit seinen Aufenthalt gehabt habe, wann das Fahrzeug übergeben und wann es wieder zurückgegeben worden sei. Als weiteres Beweismittel sei auch eine polizeiliche An- oder Abmeldung bzw. eine Hotelnächtigung, ein Auszug aus einem Fremdenbuch bzw. die Namhaftmachung inländischer Personen zulässig bzw. die vom Aufenthalt und der Lenkung durch die angegebene Person wissen und deren zeugenschaftliche Vernehmung von der Behörde dann veranlaßt werde.

Der Zulassungsbesitzer wurde darauf hingewiesen, daß er sich bei Nichterfüllung dieser Aufträge gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 strafbar mache und die Behörde zu weiteren aufwendigen Ermittlungen nicht mehr verpflichtet sei. Als Antwort darauf sandte der Beschuldigte ein von ihm und von D.E. (nachmalig bekannt geworden als seine Lebensgefährtin) unterfertigtes Schreiben an die Behörde, wonach D.K. einige Tage bei einer Bekannten, die die Unterfertigten namentlich nicht kennen in der Nähe von L. verbracht habe, welche er vor einigen Jahren in Millbrae kennengelernt hatte. Der Beschuldigte und Frau D.E. hätten D. auf der Messe in L. kennengelernt und seien einige Male zusammen ausgegangen. Er habe einen seriösen und ordentlichen Eindruck auf sie gemacht. Da Frau E. und der Beschuldigte mit zwei Autos unterwegs gewesen seien, habe K. ersucht, ihm am 28.9.1995 das Auto zu leihen, welches der Beschuldigte am 29.9.1995 nachmittags vollgetankt und gewaschen wieder in Empfang genommen habe. K. habe den Unterfertigten seinen Führerschein gezeigt und den Paß hinterlassen, welcher bei der Rückgabe des PKWs wieder zurückgegeben worden sei. Die Ausweisdaten hätten die beiden nicht notiert. Daraufhin ersuchte die Behörde die österreichische Vertretungsbehörde in den USA im Wege über das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, Herrn D.K. zu befragen, ob er sich am 29.9.1995 tatsächlich in Österreich aufgehalten hat und den PKW mit dem Kennzeichen XX gelenkt habe. In Beantwortung dieser Anfrage teilte das österreichische Generalkonsulat in Los Angeles mit Schreiben vom 22.3.1996 mit, daß D.K. telefonisch kontaktiert werden konnte. Er gab an, sich am 29.9.1995 nicht in Österreich aufgehalten zu haben und demnach den XX nicht gelenkt habe. Er sei zuletzt 1982 in Österreich gewesen. Daraufhin erging am 29.5.1996 die Verfolgungshandlung wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 in dem der Beschuldigte über Aufforderung hin keine Auskunft darüber erteilt habe, wer am 29.9.1995 um 09.27 Uhr das Kraftfahrzeug gelenkt habe.

Nach Vernehmung des Beschuldigten bei der Bezirkshauptmannschaft S. modifizierte, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Tatort = Erfüllungsort, zuständige Bezirkshauptmannschaft V., mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.7.1996, sohin innerhalb der Verjährungsfrist, die Verfolgungshandlung indem sie die gegebene Auskunft des Beschuldigten als falsch und nicht den Tatsachen entsprechend, beschrieben und vorgeworfen hat.

In der daraufhin ergangenen Rechtfertigung vom 17.7.1996, verantwortete sich der Beschuldigte, wie in seinem Schreiben vom 20.2.1996 und bekräftigte, daß er und seine Lebensgefährtin mit K. einige Male zusammen ausgegangen seien und räumte allerdings ein, daß er in den Führerschein und den Paß nicht genau eingesehen habe. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab er unter Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 1994 bekannt, daß er als selbständiger Handelsvertreter die letzten drei Jahre so gut wie kein Einkommen erzielt habe. Er lebe zusammen mit seiner Lebensgefährtin im Hause seiner Mutter.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis. Während dem laufenden Berufungsverfahren, richtete der unabhängige Verwaltungssenat an D.K. am 25.11.1996 ein in englischer Sprache verfaßtes Schreiben mit dem Ersuchen um Bekanntgabe, ob er den in Rede stehenden PKW am 29.9.1995 um 09.27 Uhr auf der bestimmten Stelle der Westautobahn gelenkt hat, wobei hinzugefügt wurde, daß er, wie immer die Antwort ausfalle, von den österreichischen Behörden nichts zu befürchten hat. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

In der Zusammenschau der Umstände, kommt der O.ö. Verwaltungssenat, wie die erste Instanz zur Überzeugung, daß der Beschuldigte eine falsche Auskunft erteilt hat und dies bei folgender Beweiswürdigung:

Der Beschuldigte trachtete eine Verteidigungslinie durch Namhaftmachung von Zeugen, welche die tatsächliche Überlassung des Fahrzeuges an den von ihm benannten D.K. untermauern könnten, aufzubauen, um sich damit vom Vorwurf, er habe eine falsche Auskunft erteilt, zu befreien.

Der am ehesten als unbefangen anzusehende Zeuge J.G. konnte sich allerdings bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 18.2.1997 nur mehr daran erinnern, daß er irgendeinmal im Herbst 1995 dem Beschuldigten seine Ware von S. nach L. transportierte, weil letzterer diese vergessen hatte und auf einem Markt in U. einen Stand zu versorgen hatte. Er wußte nur noch, daß sich am Stand mehrere Personen aufhielten und vermeinte, daß darunter auch eine englischsprechende Person mit amerikanischem Akzent gestanden sei. Ein genaues Datum, eine nähere Bekanntschaft oder gar eine Personsbeschreibung war ihm jedoch nicht geläufig. Die Verantwortung des Beschuldigten, er habe eine richtige Auskunft erteilt, wofür seine Lebensgefährtin Zeugnis ablegen könne, konnte im Ergebnis nicht überzeugen. Auf der einen Seite fiel auf, daß der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren und auch noch in der Berufung, untermauert von Unterschriften seiner Lebensgefährtin, darauf hinzuweisen versuchte, daß er vor Überlassung des Fahrzeuges an einen ihm bekannt gewordenen Amerikaner mehrmals mit ihm aus war, um somit eine gewisse Vertrauenswürdigkeit zu dokumentieren. In der mündlichen Verhandlung konnte dies weder von ihm noch von seiner Lebensgefährtin aufrecht erhalten werden. Es war dann plötzlich nur mehr von einem Ausgehen die Rede. Auf der anderen Seite erscheint es völlig unglaubwürdig, daß einer somit wildfremden Person auf bloße "Anbandlungsversuche" mit der Lebensgefährtin und gleichsam auf das schöne Gesicht hin, ein relativ hochwertiges Wirtschaftsgut, nämlich ein PKW, überlassen wird und dabei nicht anhand der Personaldokumente und des Führerscheines, die Identität nicht einmal festgestellt worden ist (so jedenfalls die Zeugin D.E. und der Beschuldigte). Im übrigen gaben der Beschuldigte und seine Lebensgefährtin nur vage Personenbeschreibungen ab.

Darüber hinaus erscheint es völlig unglaubwürdig, daß der ins Spiel gebrachte Amerikaner, der irgendwo in der Nähe von L. eine Bekannte gehabt haben soll und sich im übrigen weder der deutschen Sprache mächtig gefühlt habe noch sonst, bezüglich seiner Aufenthaltsnahme in Österreich näher vertraut gewesen wäre, nicht in der Umgebung von L., wo angeblich seine Bekannte wohnte, sondern auf der A1, also von S., der näheren Heimat des Beschuldigten kommend, um 09.27 Uhr, Richtigung L. und zwar mit sehr hoher Geschwindigkeit fahrend, bewegt haben sollte. Ein Anhaltspunkt für einen Ort von außerhalb von L., vermochte weder der Beschuldigte noch die Zeugin zu geben, noch erscheint dieser aufgrund des übrigen Verfahrensergebnisses plausibel. Völlig unrealistisch erscheint auch eine gefahrene Geschwindigkeit eines Amerikaners mit gemessenen 189 km/h, zumal gerade in den USA die Verkehrsdisziplin bei der Einhaltung der Geschwindigkeiten, die auf Highways in der Regel nicht mehr als 70 mp/h betragen, mit drakonischen Strafen begegnet wird.

Dem O.ö. Verwaltungssenat erscheint es dagegen viel eher plausibel und hochgradig wahrscheinlich, daß der Beschuldigte selbst es war, der mit seinem PKW am Tattag zur Tatzeit in Eile von S. in Richtung L. zu seinem Messestand unterwegs war.

Woher immer auch eine Adresse einer Person namens D.K., USA, stammte, konnte diese angesichts der eindeutigen Angaben des D.K. anläßlich seiner Befragung durch ein Organ des österreichischen Generalkonsulates von Los Angeles, niedergelegt im Schriftsatz vom 22.3.1996, Zl. 11150/96, wonach D.K. sich am 29.9.1995 nicht in Österreich aufgehalten hat und er zuletzt 1982 dort gewesen ist und somit den PKW mit dem Kennzeichen XX nicht gelenkt hat, überzeugen, wozu noch kommt, daß der Genannte selbst, unter Hinweis des unabhängigen Verwaltungssenates auf völlige Straffreiheit oder Vermeidung jeglicher Unannehmlichkeit in Österreich ein diesbezügliches Anschreiben, welches ihm nachweislich zugestellt worden ist, unbeantwortet ließ.

In Würdigung und in der Zusammenschau aller Umstände kam daher der O.ö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, daß der Beschuldigte, wie von der ersten Instanz vorgeworfen, eine falsche Auskunft erteilt hat, wodurch er den Tatbestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat.

Dies unter folgender rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat bzw. zuletzt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu nennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.

Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint.

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Sowohl der objektive Unrechtsgehalt, die Ermöglichung der direkten Verfolgung der Person, welche eine erhebliche Geschwindigkeitsübertretung begangen hat, als auch die subjektive Tatseite, die Arglist, welche diese Spuren zu verwischen trachtete, wogen beide beträchtlich.

Strafmildernde Umstände lagen nicht vor und sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten.

Straferschwerend war hingegen das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe der Bezirkshauptmannschaft S. vom 1.7.1993.

Lediglich die vom Beschuldigten ins Treffen geführte und belegte relativ schlechte Einkommenssituation, bei allerdings vorliegendem Gratiswohnrecht, rechtfertigte eine Herabsetzung der Geldstrafe von 10.000 S auf 7.000 S. Hingegen mußte die Ersatzfreiheitsstrafe, welche auf die Einkommenssituation keinen Bezug hat, angesichts der gewaltigen objektiven und subjektiven Tatseite und des Erschwerungsgrundes, bestätigt werden.

Im Ergebnis war der Berufung ein Teilerfolg zu bescheiden, was den Rechtsmittelwerber von der Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens befreite (§ 65 VStG). Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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