Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104046/4/Weg/Ri

Linz, 04.12.1996

VwSen-104046/4/Weg/Ri Linz, am 04. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des K K vom 9. Oktober 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 23. September 1996, VerkR96, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3, § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil dieser am 20. Mai 1996 um 16.16 Uhr als Lenker des PKW's auf der Autobahn A bei km , Gemeinde A, Richtung S, die auf einer österreichischen Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 19 km/h überschritten habe.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 40 S in Vorschreibung gebracht.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 (Telefax) innerhalb offener Frist ein als Berufung zu wertendes Schreiben eingebracht.

Der Text dieser Berufung lautet: "Betrifft: Berufungserhebung gegen Bescheid vom 23. September 1996. Berufungsbegründung erfolgt auf separatem Ausdruck". Darunter befindet sich die Unterschrift des Berufungswerbers. In der Adresse ist auch die Zahl des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt.

3. Im Hinblick auf die Behauptung, daß die Berufungsbegründung auf einem separaten Ausdruck erfolgt sei, wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 21. Oktober 1996 darauf hingewiesen, daß laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft die behauptete Begründung bis zum 15.

Oktober 1996 nicht eingelangt sei. Es wurde ihm unter Hinweis auf die Rechtslage die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Am 14.

November 1996 meldete sich beim Unterfertigten telefonisch eine Dame aus der BRD, die mitteilte, daß die Begründung ohnehin fristgerecht nachgereicht worden sei, allerdings nicht eingeschrieben. Sie wird - so ihre telefonische Ankündigung - diese Begründung, von der noch eine Ablichtung vorhanden sei, sofort übersenden. Bis zum heutigen Tag ist jedoch weder eine schriftliche Stellungnahme des Berufungswerbers noch die telefonisch angekündigte Begründungsablichtung eingelangt. Am 4. Dezember 1996 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft telefonisch rückgefragt, ob in der gegenständlichen Angelegenheit irgendein Schriftsatz (etwa die Begründung) eingegangen sei, was jedoch verneint wurde.

Es ist daher aufgrund der Aktenlage zu entscheiden und zu beurteilen, ob die eingangs wiedergegebene Berufung vom 9. Oktober 1996 zulässig ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Berufungsbehörde verpflichtet, eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, wenn trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung die Berufung etwa keinen begründeten Berufungsantrag enthält.

Die Rechtsmittelbelehrung der Bezirkshauptmannschaft im Straferkenntnis weist auf den Umstand der Verpflichtung eines begründeten Berufungsantrages ausdrücklich hin und ist diese insofern ordnungsgemäß.

Wenn - wie im gegenständlichen Fall - sowohl der Berufungsantrag als auch jegliches Begründungselement fehlt, so kann von einem begründeten Berufungsantrag - wie dies § 63 Abs.3 AVG ausdrücklich fordert - nicht gesprochen werden.

In Anbetracht der diesbezüglich eindeutigen Gesetzeslage und Judikatur ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, einen Verbesserungsauftrag zu setzen, um in der Folge in die Sachentscheidung einzutreten, sondern war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Das bedeutet, daß das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft in Rechtskraft erwachsen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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