Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104047/2/GU/Mm

Linz, 04.02.1997

VwSen-104047/2/GU/Mm Linz, am 4. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Erich L., vertreten durch RAe Dr. Otto H. u. Dr. Julius B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 3. September 1996, Zl. .., wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird bestätigt. Die verhängte Geldstrafe wird auf 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 300 S, herab-gesetzt.

Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 9 Abs.1, § 19, § 65 VStG, § 101 Abs.1 lit.a, § 103 Abs.1 Z1, § 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft K. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der Firma .. - Zulassungsbesitzerin des Kraftwagenzuges, Kennzeichen .., Anhängerkennzeichen .. - am 7.11.1994 nicht dafür gesorgt zu haben, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung anläßlich der Fahrt auf der B 138 bei Straßenkilometer 30.200 in S. unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder Bewilligungen, den Vorschriften des KFG 1967 und der hiezu erlassenen Verordnungen entspricht, weil durch die Beladung mit Holz das höchste zulässige Gesamtgewicht des Kraftwagens von 20.000 kg um 4.400 kg und das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 18.000 kg um 9.100 kg überschritten wurde.

Wegen Verletzung des § 103 Abs.1 Z1 KFG und § 101 Abs.1 lit.a im Zusammenhalt mit § 134 Abs.1 KFG 1967 unter Anwendung des § 9 Abs.1 VStG, wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstraße 6 Tage) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 600 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundliche Vertreter des Rechtsmittelwerbers geltend, daß seine, während der Tatzeit vorgelegene Erkrankung nicht entsprechend gewürdigt worden sei ebenso wie seine Verantwortung, daß er ohnedies, wie der Lenker des Kraftwagenzuges, der wegen der Sache ohnedies bestraft worden war, hätte bezeugen können, ohnedies 10-15 mal jährlich in unregelmäßigen Abständen Kontrollen durchführe. Im übrigen sei die Verwertung der Aussage K. (Schwiegersohn) mangels Belehrung über die Entschlagungsgründe problematisch. Nach herrschender Rechtsprechung sei im Sinn des § 103 KFG ein Zulassungsbesitzer verpflichtet dafür Sorge zu tragen, daß die Summe des zulässigen Gesamtgewichtes eines auf ihn zugelassenen LKWs nicht überschritten wird. Diese Bestimmung werde im wesentlichen als Belehrungspflicht des Zulassungsbesitzers ausgelegt, wobei der Zulassungsbesitzer dem Arbeitnehmer bzw. Fahrer, mitzuteilen habe, welche Erfahrungswerte hinsichtlich des Gewichtes des von ihm aufzuladenden Ladegutes bei verschiedenen Zustandsformen des betreffenden Ladegutes in Rechnung zu stellen sei (ZVR 180/146).

Er habe sämtliche Vorkehrungen getroffen, die zur Einhaltung der Vorschrift notwendig seien. Sein Schwiegersohn sei nicht unzuverlässig, sondern verantwortungsbewußt, somit könne dem Beschuldigten als Zulassungsbesitzer kein Verschulden angelastet werden. Schließlich bringt er vor, daß er mit Ende 1994 seine Gewerbeberechtigung und die handelsrechtliche Vertretungsbefugnis aufgrund seines Alters zurückgelegt habe. Deshalb dürfe auch kein besonders strenger Maßstab mehr angelegt werden. Nunmehr beziehe er nur eine geringe Pension, wobei der Beschuldigte über die Höhe derselben keine Angaben macht.

Angesichts seiner Pensionierung hätte auch eine Ermahnung ausgereicht. Schließlich sei seine Frau krank und müsse er erhebliche Energien dafür aufwenden, ihr beizustehen.

Unter ausdrücklichem Verzicht auf eine Berufungsverhandlung beantragt der Rechtsmittelwerber die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.

Der O.ö. Verwaltungssenat legt, wie die erste Instanz, der Entscheidung zugrunde, daß die Überladung des LKW-Zuges zur Tatzeit im angelasteten Umfang gegeben war und der Beschuldigte als verantwortliche natürliche Person für die juristische, als Zulassungsbesitzerin, fungierende Person der Ges.m.b.H., fungierte.

Der O.ö. Verwaltungssenat geht auch davon aus, daß sich der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt im Krankenstand befand, im übrigen 10-15 mal jährlich Ladungskontrollen durchführte und Ende des Jahres 1994 seine gewerberechtliche und handelsrechtliche Geschäftsführung zurückgelegt hat.

Was die Belehrungspflicht des Zulassungsbesitzers und somit das Verschulden des Rechtsmittelwerbers allerdings anlangt, kam der O.ö. Verwaltungssenat sowie die erste Instanz zum Ergebnis, daß der Beschuldigte seine diesbezügliche Sorgfaltspflicht nicht zur Gänze erfüllt hat. Auch wenn der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt krank war, hat ihn dies nicht davon entbunden, sei es hinreichend für seine Vertretung zu sorgen, sei es den Lenker des Kraftwagenzuges, zu dem er als Schwiegersohn ohnedies nahen Kontakt hatte, eindringlichst und ausführlichst darauf zu ermahnen, daß nicht überladen werde. Gerade wenn es sich um ein Ladegut wie Holzstämme handelt, wären umfangreichste, geradezu tabellarische Anhaltspunkte für eine Gewichtsschätzung erforderlich, weil einerseits - was einem durchschnittlich gebildeten Bürger aber ohnedies geläufig ist - das spezifische Gewicht des Holzes je nachdem, ob es sich um spezielle Arten des Weichholzes oder um spezielle Arten von Harthölzern handelt, andererseits, und die Stammdicke beachtlich ist und somit der Kubikmeterinhalt vom Raummeterinhalt entsprechende Abweichungen der Berechnungsgrundlagen liefern kann und besonders der Feuchtigkeitsgehalt eine entsprechende Rolle spielen.

Daß diese Aufklärung erfolgt wäre und somit ein bestimmtes verifizierbares Vorbringen im Sinn des § 5 Abs.1 VStG vorliege, welches zu seiner Entlastung hätte dienen können, wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung aufgezeigt.

Aus diesem Grunde war auch die subjektive Tatseite als erwiesen anzunehmen.

Bei der Strafhöhe war allerdings zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt in Geld bis 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis sechs Wochen. Was die Einkommensverhältnisse anlangt, so konnte der O.ö. Verwaltungssenat eine Pension, welche sich im Unterfeld eines österreichischen Durchschnittseinkommens bewegt, annehmen. Als erschwerend war allerdings zu werten, daß der Rechtsmittelwerber durch Straferkenntnis vom 18.5.1993 (vorgemerkt bei der belangten Behörde), einschlägig vorbestraft ist. Mildernd war im Sinn des § 34 Z18 StGB, welcher auch in die Richtung des ab 1.3.1997 wirksamen § 34 Abs.2 StGB weist, daß die Tat schon längere Zeit zurückliegt.

Schließlich lagen aufgrund der Zurücklegung der gewerberechtlichen und handelsrechtlichen Geschäftsführung keine spezialpräventiven Gründe mehr vor, um auf einem empfindlichen Strafübel zu beharren.

Angesichts des hohen Maßes der Überladung einerseits, welches in der objektiven Tatzeit einen bedeutsamen Niederschlag fand und des nicht geringfügigen Maßstabes der Sorgfaltsverletzung kam im Sinn des § 21 Abs.1 VStG ein Absehen von einer Bestrafung allerdings nicht in Betracht.

Der teilweise Erfolg der Berufung brachte jedoch auf der Kostenseite mit sich, daß der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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