Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104055/8/LE/La

Linz, 12.05.1997

VwSen-104055/8/LE/La Linz, am 12. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des M F, vertreten durch Rechtsanwälte C & P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.10.1996, Zl. VerkR96-2603-1995 Pue, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt.

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.000 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1.10.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sieben Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 2.2.1995 um 11.34 Uhr im Gemeindegebiet A auf der W A bei StrKm 172 in Richtung S den Pkw mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 166 km/h gelenkt.

In der Begründung wurde dargelegt, daß die Übertretung auf Grund einer Anzeige des Landesgendarmeriekommandos zur Last gelegt wurde. Zur Rechtfertigung des Beschuldigten, daß er im Notstand gehandelt habe, da ihn ein unbekanntes Fahrzeug ohne Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes auf einer Strecke von 10 km verfolgt hätte und er überdies Gold und Juwelen bei sich geführt hätte und daher aus Angst vor einem Überfall die Geschwindigkeit ständig erhöht hätte, um die Verfolger abzuhängen, führte die Erstbehörde aus, daß es sich bei diesen Rechtfertigungsangaben um reine Schutzbehauptungen handle und sie keine Veranlassung sehe, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Angaben der fachlich geschulten und unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu zweifeln. Eine Notstandssituation nahm die Erstbehörde nicht an mit der Begründung, daß die Nachfahrt einer Zivilstreife im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h" die lediglich auf einer Strecke von 1.000 m ab StrKm 172 im gleichbleibenden Sicherheitsabstand von ca 60 m bis 70 m erfolgte, keine solche unmittelbare Gefahr darstelle.

Da die Geschwindigkeitsüberschreitung klar feststehe, wäre spruchmäßig zu entscheiden gewesen. Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt, wobei als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit und als straferschwerend die erhebliche Übertretung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gerechnet wurde.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 10.10.1996, in der der Bw beantragte, der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

In der Begründung dazu führte der Bw aus, daß er sich durch das knapp hinter ihm fahrende Fahrzeug verfolgt fühlte, da er zum damaligen Zeitpunkt Diamanten im Wert von 4 Millionen Schilling und 15 kg Gold bei sich führte. Auf Grund seiner wertvollen Ladung mußte er davon ausgehen, daß ein Überfall geplant war und man ihn berauben wolle. Diese Annahme sei dadurch bekräftigt worden, daß sich das Fahrzeug der Zivilstreife als solches erst nach einer Wegstrecke von 10 km zu erkennen gegeben hätte. Zur Zeugenaussage des GI H, daß eine frühere Anhaltung aus Sicherheitsgründen nicht möglich gewesen sei, da kein Parkplatz für die Anhaltung vorhanden gewesen sei, führte der Bw aus, daß dies nichts daran ändere, daß sich die Beamten als Zivilstreife schon früher hätten ausweisen können. Es sei durchaus bedrohlich, wenn über einen doch langen Zeitraum von einem Pkw-Fahrer festgestellt werden müsse, daß ihn das hinter ihm fahrende Fahrzeug offensichtlich verfolge. Dies gelte schon für einen "gewöhnlichen Autofahrer", doch müsse die Bedrohung jedenfalls größer sein, wenn man Diamanten im Wert von 4 Millionen Schilling und 15 kg Gold mit sich führe. Der Einwand der Polizei, der Beschuldigte hätte zur Autobahngendarmerie Haid fahren können, gehe deshalb ins Leere, weil ein Anhalten vor der Gendarmerie im Falle einer effektiven Gefahr wohl die Beraubung kaum behindert hätte. Es liege daher ein Putativnotstand iSd § 6 VStG vor. Darüber, daß sich die Zivilstreife als agent provocateur verhalten hat, gäbe es widersprechende Beweisergebnisse. Hier sei darauf hinzuweisen, daß es natürlich im Interesse der Zivilstreife läge, den Beschuldigten zum Schnellfahren zu animieren, damit die Verwaltungsübertretung eindeutig feststehe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß die Aussage des Beschuldigten glaubwürdiger sei als die der Beamten. Es könnten über diese Tatsache durchaus verschiedene Beweisergebnisse vorliegen, ohne daß von einem der Beteiligten die Unwahrheit gesagt werde, da es doch eher auf den subjektiven Eindruck des Verfolgten ankomme, ob man vom dahinterfahrenden Fahrzeug animiert werde, seine Geschwindigkeit zu erhöhen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Zur vollständigen Klärung der Sachlage führte der unabhängige Verwaltungssenat am 12. Mai 1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bw (ohne seinen Rechtsanwalt) teilnahm; die belangte Behörde hatte sich entschuldigt. Herr GI M H wurde als Zeuge einvernommen. Weiters wurde das aufgenommene ProVidaBand abgespielt.

Der Bw verantwortete sich eingangs der mündlichen Verhandlung damit, daß er etwa ab der Baustelle S sich von einem dunkelgrauen bis anthrazitfarbenen Peugeot 504 MI16V verfolgt gefühlt hätte. Er hätte mehrmals den Fahrstreifen gewechselt und auch die Geschwindigkeit erhöht, um die Verfolger abzuschütteln. Erst nach einer relativ langen Fahrtstrecke von über 10 km hätte sich das Verfolgerfahrzeug als Zivilstreife zu erkennen gegeben. Zum damaligen Zeitpunkt hätte er sich auf dem Weg nach Wels befunden, wo er noch vor 12.00 Uhr bei einer Firma eine bestellte größere Menge von Gold abgeben hätte müssen. Zum Zeitpunkt der Kontrolle führte er Gold und Edelsteine im Wert von etwa 7 Millionen Schilling bei sich. Der Kofferraum seines Fahrzeuges wäre gesichert gewesen, nicht aber das Fahrzeug selbst; bei dieser Fahrt hätte er eine Waffe mitgeführt und auch ein Mobiltelefon.

Der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte gab an, daß er als Fahrer des Zivilstreifenfahrzeuges (einem schwarzen Peugeot 504) an einer nicht mehr näher bekannten Stelle zwischen A und L in Fahrtrichtung S auf den Mercedes des Bw aufmerksam geworden sei, weshalb auch er die Geschwindigkeit erhöht und sodann dem Mercedes nachgefahren sei; im Bereich kurz nach der Ausfahrt Linz hätte sein Beifahrer das ProVidaBand eingeschaltet. Die Nachfahrt sei in einem gleichbleibendem Sicherheitsabstand von etwa 60 m bis 70 m erfolgt. Der Bw hätte keine Fahrmanöver ausgeführt, die darauf schließen ließen, daß er sich verfolgt gefühlt hätte. Der Gendarmeriebeamte gab ausdrücklich an, immer einen größeren Sicherheitsabstand zu halten, um die verfolgten Fahrzeuge nicht zum Schnellerfahren zu animieren. Die Anhaltung sei deshalb erst später erfolgt, da es eine Dienstanweisung der Gendarmerie gäbe, daß Anhaltungen nur auf Parkplätzen sowie auf Betriebsumkehren durchgeführt werden dürften, nicht aber auf dem Pannenstreifen; Grund wäre ein vor Jahren stattgefundener Unfall gewesen. Er kenne die Parkplätze im Bereich der Westautobahn und der Linzer Autobahn auf Grund seiner häufig durchgeführten Zivilstreifenfahrten sehr gut und wußte daher die Lage des Parkplatzes. Etwa einen Kilometer vor dem Parkplatz wurde dann das Blaulicht eingeschaltet und der Fahrer des verfolgten Fahrzeuges mittels Lichthupe auf die Anhaltung hingewiesen. Bei der Anhaltung selbst habe der Bw keine Andeutung gemacht, daß er sich verfolgt gefühlt hätte, oder daß er Wertgegenstände größeren Ausmaßes bei sich führte.

Sodann wurde die ProVidaBand-Aufzeichnung abgespielt, bei der die Nachfahrt etwa ab der Ausfahrt Linz eindeutig ersichtlich war. Auf dem Band ist eindeutig erkennbar, daß sich der Pkw des Bw ständig auf dem äußerst linken der drei dort vorhandenen Fahrstreifen befand und eine Geschwindigkeit von ständig 150 km/h bis über 170 km/h einhielt, wobei die Geschwindigkeitsänderungen durch den herrschenden regen Verkehr bedingt waren. Die Nachfahrt erfolgte in größerem Sicherheitsabstand, wobei der Sicherheitsabstand auf Grund eines möglicherweise verwendeten Zoom-Objektives nicht exakt feststellbar war. Auf Grund der zwischen dem Verfolgerfahrzeug und dem verfolgten Fahrzeug jedoch sichtbaren Leitlinien kann davon ausgegangen werden, daß der gesetzliche Mindestabstand mit Sicherheit eingehalten wurde; dies ist auch damit dokumentiert, daß sich einmal ein anderes Fahrzeug hinter dem Fahrzeug des Bw und noch vor dem Fahrzeug der Zivilstreife gefahrlos einordnen konnte.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Der Bw hat die Geschwindigkeitsübertretung dem Grunde nach nicht bestritten, jedoch angegeben, sich verfolgt gefühlt und sich daher in einer Notstandssituation befunden zu haben.

Es galt daher zunächst zu klären, ob diese Darstellung richtig ist oder nicht. Im dazu durchgeführten Beweisverfahren kamen jedoch einige Widersprüchlichkeiten zum Vorschein, die die Aussage des Bw, er habe sich verfolgt gefühlt und einen Überfall befürchtet, nicht ausreichend glaubwürdig erscheinen lassen:

Da ist zunächst einmal die Darstellung des Bw, er habe sich etwa ab der Baustelle St. Valentin von einem anthrazitfarbenen Peugeot 504 verfolgt gefühlt, wogegen der Gendarm angab, erst zwischen A und L auf den Pkw des Bw aufmerksam geworden zu sein, als er diesen im Rückspiegel von hinten mit höherer Geschwindigkeit herankommen sah. Die ProVidaKamera wurde kuze Zeit später eingeschaltet und zeigte die Nachfahrt ab der Ausfahrt L.

Die Nachfahrt begann sohin frühestens nach A, keinesfalls aber schon ab St. Valentin.

Aus dieser Videoaufzeichnung ergab sich, daß der Bw nicht, wie von ihm behauptet, mehrmals den Fahrstreifen wechselte, sondern, daß er stets auf dem äußerst linken Fahrstreifen fuhr und erst unmittelbar vor der Gabelung zur A Linzer Autobahn auf den äußerst rechten Fahrstreifen wechselte; dies geschah jedoch erst nach dem Tatort. Auch bei der daraufhin noch weiter gefilmten Nachfahrt war erkennbar, daß der Bw sogleich nach einem Überholvorgang wiederum auf den linken Fahrstreifen fuhr und dort verblieb.

Wie genau das Gendarmeriefahrzeug den Sicherheitsabstand zum verfolgten Fahrzeug einhielt, konnte aus der ProVidaAufzeichnung nicht mit Sicherheit abgeleitet werden, zumal nicht eruierbar war, inwieweit die Zoom-Einrichtung der Kamera aktiviert war. Auf Grund der Anzahl der Leitlinien zwischen dem Gendarmeriefahrzeug und dem Fahrzeug des Bw konnte jedoch festgestellt werden, daß der gesetzliche Mindestabstand bei weitem eingehalten wurde. Der Gendarmeriebeamte gab den eingehaltenen Sicherheitsabstand mit 60 m bis 70 m an.

Der Bw führte, wie aus der Videoaufzeichnung ersichtlich ist, keinerlei Fahrmanöver durch, die auf einen Versuch hindeuteten, das angeblich vermeintliche Verfolgerfahrzeug abzuschütteln, insbesonders wechselte er nicht den Fahrstreifen, er wechselte auch nicht die Geschwindigkeit und er betätigte auch nicht etwa die Alarmblinkanlage. Er fuhr vielmehr konstant und verringerte die Geschwindigkeit lediglich, wenn er dazu auf Grund des Verkehrsaufkommens gezwungen war.

Aus der ProVida-Aufzeichnung war erkennbar, daß der Bw am vorgeworfenen Tatort die angezeigte Geschwindigkeit einhielt.

Die Darstellung des Bw leidet auch deshalb an Glaubwürdigkeit, weil er im Jahr ca 50.000 km bis 60.000 km fährt und ihm daher bekannt sein mußte, daß die Geschwindigkeit insbesonders auf Autobahnen oft auch durch Zivilstreifen kontrolliert wird. Dazu kommt, daß ihm auch die Fahrtstrecke bekannt war, zumal er ständig seine Kunden in L und W und weiters auch in Salzburg beliefert, sodaß seine Angabe, daß er nicht gewußt hätte, daß in H eine Dienststelle der Autobahngendarmerie ist, nicht einleuchtend ist. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß man gerade dann, wenn man häufig mit höheren Vermögenswerten im Pkw unterwegs ist, vorher überlegt, wo man im Falle eines Überfalles Rettung und Schutz finden könnte. Dazu gehören jedenfalls Dienststellen der Autobahngendarmerie.

4.3. Die Geschwindigkeitsübertretung ist sowohl dem Grunde als auch dem Ausmaß nach nicht bestritten worden. Die Rechtfertigung des Bw, daß er sich verfolgt gefühlt hätte, wurde oben unter 4.2. widerlegt. Daher ist die Annahme eines Schuldausschließungsgrundes des Notstandes iSd § 6 VStG bzw eines Putativnotstandes wenig wahrscheinlich, sodaß diese Verwaltungsübertretung dem Bw auch von der subjektiven Tatseite her anzulasten ist. Dabei kann auf Grund der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht mehr von Fahrlässigkeit ausgegangen werden, sondern vorsätzliche Begehung angenommen werden, wobei dies vor allem dadurch begründet ist, daß dem Bw auf Grund seiner Ortskenntnisse die seit vielen Jahren dort aufgestellte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h bekannt sein mußte. Daß der Bw in Eile war, läßt sich auch daraus ableiten, daß er in der mündlichen Verhandlung angab, daß er vor 12.00 Uhr bei seinem Kunden in W hätte sein müssen; die Tatzeit lag bei 11.34 Uhr.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Als erschwerend war insbesonders das hohe Maß der Geschwindigkeitsübertretung sowie die offensichtlich vorsätzliche Begehungsweise zu werten.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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