Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104058/6/Fra/Ka

Linz, 07.01.1997

VwSen-104058/6/Fra/Ka Linz, am 7. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.9.1996, S.13.853/96-3, betreffend Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des KFG 1967 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

2. Dagegen richtet sich die mündlich bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem Akt ist ersichtlich, daß das angefochtene Straferkenntnis am 30.9.1996 zugestellt wurde. Die Übernahme der Sendung am Zustellnachweis ist durch Anführung des Datums "30.9.1996" und durch die Unterschrift des Bw bestätigt. Die Rechtsmittelfrist begann daher an diesem Tag und endete mit Ablauf des 14.10.1996. Die bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte und niederschriftlich beurkundete Berufung ist jedoch erst am 15.10.1996 - somit verspätet - erhoben worden.

Dem Berufungswerber wurde mit Schreiben des O.ö.

Verwaltungssenates vom 30.10.1996, VwSen-104058/2/Fra/Ka, die verspätete Einbringung des Rechtsmittels vorgehalten. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, einen allfälligen Zustellmangel binnen vier Wochen ab Erhalt des Schreibens aufzuzeigen. Dieses Schreiben wurde dem Bw laut Bericht der BPD Linz, Wachzimmer Bulgariplatz/A 1 vom 26.11.1996 an diesem Tage ausgefolgt. Der Zustellnachweis wurde dem O.ö.

Verwaltungssenat übermittelt. Beim O.ö. Verwaltungssenat ist jedoch bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung eine Stellungnahme des Bw nicht eingelangt. Dieser geht daher davon aus, daß die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 30.9.1996 rechtswirksam erfolgt ist.

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen. Die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgte am 30.9.1996.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 14.10.1996. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 15.10.1996 bei der Strafbehörde eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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