Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104063/2/Fra/Ka

Linz, 04.11.1996

VwSen-104063/2/Fra/Ka Linz, am 4. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des M A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 12.8.1996, VerkR96-17231-1-1996-Kb, mit dem der Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 Abs.2 erster Satz 1960 ermahnt wurde, zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 23 Abs.2 erster Satz StVO 1960 ermahnt, weil er als Lenker des Fahrzeuges, LKW, in M, B 142, Str.km.3,3, auf Höhe der Häuser O und O 22 bis 24, am 25.5.1996, um 8.50 Uhr, dieses Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes nicht parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt hat, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergab.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs.5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs.1 vorliegt.

Im gegenständlichen Fall war der Bw als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt. Als Tat im Sinne des § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 ist die dem Bw mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegte Übertretung anzusehen. Ergänzende Erhebungen des O.ö. Verwaltungssenates beim Gendarmerieposten Mauerkirchen haben ergeben, daß der Bw die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs.5 StVO 1960) eingehalten hat. Es liegt somit die ihm mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegte Übertretung nicht vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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