Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104064/4/Fra/Ka

Linz, 29.01.1997

VwSen-104064/4/Fra/Ka Linz, am 29. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.8.1996, VerkR96/4528/1994, betreffend Übertretungen des § 4 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren infolge Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen des § 4 StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruckeingebrachte Berufung. Diese Behörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jweils nicht 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die dem Bw angelasteten Taten wurden am 27.1.1994 begangen.

Die Verjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG ist daher am 27.1.1997 eingetreten. Nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung darf kein Straferkenntnis bzw Berufungsbescheid mehr gefällt werden (vgl. VwGH 31.1.1990, 89/03/0273). Gemäß § 45 Abs.1 Z2 leg.cit. hat die Berufungsbehörde - wenn die Strafbarkeitsverjährung im Lauf des Berufungsverfahrens eintritt - das Straferkenntnis durch Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 20.9.1985, 84/11/0141).

Der O.ö. Verwaltungssenat sieht sich veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß die letzte Stellungnahme des Bw im erstbehördlichen Verfahren am 5.10.1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt ist. Das angefochtene Straferkenntnis wurde erst 10 1/2 Monate später erlassen. Die Berufung ist am 12.9.1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt. Die belangte Behörde hat das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt erst fünf Wochen später dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, wo es am 24.10.1996 einlangte. Die dem O.ö. Verwaltungssenat vom Gesetzgeber eingeräumte Entscheidungsfrist von 15 Monaten wurde somit durch die Vorgangsweise der belangten Behörde auf 3 Monate verkürzt! Aufgrund der Notwendigkeit, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, konnte das Verfahren zu keinem meritorischen Abschluß gebracht werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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