Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104068/2/Weg/Ri

Linz, 10.01.1997

VwSen-104068/2/Weg/Ri Linz, am 10. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J K vom 11. Oktober 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. August 1996, VerkR, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 75 Abs.4 lit.a iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. September 1995, VerkR, den über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellten Führerschein nicht unverzüglich der Behörde abgeliefert hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, er habe schon im vorigen Jahr beim Gendarmerieposten M Herrn Insp. D bekanntgegeben, daß er seinen Führerschein nicht mehr finde.

Er könne aus diesem Grund den Führerschein bei der Behörde nicht abliefern.

3. Die Aktenlage stellt sich wie folgt dar:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. September 1995 wurde dem nunmehrigen Berufungswerber die Lenkerberechtigung für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber durch das Gendarmeriepostenkommando M am 26. Oktober 1995 in der Form zugestellt, daß der Berufungswerber selbständig zum Gendarmerieposten kam und ihm der Bescheid ausgehändigt wurde. Den Führerschein gab der Berufungswerber bei der Aushändigung des Bescheides nicht ab, weil er ua behauptete, diesen nicht mitzuführen.

Auf die daraufhin ergangene Strafverfügung vom 4. Dezember 1995 brachte der Berufungswerber einen Einspruch mit der Behauptung ein, daß er den Führerschein nicht abgeben könne, weil er ihn nicht mehr auffinden könne.

Aus einer zeugenschaftlichen Einvernahme des Gendarmeriebeamten D vom 11. Jänner 1996 ist zu ersehen, daß der Beschuldigte bereits am 24. November 1995 anläßlich einer Fahrzeugkontrolle behauptete, daß er seinen Führerschein vermutlich in Israel verloren habe. In der Stellungnahme vom 2. Februar 1996 bringt der Berufungswerber noch einmal vor, er habe bei der Abholung des Entzugsbescheides den Führerschein nicht mitgeführt, er habe dazu auch keinen Anlaß gehabt, weil er über den Inhalt des abzuholenden Briefes (Entzugsbescheid) keine Kenntnis gehabt habe. Er habe bei der Abholung des Entzugsbescheides den Inhalt nicht gelesen und habe dabei bekanntgegeben, daß er einen Anwalt beiziehen werde. Ab dem Zeitpunkt der Nichtauffindung des Führerscheines habe er eine Verlustanzeige nicht für notwendig erachtet, da er noch nicht genau gewußt habe, ob er diesen wieder finde oder ob er ihn tatsächlich verloren habe. Die Behörde geht letztlich in ihrem Straferkenntnis davon aus, daß der Berufungswerber den Führerschein nicht verloren habe sondern diesen nicht abgeben wolle.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs.4 KFG 1967 ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Ein Zuwiderhandeln ist gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 als Verwaltungsübertretung zu ahnden.

Die Ablieferung des Führerscheines setzt voraus, daß dieser vom Verpflichteten aufgefunden werden kann. Ein in Verlust geratener Führerschein kann begrifflich nicht abgeliefert werden.

Die Beweiswürdigung, ob nun der Führerschein tatsächlich nicht aufgefunden werden kann bzw. ob dieser in Verlust geraten ist, ist naturgemäß schwierig.

Im konkreten Fall liegt lediglich eine Behauptung des Berufungswerbers vor, die jedoch - um Strafbarkeit zu begründen - hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes entkräftet werden müßte. Dies ist - mag die Behauptung an sich auch unglaubwürdig klingen - im gegenständlichen Fall mit der in einem Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht möglich (negativa non sunt probanda). Immerhin hat der Berufungswerber bereits vor der Strafverfügung und der ersten Verfolgungshandlung anläßlich einer Kontrolle am 24.

November 1995 mitgeteilt, daß er den Führerschein verloren habe. Daß der Berufungswerber bei der Abholung des Entziehungsbescheides den Führerschein nicht ausfolgte, kann ihm ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er zu diesem Zeitpunkt vom Inhalt dieses Bescheides und somit von der Verpflichtung der Abgabe des Führerscheines noch nichts wissen konnte. Wann in der Folge der Berufungswerber den Führerschein verloren hat bzw. nicht mehr auffinden konnte und er somit der Verpflichtung der unverzüglichen Abgabe nicht nachgekommen ist, kann aus dem Aktengang nicht eruiert werden. Es ist theoretisch immerhin möglich, daß der Berufungswerber schon zum Zeitpunkt der Bescheidabholung den Führerschein nicht mehr auffinden konnte.

Wenn es auch zumindest genauso wahrscheinlich ist, daß der Berufungswerber noch im Besitze des Führerscheines ist und diesen nicht abgeben will, so ist doch der zugegebenermaßen geringer anzusetzende Wahrscheinlichkeitsgehalt des Verlustes desselben nach den allgemein anerkannten Grundsätzen eines Strafverfahrens, wonach die Tat mit ausreichender Sicherheit von der Behörde nachzuweisen ist, letztlich der entscheidende Grund, daß in dubio pro reo zu entscheiden war.

Der Berufungswerber wird noch - um einer ev. bei ihm vorliegenden Unkenntnis vorzubeugen - darauf hingewiesen, daß mit der Entziehung der Lenkerberechtigung auch das Recht erloschen ist, Kraftfahrzeuge im In- oder Ausland zu lenken.

Eine mißbräuchliche Verwendung des Führerscheines - sollte er tatsächlich noch im Besitze des Berufungswerbers sein hätte unweigerlich justizstrafrechtliche sowie verwaltungsstrafrechtliche und im Falle eines Unfalles auch zivilrechtliche Folgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Dr. Wegschaider

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