Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104070/2/Sch/Rd

Linz, 28.10.1996

VwSen-104070/2/Sch/Rd Linz, am 28. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die (undatierte) Berufung der Frau GG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 29. August 1996, VerkR96-16177-1996-Ro, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Bescheid vom 29. August 1996, VerkR96-16177-1996-Ro, den Einspruch des Herrn CG, gegen die Frau GG, betreffende Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 21. Mai 1996, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG (vermutlich als unzulässig) zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Mit Strafverfügung vom 21. Mai 1996 hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn über Frau GG wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Der entsprechende Zustellnachweis liegt im vorgelegten Verwaltungsakt ein, allerdings ist kein Übernahmedatum in der entsprechenden Rubrik angeführt.

Gegen diese Strafverfügung wurde von Herrn CG, ein mit 1.

August 1996 datierter (der Poststempel des entsprechenden Briefumschlages ist - zumindest für das unterfertigte Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich - nicht leserlich) und von ihm unterfertigter Einspruch erhoben.

Die Erstbehörde hat diesen Einspruch mit der Begründung zurückgewiesen, daß nur dem Beschuldigten ein Einspruchsrecht im Sinne des § 49 Abs.1 VStG gegen eine Strafverfügung zukomme. Mangels entsprechender Legitimation zur Einspruchserhebung sei das Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen.

Die Behörde hat diese Entscheidung allerdings entgegen der Bestimmung des § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG getroffen. Gemäß der zitierten Vorschrift ermächtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung des Formgebrechens mit der Wirkung aufzutragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Es wäre im konkreten Fall sohin zu klären gewesen, ob, wie von der Berufungswerberin im nunmehrigen Rechtsmittel behauptet, tatsächlich der Einspruch namens der Beschuldigten eingebracht wurde oder nicht. Die Eingabe des Herrn CG wäre daher zur Klärung dieser Frage mit Verbesserungsauftrag und Fristsetzung unter Anführung der obgenannten Kontumazfolge rückzumitteln gewesen.

In diesem Zusammenhang wird auch noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 18.3.1987, 86/09/0044), verwiesen. Dieser zufolge ist ein Rechtsmittel dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn den gesetzlichen Formvorschriften mangels Vorlage einer Vollmacht für den, der die Berufung unterfertigt hat, bzw. mangels eigenhändiger Unterschrift des Rechtsmittelwerbers trotz Verbesserungsauftrages nicht entsprochen worden ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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