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VwSen-130163/2/Gf/Km

Linz, 16.12.1996

VwSen-130163/2/Gf/Km Linz, am 16. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. G R gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18. November 1996, Zl. 933-10-6796899-Ho, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18. November 1996, Zl. 933-10-6796899-Ho, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) verhängt, weil er am 8. März 1996 in der S in L ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr.

60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden:

KPZV-L), begangen, weshalb er gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 20. November 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. Dezember 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der von einem öffentlichen Aufsichtsorgan dienstlich wahrgenommene Sachverhalt als erwiesen anzusehen sei, während demgegenüber weder zutreffe, daß der Beschwerdeführer eine Ladetätigkeit durchgeführt habe, noch, daß eine Kurzparkzone durch Garageneinfahrten unterbrochen werde.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß eine Kurzparkzone jene Verkehrsbeschränkungen, die nicht einmal das Parken gestatten, von vornherein nicht umfassen könne.

Im übrigen habe er keine geringfügigen Gegenstände, sondern zwei große Aktenkoffer sowie mehrere Aktenordner in seine Kanzleiräume transportiert.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-6796899; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 KPZV-L ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 KPZV-L 5 S für jede angefangene halbe Stunde.

Gemäß § 5 Abs. 2 KPZV-L gilt ausschließlich der von einem entsprechenden Automaten ausgegebene Parkschein als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr.

Nach § 5 lit. d OöParkGebG ist die Parkgebühr für Fahrzeuge, die lediglich für die Durchführung einer Ladetätigkeit hal ten, nicht zu entrichten.

4.2. Schon in seinem Einspruch vom 8. August 1996 hat der Rechtsmittelwerber vorgebracht, von seiner Tätigkeit als Masseverwalter aus Traun zurückgekehrt zu sein und zwei große Aktenkoffer sowie mehrere Aktenordner in seine Kanzleiräume befördert zu haben, wobei er durch ein perinatale spastische Lähmung dauerhaft gehbehindert sei.

Da auch die belangte Behörde diesem Sachverhaltsvorbringen nicht - insbesondere nicht durch eine zeugenschaftliche Einvernahme des Aufsichtsorganes, die allenfalls Gegenteiliges hätte ergeben können - entgegengetreten ist, geht auch der Oö. Verwaltungssenat vom tatsächlichen Zutreffen dieses Einwandes aus.

Somit ist es aber als erwiesen anzusehen, daß der - noch dazu gehbehinderte - Beschwerdeführer eine Ladetätigkeit i.S.d. § 5 lit. d OöParkGebG durchgeführt hat, stellen sich doch zwei große Aktenkoffer und mehrere Aktenordner für einen körperlich behinderten Menschen entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde keineswegs bloß als geringfügige Gegenstände dar, "die von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung getragen werden".

4.3. Schon aus diesem Grund war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf das zusätzliche Beschwerdevorbringen bedurfte.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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