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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104088/2/Le/La

Linz, 31.10.1996

VwSen-104088/2/Le/La Linz, am 31. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des R F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 16.10.1996, Zl. VerkR96-5450-1996, betreffend Zurückweisung eines Einspruches zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 49, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 16.10.1996 wurde der Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers (im folgenden kurz: Bw) gegen die Strafverfügung vom 25.9.1996 als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung dazu wurde darauf hingewiesen, daß die Strafverfügung am 27.9.1996 zugestellt wurde, die Einspruchsfrist somit an diesem Tage zu laufen begonnen und mit Ablauf des 11.10.1996 geendet hätte. Laut Poststempel hätte der Bw den Einspruch jedoch erst am 14.10.1996 zur Post gegeben, sodaß die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen sei.

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 21.10.1996, in der der Bw ausführte, daß er seinen Einspruch ordnungsgemäß am 9.10.1996 in das Postkastl eingeworfen hätte. Es könnte allerdings möglich sein, daß er dort liegengeblieben sei.

Außerdem wäre er am 17.5.1996 nicht in Kirchdorf gewesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da aus der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei hervorgeht, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Vorauszuschicken ist, daß Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens ausschließlich die Beurteilung der Frage sein kann, ob der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 25.9.1996 rechtzeitig eingebracht wurde oder nicht. Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung kann somit im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, sodaß seiner Argumentation, daß er zur Tatzeit nicht in Kirchdorf gewesen sei, nicht näher getreten werden kann.

4.2. Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Einspruches ist zunächst die Bestimmung des § 49 VStG heranzuziehen.

Demnach hat der Beschuldigte die Möglichkeit gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch zu erheben.

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten (§ 49 Abs.2 VStG).

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken (§ 49 Abs.3 VStG).

4.3. Die Strafverfügung vom 25.9.1996 wurde dem Bw am 27.9.1996 eigenhändig zugestellt, was aus dem Rückschein und der dort vorhandenen Datierung sowie der eindeutig dem nunmehrigen Bw zuzuordnenden Unterschrift ersichtlich ist.

In der Rechtsmittelbelehrung zur Strafverfügung vom 25.9.1996 war ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung Einspruch erhoben werden könne.

Zur Fristenberechnung bestimmt § 32 Abs.2 AVG, daß nach Wochen ... bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche ... enden, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Fristenauslösendes Ereignis war im vorliegenden Fall die Zustellung der Strafverfügung am 27.9.1996; nach der Berechnungsmethode des § 32 Abs.2 AVG endete sohin die Frist für die Einbringung des Einspruches am 11. Oktober 1996.

Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 14.10.1996 zur Post gegeben (Datum des Poststempels).

Wenn der Bw nun in seiner Berufung angibt, daß er den Einspruch rechtzeitig am 9.10.1996 "in das Postkastl geworfen" habe, so muß ihm entgegengehalten werden, daß nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Schriftstück dann als zur Post gegeben gilt, wenn es von der Post zur Beförderung übernommen wird; dies wird aber erst durch den Poststempel zeitmäßig fixiert.

Wenn daher ein Rechtsmittelwerber ein Rechtsmittel nicht nachweislich zur Post gibt (eingeschrieben), sondern einfach in einen Postkasten einwirft, so hat er das Risiko der verspäteten Einbringung zu tragen.

4.4. Die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches hat zur Folge, daß die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar wurde (§ 49 Abs.3 VStG).

Auf Grund der konkreten gesetzlichen Anordnung steht fest, daß diesbezüglich der Behörde keine Möglichkeit zur Ermessensübung eingeräumt ist, sondern auf Grund der zwingenden Anordnung des § 49 Abs.3 VStG die Rechtskraft der Strafverfügung die zwangsläufige Folge des Versäumens der Einspruchsfrist ist.

Da die angefochtene Strafverfügung vom 25.9.1996 die richtige Rechtsmittelbelehrung enthielt und auch auf die Möglichkeit der Einbringung des Einspruches innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung der Strafverfügung hingewiesen worden ist, waren im vorliegenden Fall die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten, weshalb die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

Durch die verspätete Einbringung des Einspruches konnte diese Rechtskraft der Strafverfügung nicht mehr unwirksam werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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