Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104089/2/Fra/Ka

Linz, 06.11.1996

VwSen-104089/2/Fra/Ka Linz, am 6. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14.10.1996, VerkR96-4723-1996/Ah, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 2. Satz KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.400 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 2.

Satz KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.7.1996, Zl.VerkR96-4723-1996, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Fahrzeug am 11.5.1996 zuletzt vor dem Zeitpunkt 21.45 Uhr in R, gegenüber Haus Nr., abgestellt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel lediglich vor, daß er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung am 11.5.1996 um 21.45 Uhr nicht begangen habe, sondern sein Mitarbeiter, Herr S, geb.6.4.1969, wohnhaft in B. Er ersuche daher um Änderung des Straferkenntnisses zu Lasten des Herrn S.

Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, daß der Bw nicht wegen des Vorfalles am 11.5.1996 um 21.45 Uhr (Verdacht der Übertretung nach § 8 Abs.4 StVO 1960) bestraft wurde, sondern wegen Nichtbeantwortung der Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.7.1996, Zl.VerkR96-4723-1996. Anders formuliert: Der Bw wurde nicht wegen des Deliktes bestraft, welches Anlaß für die darauffolgende Lenkeranfrage war, sondern wegen Nichtbeantwortung eben dieser Lenkeranfrage.

Es ist somit unstrittig, daß der Bw die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Übertretung in objektiver Hinsicht begangen hat. Weil es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG handelt (vgl. VwGH 18.1.1989, Zl.88/03/0155), bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist es Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Mit dem im Rechtsmittel erstatteten Vorbringen, daß nicht er, sondern Herr Schmidleitner Gerhard das in Rede stehende Fahrzeug zur gegenständlichen Zeit am verfahrensgegenständlichen Ort abgestellt hat, kann der Bw mangelndes Verschulden deshalb nicht glaubhaft machen, weil er mit keinem Wort erwähnt, aus welchen Gründen ihm während der Beantwortungsfrist die Bekanntgabe des Lenkers nicht möglich oder zumutbar war.

Doch auch die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10.9.1996 (zugestellt durch Hinterlegung am 13.9.1996) wurde vom Bw nicht beantwortet.

Der Bw hat somit tatbestandsmäßig gehandelt, weshalb die Berufung in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen war.

Zur Strafe wird ausgeführt:

Grundlage für die Strafbemessung ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsund Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der O.ö. Verwaltungssenat kann unter Zugrundelegung der oa Kriterien eine Überschreitung des Ermessensspielraumes nicht erkennen. Das KFG 1967 sieht bei Übertretungen gegen dieses Gesetz Geldstrafen bis zu 30.000 S vor. Zutreffend hat die Erstbehörde darauf hingewiesen, daß der Bw der übertretenen Norm offenbar völlig gleichgültig gegenübersteht, weil er 19 rechtskräftige Vormerkungen aufweist. Die letzten einschlägigen Übertretungen wurden mit Geldstrafen von 5.000 S geahndet. Trotzdem hat der wieder gegen diese Norm verstoßen, weshalb bereits aus spezialpräventiven Gründen die Strafe in der nunmehr bemessenen Höhe notwendig erscheint. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die einschlägigen Vormerkungen wurden von der Erstbehörde zu Recht als erschwerend bei der Strafbemessung herangezogen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurden berücksichtigt. Trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes der gegenständlichen Übertretung liegt die verhängte Geldstrafe immer noch im unteren Viertel des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens. Den spezialpräventiven Überlegungen der Erstbehörde wird ebenfalls beigepflichtet.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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