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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104093/2/Ki/Shn

Linz, 28.11.1996

VwSen-104093/2/Ki/Shn Linz, am 28. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Christian J, vom 27. September 1996, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.

August 1996, III/ST.13641/95-MI, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird hinsichtlich Fakten 2a, 2b und 2c Folge gegeben. Diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Hinsichtlich Faktum 1 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II: Bezüglich Faktum 1 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Hinsichtlich Fakten 2a, 2b und 2c entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und Z3 bzw 51 VStG zu II: §§ 64 Abs.1 und 2 bzw 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 6. August 1996, III/ST.13641/95-MI, über den Berufungswerber (Bw) 1) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) bzw 2) gemäß § 134 Abs.1 KFG Geldstrafen in Höhe von 2a) 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) 2b) 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) und 2c) 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 2.11.95 um 07.25 Uhr in Linz, Rudolfstr. v.d.Nr.29 das Kfz, Kz.

1) im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten - Zusatztafel: MO-FR von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr" gehalten, 2) das Kfz abgestellt und sich vor Inbetriebnahme nicht zumutbar hievon überzeugt hat, ob es den in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da a) die Rückleuchte beschädigt war, b) die Kennzeichentafel unleserlich war und c) die Ablesbarkeit des Geschwindigkeitsmessers nicht gegeben war (übertretene Rechtsvorschriften: 1) § 24 Abs.1 lit.a StVO, 2) § 102 Abs.1 iVm a) § 18 Abs.2 KFG, b) § 49 Abs.4 KFG und c) § 24 Abs.1 KFG).

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 160 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Mit Schreiben vom 27. September 1996 erhob der Rechtsmittelwerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung mit dem wesentlichen Ersuchen, ihm nocheinmal die Möglichkeit zu einer näheren Begründung seines Einspruches zu geben. Es treffe ihn keinerlei Schuld für sein Fernbleiben im erstinstanzlichen Verfahren und er ersuche um einen neuen Verhandlungstermin.

In seinem Einspruch gegen die ursprünglich erlassene Strafverfügung argumentierte der Bw, daß er der Aufforderung zur Überprüfung seines Fahrzeuges ordnungsgemäß Folge geleistet habe. Er habe für die Reparatur seines Mofas insgesamt 700 S bezahlt.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal für keines der vorgeworfenen Delikte eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Wohl hat der Bw zwecks einer näheren Begründung seines Einspruches gegen die Strafverfügung um einen Verhandlungstermin gebeten. Dieser Einspruch betraf jedoch offensichtlich nur die Fakten nach dem KFG. Hinsichtlich dieser Fakten war jedoch bereits aus der Aktenlage ersichtlich, daß diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben konnte (§ 51e Abs.1 VStG).

Hinsichtlich Faktum 1 des Straferkenntnisses hat der Bw die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt, weshalb eine solche auch diesbezüglich unterbleiben konnte (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wie folgt erwogen:

I.4.1.1. Gemäß § 18 Abs.2 KFG 1967 müssen einspurige Krafträder und Motorräder mit Beiwagen nur mit einer Bremsleuchte ausgerüstet sein, mit der beim Betätigen jeder Bremsanlage Bremslicht ausgestrahlt wird.

Dem Bw wurde vorgeworfen, daß die Rückleuchte beschädigt sei. Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, daß nicht jede Beschädigung schlechthin einen normwidrigen Zustand darstellen muß. Es ist daher unabdingbar, daß ein entsprechender verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf dahingehend konkretisiert wird, daß festgestellt werden kann, inwieweit diese Beschädigung von verwaltungsstrafrechtlicher Relevanz ist. Laut Anzeige des Meldungslegers fehlte das rote Abdeckglas der Rückleuchte. Es steht außer Zweifel, daß der festgestellte Zustand des Fahrzeuges den kraftfahrrechtlichen Vorschriften widerspricht, dies wurde dem Bw jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist (§ 31 Abs.2 VStG) vorgeworfen, weshalb diesbezüglich die Verfolgung des Bw nunmehr unzulässig ist.

Darüber hinaus ist der im erstinstanzlichen Verfahren verwendete Begriff "Rückleuchte" nicht in den für das Verfahren relevanten kraftfahrrechtlichen Vorschriften enthalten. Die §§ 14 ff KFG 1967 beinhalten zwar diverse Vorschriften bezüglich Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftfahrzeuge, von Rückleuchten ist jedoch in diesen Bestimmungen keine Rede. Aus dem vom Meldungsleger erhobenen Vorwurf ist daher keinesfalls abzuleiten, daß im vorliegenden Falle gerade die Bremsleuchte mangelhaft gewesen sein soll.

I.4.1.2. Gemäß § 49 Abs.4 KFG muß auf den Kennzeichentafeln das Kennzeichen eingepreßt sein. Die Schriftzeichen müssen bei Tag und klarem Wetter bei Motorfahrrädern auf mindestens 20 m lesbar sein.

Auch in diesem Punkt wurde im erstinstanzlichen Verfahren der Tatvorwurf nicht mit der für ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren erforderlichen Genauigkeit konkretisiert. Konkret hat diesbezüglich der VwGH ausgesprochen, daß das Vorliegen eines oder mehrerer Umstände, durch die eine Kennzeichentafel unlesbar geworden ist, aus dem Spruch des Straferkenntnisses ersichtlich sein muß (vgl VwGH 4.7.1985, 84/02/0155).

Im vorliegenden Falle hätte daher der Strafvorwurf zumindest enthalten müssen, daß das Kennzeichen wegen der vom Meldungsleger festgestellten Beschädigung unlesbar geworden ist bzw die entsprechende Ziffer erst auf eine Entfernung von weniger als 1 m erkennbar war.

Darüber hinaus vertritt der O.ö. Verwaltungssenat die Auffassung, daß bezüglich beschädigter Kennzeichentafeln ein Strafvorwurf nicht unter die im Straferkenntnis angeführte Bestimmung des § 49 Abs.4 KFG sondern unter § 102 Abs.2 (2. Satz) KFG zu subsumieren ist.

I.4.1.3. Gemäß § 24 Abs.1 KFG müssen ua Motorfahrräder mit einem geeigneten, im Blickfeld des Lenkers liegenden Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein.

Unbestritten war das verfahrensgegenständliche Motorfahrrad mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet, zumal der Meldungsleger sonst nicht hätte feststellen können, daß dessen Ablesbarkeit infolge des beschlagenen Glases nicht mehr gegeben war.

Der Meldungsleger hat in seiner Anzeige aber nicht näher ausgeführt, aus welchem Grunde das Glas des Geschwindigkeitsmessers beschlagen war. Es entspricht der Lebenserfahrung, daß insbesondere in der kalten Jahreszeit (im vorliegenden Fall 2. November) im Freien auf Glasflächen eine Kondenswasserbildung eintreten kann. Daher erscheint es durchaus für erwägenswert, daß auch im konkreten Fall der vom Meldungsleger festgestellte Beschlag des Glases des Geschwindigkeitsmessers des im Freien abgestellten Motorfahrrades auf eine (möglicherweise sogar gefrorene) Kondenswasserbildung zurückzuführen ist, welche vom Bw vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges ohne weiteres hätte beseitigt werden können.

Der Tatvorwurf konnte daher auch diesbezüglich mangels Konkretisierung nicht mit einer zu einer Bestrafung führenden Sicherheit aufrechterhalten werden, weshalb zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo - die Bestrafung aufzuheben war.

I.4.2. Gemäß § 24 Abs.1 StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" verboten.

Diesem Tatvorwurf hat der Bw weder in seinem Einspruch zur Strafverfügung noch in seiner Berufung widersprochen. Die Verwirklichung des dem Bw vorgeworfenen Sachverhaltes wird daher sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen angesehen.

Was die diesbezügliche Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) die Strafe durchaus tat- und schuldangemessen festgelegt. Insbesondere darf nicht übersehen werden, daß durch das Verhalten des Bw Beeinträchtigungen des zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort üblicherweise starken Stoßzeitverkehrs nicht ausgeschlossen werden können. Dazu kommt, daß über den Bw bereits einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen. Milderungsgründe können auch von der erkennenden Berufungsbehörde keine festgestellt werden.

Unter den gegebenen Bedingungen vertritt daher der O.ö.

Verwaltungssenat die Auffassung, daß die verhängte Strafe selbst für den Fall, daß der Bw über keinerlei relevantes Vermögen bzw Einkommen verfügt, durchaus gerechtfertigt ist und es war eine Herabsetzung auch aus general- bzw spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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