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VwSen-104102/2/Gu/Mm

Linz, 19.12.1996

VwSen-104102/2/Gu/Mm Linz, am 19. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des W. L., E.straße 6, L., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L. vom 10.10.1996, Zl. CSt, wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im Schuld-, Straf- und Kostenausspruch mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch nach den Worten ... des Kraftfahrzeuges, die Wortfolge "Kennzeichen L." ...

einzufügen ist.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 160 S zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 16, § 19, § 51e Abs.2 dritter Sachverhalt, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 45 Abs.2 AVG, § 103 Abs.2 KFG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges in L., E.straße, auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 30.5.1996 bis zum 13.6.1996 - Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses Kraftfahrzeug am 24.12.1995 um 02.37 Uhr gelenkt habe.

Wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG wurde ihm in Anwendung des § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 80 S auferlegt.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung hält der Beschuldigte fest, daß es schon sein könne, daß die Bundespolizeidirektion einer Kollegin mehr Glauben schenkt als ihm, was die Bundespolizeidirektion jedoch nicht berechtige ihm zu unterstellen eine falsche Zeugenaussage getätigt zu haben.

Im übrigen habe damals seine Freundin Frau P. H., W. Straße Nr. in L. das Kraftfahrzeug gelenkt. Er ersucht das Verfahren gegen ihn einzustellen.

Nachdem keine Geldstrafe, die 3.000 S überstieg, verhängt wurde und im übrigen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Demzufolge wurde am 24.12.1995 um 02.37 Uhr in L. auf der A7 bei km 9,91 in Richtungsfahrbahn Süd eine Überschreitung der Geschwindigkeit durch das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L.. meßtechnisch festgestellt. Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges ist der Beschuldigte. Die Bundespolizeidirektion hat zunächst gegen den Beschuldigten wegen der Geschwindigkeitsübertretung eine Strafverfügung erlassen. Im Einspruch dagegen stellt der Beschuldigte die Lenkereigenschaft in Frage. Daraufhin richtete die Bundespolizeidirektion L. mit Schriftsatz vom 23.5.1996 zu GZ.., das Auskunftsbegehren an den Zulassungsbesitzer - den nachmaligen Beschuldigten - bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen L.. am 24.12.1995 in L.

auf der A7 bei km 9,91 Richtungsfahrbahn Süd um 02.37 Uhr gelenkt hat und zwar mit der Maßgabe, daß die Auskunft binnen zwei Wochen nach Zustellung der Anfrage zu erteilen ist. Eine Antwort hiezu unterblieb, sodaß die Bundespolizeidirektion L. am 8.7.1996 zur Zl. Cst., eine Strafverfügung gegen den Zulassungsbesitzer erließ. In seinem dagegen eingebrachten Einspruch macht er geltend, daß er eine telefonische Auskunft an Frau S. erteilt habe. Die daraufhin im ordentlichen Verfahren vernommene E. S. hat am 12.8.1996 vor der ersten Instanz zeugenschaftlich vernommen ausgesagt, daß sie grundsätzlich keine Lenkerauskünfte telefonisch entgegennehme.

Der darauf ergangenen Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 24.9.1996, in welcher das Kennzeichen L. aufschien und somit eine vollständige Verfolgungshandlung darstellte, blieb der Beschuldigte fern. Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

In Würdigung der Beweise nahm die erste Instanz, nachdem eine schriftliche Erledigung des Auskunftsbegehrens durch den Zulassungsbesitzer unterblieb und der Zeugin S. Glauben geschenkt wurde, daß sie keine diesbezügliche Mitteilung mündlich entgegengenommen habe, die Tat als erwiesen an.

Die Unglaubwürdigkeit des Berufungswerbers wird durch das Berufungsvorbringen bestärkt. Auch der O.ö. Verwaltungssenat kommt zu keinem anderen Beweisergebnis.

Zum einen gilt festzuhalten, daß ein Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht zur Angabe der Wahrheit verpflichtet ist. Wenn daher der Berufungswerber in seiner Berufung davon schreibt, daß er sich verwahre, eine falsche "Zeugenaussage" getätigt zu haben, so liegt eine solche eben nicht vor, sondern steht es dem Beschuldigten frei sich nach jeder Richtung hin zu verantworten ohne daß er dafür wegen falscher Zeugenaussage belangt werden könnte.

Gänzlich unglaubwürdig wird der Beschuldigte, wenn er in den eingangs erwähnten Verfahrensschritten sich selbst als Lenker ins Spiel brachte, zugleich aus der Hinterhand Zweifel anmeldete, in seinem Einspruch vom 26.7.1996 sich selbst als den Lenker des Fahrzeuges bezeichnete und nunmehr in seiner Berufung gegen das Straferkenntnis kundtat, daß seine damalige Freundin Frau P. H., W. Straße Nr. in L. die Lenkerin des nachgefragten Kraftfahrzeuges gewesen sei.

Bei solchen Widersprüchlichkeiten kam der O.ö. Verwaltungssenat zu keinem anderen Schluß als daß dem Auskunftsbegehren der Bundespolizeidirektion L. nicht dem Gesetz entsprechend sohin auch nicht mündlich genüge getan wurde.

Die Ergänzung des Spruches war, da eine rechtzeitige Verfolgungshandlung vorlag und auch das Straferkenntnis selbst in der Begründung den entsprechenden Bezug herstellt und somit als einheitliches Ganzes zu betrachten ist, im Berufungsverfahren zulässig.

Was die Strafhöhe anlangt, welche im übrigen nicht gerügt wurde, wird ausdrücklich auf die Ausführungen der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verwiesen und bekräftigt, daß aufgrund des besonderen Erschwerungsgrundes, daß sieben einschlägige Vorstrafen wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG vorliegen, bei der Ausschöpfung des bis zu 30.000 S gesteckten Strafrahmens keinesfalls ein Ermessensmißbrauch festgestellt werden konnte.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte es mit sich, daß der Rechtsmittelwerber Kraft der gesetzlichen Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG 20 Prozent der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G u s c h l b a u e r

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