Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104106/10/Fra/Ka

Linz, 24.01.1997

VwSen-104106/10/Fra/Ka Linz, am 24. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.10.1996, VerkR96-22242-1994-Pc, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Im Punkt 1 des Schuldspruches hat es anstelle der Wortfolge "..... mehrspuriges Fahrzeug" "mehrspuriges Kraftfahrzeug" zu lauten.

Im Punkt 2 des Schuldspruches ist zwischen der Wortfolge "die in diesem Bereich" und "erlaubte Höchstgeschwindigkeit" folgendes einzufügen: "die durch das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" Die Geldstrafen werden um je 200 S, die Ersatzfreiheitsstrafen um je 12 Stunden herabgesetzt. Der Berufungswerber hat somit zu Punkt 1 eine Geldstrafe von 500 S, zu Punkt 2 eine Geldstrafe von 300 S zu zahlen.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen, ds insgesamt 80 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen 1.) des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 2.) des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 je gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit., zu 1.) eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und zu 2.) eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 2.8.1994 um 19.08 Uhr im Ortsgebiet von Breitenfurt, auf der B 115, in Richtung Weyer, bei Strkm.37,1, im Bereich einer Baustelle, den PKW, Kz.: , 1.) gelenkt und dabei ein mehrspuriges Fahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist (Baustellenbereich), links überholt hat und 2.) mit einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h gelenkt und dadurch die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 20 km/h überschritten hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegten Übertretungen in objektiver Hinsicht nicht, bringt jedoch sinngemäß einen Schuldausschließungsgrund vor. Er verweist auf die am 2.10.1996 bei der Gemeinde Piberbach gemachte Angaben. Dort gab er laut Niederschrift vom 2.10.1996 an, daß er das kundgemachte Überholverbot sowie die Geschwindigkeitsbeschränkung bewußt ignoriert habe und zwar deshalb, weil er einen Krankentransport von Linz nach Göstling durchzuführen hatte. Es handelte sich um den Patienten K, der laut Primar mit einem Krankentransport befördert werden mußte. Auf der besagten Baustelle in der Gemeinde Ternberg sei er von diesem Patienten aufgefordert worden, raschest zu einer Toilettenanlage wegen Bauchgrippe zu gelangen. Dadurch hat er bewußt mehrere Fahrzeuge, die im Schrittempo unterwegs waren, überholt, um zu einem Gasthaus wegen Benützung einer Toilettenanlage zu gelangen. (Im Akt befindet sich auch ein Schriftsatz dieses Patienten, wonach dieser ausführt, daß er am 2.8.1994 nach einer Krebstumor-Operation aus dem Spital entlassen wurde. Da er durch diese Operation noch geschwächt und nicht fahrfähig war, habe es der Beschuldigte übernommen, ihn mit seinem PKW gegen Entgelt nach Hause zu fahren). Der Beschuldigte bringt weiters vor, daß er niemand auf der Baustelle gefährdet habe. Er habe Erste Hilfe leisten müssen und konnte deshalb das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" nicht zur Kenntnis nehmen. Er ersuche um Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen stehen somit in objektiver Hinsicht zweifelsfrei fest. Dies ergibt sich einerseits aus der Anzeige des Gendarmeriepostens Ternberg vom 4.8.1994 und andererseits aus den vom O.ö.

Verwaltungssenat im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens durchgeführten Zeugeneinvernahme.

Beide Zeugen gaben im wesentlichen übereinstimmend an, daß der Beschuldigte sowohl den von Herrn Abt.Insp. S, GP T, sowie den von Rev.Insp. P, gelenkten PKW überholt hat. Der Zeuge Pichlbauer gab weiters an, daß er im Baustellenbereich die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gefahren ist. Auf den überholenden Beschuldigten sei er aufmerksam geworden, als er in überholender Position ungefähr auf Höhe des Hecks seines Fahrzeuges war. Der Überholvorgang sei sehr rasch vor sich gegangen. Der Beschuldigte müsse daher beim Überholen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 20 km/h überschritten haben. Dies habe er während des Überholtwerdens geschätzt. Der Beschuldigte habe sich vor dem PKW seines Kollegen Stadler wieder nach rechts eingeordnet, weil die Verkehrsampel Rotlicht gezeigt habe.

Das Überholverbot sei ordnungsgemäß und deutlich erkennbar kundgemacht gewesen. Der Zeuge S gab an, eine Geschwindigkeit von unter 40 km/h gefahren zu sein. Der Tacho seines Fahrzeuges sei bei Lasermessungen überprüft worden, wobei bei dieser Geschwindigkeit ein Vorlauf von ca.

5 bis 6 km/h festgestellt wurde. Er sei mindestens 30 km/h gefahren. Der Beschuldigte müsse beim Überholen daher mindestens 50 km/h gefahren sein. Die Geschwindigkeit habe er während des Überholtwerdens geschätzt. Der Überholvorgang sei sehr rasch vor sich gegangen, weshalb er diese Geschwindigkeit schätzte. Weiters bemerkte dieser Zeuge, daß der Beschuldigte die Tatbestände nicht bestritten hat, er jedoch darauf verwies, daß er einen Patienten vom Krankenhaus geholt habe, welchen er nach Hause bringen müsse. Von einer Bauchgrippe bzw vom dringenden Wunsch des Beifahrers, das WC aufsuchen zu müssen, sei keine Rede gewesen.

Aufgrund dieser unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen der Meldungsleger sowie aufgrund des Umstandes, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Übertretungen in objektiver Hinsicht grundsätzlich nicht bestreitet, sind daher die dem Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Taten als erwiesen anzusehen.

Zur Schuldfrage wird ausgeführt: Der Beschuldigte wendet sinngemäß einen Notstand ein. Dieser Einwand ist jedoch nicht begründet: Als Merkmal des Notstandes hat eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben zu gelten (vgl.

VwGH 27.5.1987, 87/03/0112 ua). Daß das Leben des mitgeführten Patienten nicht bedroht war, wird vom Beschuldigten und auch vom Patienten nicht behauptet. Auch wenn der Beschuldigte laut Aussagen des Zeugen Stadler nichts von einer Bauchgrippe bzw vom dringenden Wunsch des Beifahrers, das WC aufsuchen zu müssen, erwähnt hat, wird im Zweifel für den Berufungswerber angenommen, daß der Beifahrer doch diesen Wunsch geäußert hat. Doch auch dieser Umstand stellt - wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat - keinen entschuldigenden Notstand dar. Die Ausführungen im Straferkenntnis betreffend die behauptete Verjährung sind ebenfalls zutreffend. Es wird daher - um Wiederholungen zu vermeiden - auf diese verwiesen.

Die Spruchmodifizierungen und -anpassungen waren zur Anpassung an die gesetzlichen Tatbilder notwendig. Die Zulässigkeit ergibt sich aus der Tatsache, daß während der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, nämlich die Strafverfügung vom 20.1.1995.

Zur Strafe wird ausgeführt:

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen.

Sie ist neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat und des subjektiven Kriteriums des Schuldgehaltes sowie weiterer nach Absatz 2 dieser Bestimmung zu berücksichtigenden Kriterien festzusetzen. Eine geringfügige Reduzierung der Strafen durch den O.ö. Verwaltungssenat erfolgte einerseits aufgrund des Umstandes, daß - entgegen der Ansicht der Erstbehörde - der Bw keine einschlägigen Vormerkungen aufweist, die hier als erschwerend zu werten wären. Er weist einige geringfügige Übertretungen des KFG 1967 auf, die bis auf zwei Ausnahmen heuer getilgt werden.

Ein weiterer Grund für diese Vorgangsweise ist die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten.

Die nunmehr bemessenen Strafen befinden sich an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens. Aufgrund der Tatsache, daß Übertretungen der gegenständlichen Art häufig zu Verkehrsunfällen führen und somit der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen nicht als gering zu bewerten ist, war eine weitere Herabsetzung der Strafen nicht vertretbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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