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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104108/16/GU/Mm

Linz, 17.03.1997

VwSen-104108/16/GU/Mm Linz, am 17. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des W.R.V., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L. vom 20.8.1996, Zl. .., wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 25. Februar 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, daß nach der Wortfolge ... "dies nicht erlaubt ist." folgende Ergänzung einzufügen ist: "Hiedurch haben Sie laut vorstehender Beschreibung den überschießenden, von der straßenpolizeilichen Bewilligung nicht umfaßten Teil der Landstraße, ohne die straßenpolizeiliche Bewilligung benutzt und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.d iVm § 82 Abs.1 StVO 1960 begangen.

Hiefür wird Ihnen in Anwendung des § 99 Abs.1 Einleitungssatz StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S - im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag - auferlegt und gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 100 S zur Zahlung vorgeschrieben".

Für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 19, § 65 VStG, § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 idFd 19. Novelle Entscheidungsgründe:

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt L. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. XX Ges.m.b.H. verantworten zu müssen, daß laut Anzeige des städtischen Erhebungsdienstes vom 26.7.1996 an diesem Tag um 08.30 Uhr vor dem Objekt L.

a) der vor dem Lokal befindliche Schanigarten eine Tiefe von 2,80 m und eine Länge von 11 m hatte, obwohl laut straßenpolizeilicher Bewilligung lediglich eine Tiefe von 1,50 m und eine Länge von 10 m bewilligt worden war, ohne daß hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung einer Straße zu einem verkehrs- fremden Zweck im Sinn des § 82 Abs.1 StVO vorgelegen gewesen sei; b) dem Auflagenpunkt 1 des Bewilligungsbescheides vom 31.5.1996 des Magistrates der Stadt L., Bezirksverwaltungsamt, nicht entsprochen zu haben, wonach der Schanigarten südlich des Einganges zum Hof des Ursulinenhofes einzurichten sei und c) ein Abstand von 60 cm vom Rinnsal überschritten worden sei, obwohl gemäß obigem Auflagenpunkt dies nicht erlaubt sei.

Wegen Verletzung des § 99 Abs.3 lit.d iVm § 82 Abs.1 StVO durch den unter a) beschriebenen Lebenssachverhalt einerseits und wegen Verletzung des § 99 Abs.3 lit.j iVm § 82 Abs.1 StVO, zu den unter den Punkten b) und c) beschriebenen Lebenssachverhalt andererseits, wurden ihm für jedes einzelne Faktum in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.d und j StVO 1960 Geldstrafen von 3 x 1.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen auferlegt. Ferner wurde ihm ein 10 %-iger Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Zahlung vorgeschrieben.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bestreitet der Rechtsmittelwerber das Ausmaß der konsenslosen Straßenbenützung und macht geltend, daß die Benützung der Landstraße über das zugestandene Maß hinaus unmittelbar nach dem Straßenfest vom 25.7. bis 27.7. festgestellt worden sei. Nach dem 27.7. sei der Gastgarten vom Personal ohnedies wieder verkleinert worden, aber offensichtlich nicht klein genug. Angesichts des Pflasterspektakels, bei dem zahlreiche Gewerbetreibende Verkaufsstände und Tische auf der Straße aufgestellt hatten und nicht gesichert sei, ob diese überhaupt einen Konsens dafür besessen hätten, könne er die Beanstandung bezüglich der geringfügigen Überschreitung der Straßeninanspruchnahme nicht verstehen. Er bekämpft auch die Höhe der festgesetzten Strafe. Er sei zur Bekanntgabe seines Einkommens nicht aufgefordert worden und wende sich gegen die Schätzung, lautend auf 20.000 S.

Angesichts von geringfügigen Verschulden und unbedeutenden Folgen beruft er sich auf die Bestimmung des § 21 VStG, gleichzeitig beantragt er jedoch das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Aufgrund des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde diese am 25. Februar 1997 in Gegenwart der Parteien durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschuldigten Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten. Ferner wurde der Meldungsleger H.H. als Zeuge vernommen. Schließlich wurde das vom Magistratsbediensteten angefertigte Bildmaterial vom 26.7.1996 zur Erörterung gestellt und Gelegenheit geboten zu den Feststellungen des Verhandlungsleiters vom 20.12.1996, welche auf die Maße des granitenen Gehsteigsbelages Bezug hat und eine Plausibilitätsprüfung bezüglich des am Bildmaterial aufscheinenden Lebenssachverhaltes darstellte, Stellung zu beziehen.

Demnach ist aufgrund der geschilderten Beweismittel der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebene Sachverhalt erwiesen.

Der Beschuldigte ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XX, unter deren Gesellschaft das Unternehmen und somit auch der Schanigarten auf den zuvor beschriebenen Teilen der Landstraße betrieben wurde, im Sinne des § 9 Abs.1 VStG, als zur Vertretung nach außen berufene Person, verantwortlich.

Sein Durchgriff hat offensichtlich nicht so weit gereicht, daß nach dem Pflasterspektakel der Schanigarten auf das zugestandene Maß gebracht wurde.

Angesichts der Umstände, daß nämlich die Kontrolle bereits am Morgen des Veranstaltungsendes festgestellt wurde, war nur ein relativ geringes Verschulden, in Form von Fahrlässigkeit zuzurechnen.

Andererseits war die objektive Tatseite, welche doch durch eine nicht unbedeutende Überschreitung des zugestandenen Maßes des Schanigartens gekennzeichnet war und den Abstand zur Straßenbahn verringerte, nicht so unbedeutend, daß die Rechtswohltat des § 21 Abs.1 VStG durch ein Absehen von einer Bestrafung hätte greifen können.

Allerdings wurde der Beschuldigte von der ersten Instanz sowohl wegen einer konsenslosen Benützung von Landstraßenteilen einerseits und gleichzeitig wegen Nichterfüllung von Auflagen des bestehenden Bescheides über den Schanigarten bestraft. Dies beinhaltet im Ergebnis eine Doppel- bzw. Mehrfachbestrafung, welche nicht zuletzt auch angesichts des Urteiles des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Falle G. gegen Österreich, wegen Verstoßes gegen Art.4 des 7. Zusatzprotokolles zur Menschenrechtskonvention verboten ist. Im übrigen handelt es sich nach Auffassung des O.ö. Verwaltungssenates um einen Fall der Konsumtion. Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebene Lebenssachverhalt stellt bei ganzheitlicher Betrachtungsweise nur eine nähere Umschreibung der Tat dar und konnte insoferne bestehen bleiben als im Ergebnis nur eine Tat und zwar die konsenslose Benützung jenes Straßenteiles der Landstraße, welche vom Bewilligungs-bescheid nicht gedeckt war, darstellte. Eine Schanigartenerweiterung dient verkehrsfremden Zwecken. Er erfordert daher gemäß § 82 Abs.1 eine straßenpolizeiliche Bewilligung.

Das Nichtvorliegen einer solchen Bewilligung ist gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 idFd 19. Novelle mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bedroht. Nachdem der Schuldspruch unter Korrektur auf das Vorliegen nur einer einzigen Tat im Ergebnis zu bestätigen war, waren in Anküpfung dieser Einschränkung und unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe zu erwägen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nachdem der Beschuldigte, wie er glaubhaft dargetan hat, nur ein monatliches Nettoeinkommen von 17.300 S bezieht und Sorgepflichten für fünf Kinder besitzt, darüber hinaus aber Hälfteeigentum an einem Einfamilienhaus im Gegenwert von rund 2 Mill.S besitzt, ein relativ geringes Verschulden vorliegt, nur eine einzige Tat zu ahnden war, im übrigen aber keine besonderen Erschwerungsgründe aber auch keine besonderen Milderungsgründe vorlagen und als Tatzeit nur ein Tag zugrundezulegen war, erschien die Festsetzung der Strafe an der Untergrenze des Strafrahmens gerechtfertigt.

Aufgrund des Teilerfolges der Berufung trifft den Rechtsmittelwerber keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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