Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104120/2/Sch/Rd

Linz, 02.12.1996

VwSen-104120/2/Sch/Rd Linz, am 2. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des HH, vertreten durch die RAe, vom 28. Oktober 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Oktober 1996, CSt. 1209/96, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im übrigen (Faktum 2) wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

II. Bezüglich des stattgebenden Teils der Berufung entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Insoweit die Berufung abgewiesen wird hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der zu Faktum 2 verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 10. Oktober 1996, CSt. 1209/96, über Herrn HH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 23 Abs.3 StVO 1960 und 2) § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 1) 500 S und 2) 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 18 Stunden und 2) 18 Stunden verhängt, weil er am 8. Dezember 1995 von 12.55 Uhr bis 13.20 Uhr in Linz, L vor der Nummer , das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 1) vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt gehalten und nicht im Fahrzeug geblieben sei und 2) vor einer Hauseinfahrt zum Parken abgestellt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.3 StVO 1960 (Faktum 1):

Gemäß § 2 Abs.1 Z27 StVO 1960 ist unter "Halten" eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit zu verstehen.

Dem Berufungswerber wurde in diesem Punkt des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, er habe an einem bestimmten Tag an einer näher umschriebenen Stelle ein Fahrzeug in der Dauer von 12.55 Uhr bis 13.20 Uhr zum Halten abgestellt. Dieser Zeitraum geht aber über den Begriff "Halten" hinaus, sodaß das vom Berufungswerber durchgeführte Abstellen seines Fahrzeuges nicht mehr unter diesen Terminus, vielmehr bereits unter "Parken" (siehe auch Faktum 2) zu subsumieren ist.

Abgesehen davon erscheint es der Berufungsbehörde rechtlich nicht vertretbar, die Halte- und Parkverbote in der Weise extensiv auszulegen, daß ein Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug in einem Halte- und Parkverbotsbereich nicht nur zum Halten sondern zum Parken abstellt, wegen zweier Verwaltungsübertretungen (verbotenes - hier ohne Einhaltung einer gesetzlichen Auflage - Halten und verbotenes Parken) zu bestrafen wäre. Für die Rechtsansicht der Berufungsbehörde - sie dürfte nach hiesiger Kenntnis zudem in der Regel behördliche Praxis sein - spricht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 18.12.1981, 81/02/0158.

Insoweit war daher der Berufung Erfolg beschieden.

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 (Faktum 2):

Wenn der Berufungswerber in Frage stellt, daß die in Rede stehende Haus- und Grundstückseinfahrt für ihn als solche nicht zu erkennen gewesen sei, so ist ihm nachstehendes entgegenzuhalten:

Schon aus den im erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Lichtbildern ist nämlich das völlige Gegenteil leicht zu erkennen. Abgesehen davon wurde von der Rechtsmittelbehörde ein Lokalaugenschein durchgeführt, welcher ebenfalls nicht einmal ansatzweise Zweifel an dieser Eigenschaft hervorgerufen hat. Zum einen entspricht es nicht den Tatsachen, daß sich der Gehsteigrand unmittelbar vor der Einfahrt nicht von jenem rechts und links hievon unterscheidet.

Die - wenngleich nicht hohe - Gehsteigkante ist dort durch entsprechende Pflastersteine noch abgeschrägt. Zum anderen wurden anläßlich des erwähnten Lokalaugenscheins Reifen- und Abriebspuren in der genannten Einfahrt - ohne daß es hiefür einer besonderen Mühewaltung bedurft hätte - festgestellt, die zweifelsfrei auf eine entsprechende Nutzung derselben hindeuten. Schließlich befindet sich im genannten Bereich auch noch ein Schild mit der Aufschrift "Einfahrt für LKW verboten", welches den Schluß nahelegt, daß es sich eben um eine Einfahrt handelt, welche allerdings von bestimmten Fahrzeugen nicht benützt werden darf.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, ihm sei mangels einer entsprechenden Beschilderung nicht erkennbar gewesen, daß die dortige Kurzparkzone vor der Haus- und Grundstückseinfahrt unterbrochen ist, muß entgegengehalten werden, daß die blaue Bodenmarkierung genau im Einfahrtsbereich nicht angebracht ist.

Sohin ist der Gesamteindruck im gegenständlichen Bereich völlig ausreichend, um einem auch nur halbwegs aufmerksamen Fahrzeuglenker zu Bewußtsein kommen zu lassen, daß eine Haus- (und Grundstücks)einfahrt vorliegt, wozu es nicht entgegen der bemerkenswerten Rechtsansicht des Berufungswerbers - auch noch einer besonderen Beschilderung, wie etwa eines Endes bzw. eines neuerlichen Beginnes der Kurzparkzone, einer eigenen Aufschrift "Einfahrt freihalten" etc.

bedarf. Selbst wenn zum Tatzeitpunkt Schneereste im Fahrbahn- bzw. Gehsteigbereich vorhanden gewesen sein sollten, so kann dies - und hier wird auf die obigen Ausführungen verwiesen - nichts an der Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ändern, zumal dem Berufungswerber ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, den tatörtlichen Bereich als Haus- und Grundstückseinfahrt zu erkennen, sofern dies in Wahrheit nicht ohnehin der Fall war.

Ob die gegenständliche Haus- und Grundstückseinfahrt behördlich bewilligt ist oder nicht, muß in Einklang mit der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als rechtlich völlig irrelevant angesehen werden.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S hält einer Überprüfung anhand der obigen Kriterien ohne weiteres stand. Immerhin kam es zu einer tatsächlichen massiven Behinderung einer Verkehrsteilnehmerin.

Das beträchtliche Maß an Sorglosigkeit des Berufungswerbers, mit dem er sein Fahrzeug abgestellt hat, rechtfertigt die Annahme der Schuldform der groben Fahrlässigkeit, wenn nicht schon des bedingten Vorsatzes.

Milderungsgründe lagen nicht vor, der Rechtsmittelwerber mußte vielmehr bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung bestraft werden, weshalb sohin ein erschwerender Umstand vorlag.

Den von der Erstbehörde geschätzten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Insbesondere das monatliche Nettoeinkommen von 15.000 S, wie von der Erstbehörde angenommen, läßt erwarten, daß er zur Bezahlung der geringfügigen Geldstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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