Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104122/11/Ki/Shn

Linz, 21.01.1997

VwSen-104122/11/Ki/Shn Linz, am 21. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der U, vom 30. Oktober 1996 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 11. Oktober 1996, CST 14.260/95-Bu, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17.

Jänner 1997 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 300 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 11. Oktober 1996, CST 14.260/95-Bu, hat die BPD Linz über die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil sie am 24.11.1995 um 16.11 Uhr in Linz, Dauphinestraße stadteinwärts, Krzg. m.d. Denkstraße das Kraftfahrzeug, Kz. gelenkt und das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde (übertretene Rechtsvorschrift: § 38 Abs.5 StVO iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO). Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Gegen das Straferkenntnis hat die Bw mit Schreiben vom 30. Oktober 1996 Berufung erhoben und beantragt, das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im wesentlichen begründet sie das Rechtsmittel damit, daß nach Auffinden ihres privaten Kalenders, der erst jetzt aufgrund einer Übersiedlung wieder aufgefunden werden konnte, sie bekannt gebe, daß sie zum Vorfallszeitpunkt in ihrer Eigenschaft als freie Mitarbeiterin der Agentur P mit einem Kollegen nach St. Martin/Tennengebirge unterwegs gewesen sei. Es sei nicht auszuschließen, daß sich der Polizeibeamte möglicherweise beim Ablesen des Kennzeichens geirrt habe.

Als Beweis für ihr Vorbringen führte sie die Terminpläne der Agentur P and B, Herrn Mario T, p.A. Agentur P und Herrn Toni N, K St. Martin/Tennengebirge an.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Jänner 1997. Bei dieser Berufungsverhandlung wurden die Rechtsmittelwerberin sowie als Zeugen der Meldungsleger sowie die von der Bw beantragten Zeugen, Herr Anton N und Herr Mario T, einvernommen. Ein Vertreter der Erstbehörde hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

Die Bw gab bei ihrer Einvernahme an, daß sie sich ganz sicher erinnern könne, daß sie am Vorfallstag um ca 15.30 Uhr mit Herrn T von Asten weggefahren sei. Sie sei von Asten durchgehend auf der Autobahn in Richtung Salzburg gefahren, in Linz sei sie nicht von der Autobahn abgefahren. Die Fahrt habe ca zwei bis drei Stunden gedauert.

Herr Anton N führte als Zeuge aus, daß ihm die Bw nicht bekannt sei. Er legte jedoch in Kopie eine Gasthausrechnung vom 25.11.1995 bzw einen Kassaeingangsbeleg vor. Dieser Kassaeingangsbeleg bestätigt den bezahlten Beitrag für die Gage für die Show. Der Betrag wurde an die Agentur P bezahlt.

Der Meldungsleger gab bei seiner Einvernahme an, daß er sich an den Vorfall nicht mehr konkret erinnern könne. Er habe am Vorfallstag zwei Lenker wegen Nichtbeachtung des Rotlichtes an der gegenständlichen Örtlichkeit angezeigt. Er sei seit 1982 Polizeibeamter und auch mit Angelegenheiten der Überwachung des Straßenverkehrs beauftragt. Wenn er in der Anzeige angeführt hat, daß es sich beim Tatfahrzeug um einen blauen VW-Golf gehandelt habe, so dürfte dies auch zutreffen, im Hinblick auf die Sichtverhältnisse könne das Fahrzeug ohne weiteres auch schwarz gewesen sein.

Grundsätzlich konzentriere er sich bei Amtshandlungen vorerst auf das Kennzeichen und er habe sich jedenfalls das richtige Kennzeichen notiert. Es sei ihm beim Ablesen des Kennzeichens mit Sicherheit kein Fehler unterlaufen.

Herr Mario T gab auf Befragung an, daß er zum Vorfallszeitpunkt keinen Führerschein hatte und ihn die Bw nach St. Martin/Tennengebirge gefahren habe. Er könne sich natürlich im Detail nicht mehr erinnern. Er sei mit der Bw sicherlich vom Büro in Asten aus weggefahren, die Abfahrtszeit sei gegen 16.30 Uhr gewesen, es könne jedoch auch eine 1/4 Stunde früher oder später gewesen sein.

I.5. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangte der O.ö.

Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die Aussagen der Zeugen schlüssig und nicht widersprüchlich sind. Der Meldungsleger konnte sich zwar konkret an den Vorfall nicht mehr erinnern, er ist sich jedoch sicher, daß er damals sich beim Ablesen des Kennzeichens nicht geirrt hat. Der Umstand, daß es sich beim Tatfahrzeug nicht um ein blaues, sondern um ein schwarzes Fahrzeug handelt, kann die Aussage des Meldungslegers nicht erschüttern, zumal es nicht auszuschließen ist, daß ihm im Hinblick auf die Sichtverhältnisse zum Vorfallszeitpunkt das genaue Erkennen der Fahrzeugfarbe nicht möglich war. Jedenfalls hat er glaubwürdig ausgeführt, daß er sich jedenfalls auf das Kennzeichen konzentriert und dieses auch notiert habe.

Ein wesentliches der Entscheidung zugrundeliegendes Element bildet die Aussage des von der Bw namhaft gemachten Zeugen Mario T. Dieser hat zwar bestätigt, daß ihn die Bw nach St.

Martin/Tennengebirge gefahren hat. Er hat jedoch ausgeführt, daß die Abfahrtszeit ca 16.30 Uhr betragen habe, wobei dieser Zeitpunkt auch eine 1/4 Stunde früher oder später gewesen sein könnte.

Basierend auf dieser Aussage gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Überzeugung, daß es durchaus realistisch sein kann, daß die Bw zwar Herrn T von Asten weg nach St. Martin/Tennengebirge gefahren hat, sich jedoch zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt noch in Linz befunden hat. Eine Fahrzeit vom vorgeworfenen Tatort bis nach Asten von ca 1/2 Stunde ist durchaus realistisch. Demnach erscheint es durchaus nachvollziehbar, daß die Bw zum Vorfallszeitpunkt sich mit ihrem Fahrzeug noch im Bereich des vorgeworfenen Tatortes befunden hat.

Der Meldungsleger hat durchaus plausibel dargelegt, daß er sich beim Ablesen des Kennzeichens nicht geirrt hat. Er hat seine Aussage unter Wahrheitspflicht getätigt und es ist ihm nicht zu unterstellen, daß er der Bw willkürlich eine Verwaltungsübertretung anlasten würde.

Die Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, im vorliegenden Fall ist ihr Vorbringen jedoch als bloße Schutzbehauptung zu werten, zumal der selbst der von ihr namhaft gemachte Entlastungszeuge eine spätere Abfahrtszeit, nämlich ca 16.30 Uhr, angegeben hat. Die Bw selbst hat behauptet, sie seien bereits um 15.30 Uhr abgefahren.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö.

Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 gilt rotes Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 und des § 53 Z10a StVO an den in Abs.1 bezeichneten Stellen anzuhalten.

Gemäß § 38 Abs.1 lit.a StVO haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7, wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie anzuhalten.

Aufgrund des oben dargelegten Beweisverfahrens gelangt der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß die der Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv als erwiesen anzusehen ist und es sind auch in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) keine Umstände hervorgekommen, welche die Bw diesbezüglich entlasten könnten. Der von der Erstbehörde erhobene Strafvorwurf wurde daher zu Recht erhoben.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde Ermessen iSd Gesetzes ausgeübt und die Gründe für die Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis dargelegt.

Die Erstbehörde hat als strafmildernd das Fehlen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen gewertet, erschwerende Umstände werden keine festgestellt.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, daß bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen festgesetzt wurden. Die verhängte Strafe ist weiters den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Einkommen ca 13.000 S monatlich netto, kein Vermögen und keine Sorgepflichten) angepaßt und ist überdies erforderlich, um der Bw ihr unrechtmäßiges Verhalten vor Augen zu führen.

Sowohl aus spezialpräventiven aber auch aus generalpräventiven Gründen ist eine Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Strafe nicht vertretbar und es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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