Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104126/14/Weg/<< Ri>>

Linz, 16.12.1996

VwSen 104126/14/Weg/<< Ri>> Linz, am 16. Dezember 1996

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer, Berichter: Dr. Wegschaider, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die Berufung des W K gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Steyr vom 2. September 1996, S, nach der am 16. Dezember 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis betreffend das Faktum 1 sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der verhängten Geldstrafe bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren den Betrag von 3.200 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 1.) über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.4 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt, weil dieser am 20. Juni 1996, um 16.50 Uhr, in S, Sstraße, Höhe Haus Nummer , die Durchführung des Alkotests verweigerte, obwohl mit Recht vermutet werden konnte, daß er am 20. Juni 1996, um 16.45 Uhr, in S, S, Höhe Haus Nr., den PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen S in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Außerdem wurde hinsichtlich dieses Faktums ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.600 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der Berufungswerber bringt in seiner als Einspruch bezeichneten Berufung, die rechtzeitig und auch zulässig war, sinngemäß vor, nicht er sei der Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges gewesen, sondern Herr D C.

3. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat auf Grund dieser Berufung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, offenbar um abzuklären, ob eine Berufungsvorentscheidung möglich ist.

Nach dem durchgeführten Verfahren, bei dem als Zeugen D C, Rev.Insp. S und Rev. Insp. R vernommen wurden, legte die Bundespolizeidirektion Steyr den Aktenvorgang und somit auch die Berufung dem O.ö. Verwaltungssenat vor, welcher hinsichtlich des Faktums 1 wegen der 10.000 S übersteigenden Geldstrafe durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden hat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch neuerliche zeugenschaftliche Befragung der Rev.Inspektoren F R und H S anläßlich der am 16. Dezember 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der D C trotz ordnungsgemäßer Ladung als Zeuge nicht erschienen ist und bei der auch der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung (hinterlegt, aber nicht abgeholt) nicht erschienen ist.

Anläßlich der mündlichen Verhandlung wurden verlesen die Zeugenaussage des D C vor der Bundespolizeidirektion Steyr vom 26. September 1996 sowie das Verwaltungsstrafregister über den Beschuldigten, in welchem drei einschlägige Vormerkungen (jeweils § 5 StVO 1960) aufscheinen.

Auf Grund der angeführten Beweismittel steht fest, daß der Berufungswerber am 20. Juni 1996 zwischen mindestens 16.43 Uhr und 16.45 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen S auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat. Hinsichtlich der Lenkeigenschaft bestehen trotz deren Bestreitung keine Bedenken, weil einerseits die angeführten Rev.Inspektoren R und S den Beschuldigten eindeutig erkannten und andererseits der als Lenker namhaft gemachte D C zeugenschaftlich befragt aussagte, er habe zum Tatzeitpunkt den PKW mit dem Kennzeichen S keinesfalls gelenkt.

In Anschluß an die um 16.45 Uhr erfolgte Anhaltung hat der Berufungswerber trotz deutlicher Alkoholisierungssymptome (zum Beispiel starker Alkoholgeruch aus dem Mund oder gerötete Augenbindehäute) die zulässigerweise verlangte Testung seiner Atemluft ausdrücklich verweigert, indem er mitteilte, daß er ohnehin wisse, betrunken zu sein. Er weigerte sich sohin zum Zwecke der Testung seiner Atemluft mittels Alkoholmeßgerät zum nächstgelegenen Wachzimmer, bei dem sich ein entsprechendes Gerät befindet, mitzukommen.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.4 StVO 1960 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll, zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

Auf Grund des unter Punkt 4. angeführten und als erwiesen geltenden Sachverhaltes steht fest, daß der Berufungswerber gegen § 99 Abs.1 lit.b im Zusammenhalt mit § 5 Abs.4 StVO 1960 verstoßen und somit eine Verwaltungsübertretung begangen hat.

Zur Strafbemessung wird noch angeführt, daß seitens der Bundespolizeidirektion Steyr die äußerst schlechte Einkommenssituation des Berufungswerbers bereits berücksichtigt wurde und sohin die mit 16.000 S festgesetzte Geldstrafe als das absolute Minimum betrachtet wird, zumal drei einschlägige Vorstrafen aufscheinen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde hätte die Ersatzfreiheitsstrafe höher bemessen werden müssen, da sich schlechte finanzielle Verhältnisse eines Beschuldigten auf die Höhe der Geldstrafe, nicht aber auf die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe auswirken können. Infolge des Verschlechterungsverbotes im Berufungsverfahren war jedoch eine an sich gebotene Hinaufsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht möglich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum