Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104130/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. November 1996 VwSen104130/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 19.11.1996

VwSen 104130/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. November 1996
VwSen-104130/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des WH, vertreten durch die RAe, vom 4. Oktober 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. September 1996, III/VU/P/5522/95 H SE, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 6.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage herabgesetzt werden.

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz den Betrag von 600 S zu leisten.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 19. September, III/VU/P/5522/95 H SE, über Herrn WH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung zugestellt am 22. März 1996 bis zum 9. April 1996 - Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses KFZ am 3. Oktober 1995 um ca. 17.00 Uhr gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Wenn der Berufungswerber vermeint, daß die ihm zur Last gelegte Übertretung "eindeutig einen Tatbestand erfüllt, der in die Zuständigkeit der Gerichte fällt", so ist ihm entgegenzuhalten, daß dieses Vorbringen nicht der Rechtslage entspricht. Es gibt nämlich keine dem § 103 Abs.2 KFG 1967 gleichgeartete Rechtsnorm, die von Gerichten zu vollziehen wäre. Sohin kann auch die Bestimmung des § 134 Abs.2 Z2 KFG 1967, die die Subsidiarität des Kraftfahrgesetzes 1967 gegenüber Tatbeständen, die in die Zuständigkeit der Gerichte fallende Handlungen bilden, anordnet, nicht Anwendung finden. Der Berufungswerber stützt seine entsprechende Rechtsansicht allein auf die Behauptung, die Behörde erster Instanz habe ihm einen Ladungsbescheid zugestellt, in welchem behauptet worden sei, sie habe Erhebungen in einem gerichtlichen Auftrag zu führen. Abgesehen davon, daß sich ein solches beinhaltender Ladungsbescheid im vorgelegten erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt nicht findet, würde dieser Umstand an der Beurteilung des Sachverhaltes - und hier wird auf die eindeutige oa Rechtslage verwiesen - nichts ändern.

Es ist somit zusammenfassend festzustellen, daß die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 ganz eindeutig in die Zuständigkeit der Vollziehung von Verwaltungsbehörden fällt und daher für eine Anwendung des § 134 Abs.2 Z2 KFG 1967 kein Raum verbleibt.

Im Zusammenhang mit der Strafzumessung schließt sich die Berufungsbehörde im wesentlichen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis an.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Die Erstbehörde ist im Zusammenhang mit der subjektiven Tatseite davon ausgegangen, daß die Übertretung in der schwersten Vorsatzform, nämlich der Absicht, begangen worden sei. Diese ist dann gegeben, wenn der Täter den Zweck verfolgt, es ihm also darauf ankommt, das tatbildmäßige Unrecht zu verwirklichen. Von der Erstbehörde wird die Annahme dieser Schuldform allerdings nicht näher begründet.

Gerade aus der vom Berufungswerber anläßlich der Niederschrift vom 26. Juni 1996 gewählten Formulierung, er könne die Auskunft aus persönlichen und familiären Gründen nicht erteilen, kann nach Ansicht der Berufungsbehörde eine absichtliche Tatbegehung nicht zwingend abgeleitet werden, eher, daß er die Übertretung deshalb in Kauf nimmt. Daß die Schuldform des Vorsatzes vorliegt, steht aber auch für die Berufungsbehörde völlig außer Zweifel.

Zu berücksichtigen war überdies, daß dem Berufungswerber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutekommt. Zwar findet im angefochtenen Straferkenntnis Erwähnung, daß der Rechtsmittelwerber erstmals eine Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen hat, nicht aber, daß der Milderungsgrund der Unbescholtenheit vorliegt. Die Berufungsbehörde vertritt jedenfalls die Ansicht, daß aus spezialpräventiven Aspekten die Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von einem Drittel nicht erforderlich erscheint, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der erwähnten Bestimmung zu bewegen.

Die persönlichen Verhältnisse des Genannten, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von ca. 28.000 S, lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der nunmehr festgesetzten Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n


DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum