Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104136/10/BI/FB

Linz, 15.10.1997

VwSen-104136/10/BI/FB Linz, am 15. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn I S, T, T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K H, A, I, vom 17. September 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. August 1996, VerkR96-6929-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 23. September 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis im Schuldspruch vollinhaltlich bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 3.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt werden.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 300 S; im Rechtsmittelverfahren fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 42 Abs.2 iVm 99 Abs.2a StVO 1960. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs.2 iVm 99 Abs.2a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.770 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 114 Stunden verhängt, weil er am 17. Dezember 1995 um 8.55 Uhr auf der I A vom Autobahngrenzübergang S kommend bis zum Autobahnparkplatz R, Gemeinde P, Bezirk G, Oberösterreich, auf Höhe des Strkm 44,6 der A das Sattelkraftfahrzeug (D) bzw (D) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 38 t in Richtung W gelenkt habe, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 377 S auferlegt. Weiters wurde ausgesprochen, daß durch die eingehobene vorläufige Sicherheitsleistung von 600 DM am Ort der Anhaltung der nunmehr verhängte Strafbetrag bereits abgegolten sei.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 23. September 1997 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters Mag. S sowie des Vertreters der Erstinstanz, Herrn W, durchgeführt und im Anschluß daran die Rechtsmittelentscheidung öffentlich mündlich verkündet. 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, mit Ablauf des 17. Juni 1996 sei Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs.1 VStG eingetreten, sodaß die sowohl Tatzeit als auch Tatort und Umschreibung der angenommenen Tat betreffenden gravierenden Versäumnisse der belangten Behörde ab diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr saniert werden könnten und das Verfahren zwingend zur Einstellung zu bringen gewesen wäre. Die Behörde sei darauf aber nicht eingegangen und habe es auch nicht der Mühe wert gefunden, seine schlüssigen Ausführungen zu kommentieren. Die Erstinstanz habe über den am 27. Juni 1996 gestellten Antrag auf Ausfolgung der eingehobenen Sicherheitsleistung nicht formell abgesprochen, wobei die Feststellung, mit der eingehobenen Sicherheitsleistung sei der Strafbetrag "bereits abgegolten", diesen Verfahrensfehler nicht zu kompensieren vermöge. Der belangten Behörde sei zwar zuzubilligen, daß den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht treffe; dieser Grundsatz könne aber nicht derart extensiv ausgelegt werden, daß er als Rechtfertigung für jedes Untätigbleiben der Behörde herangezogen werde. Da Grenz- und Gendarmeriedienststellen weder gehalten noch gewillt seien, ihm nähere Angaben zu jenen Beamten zu machen, die ihm gegenüber die Unbedenklichkeit des gegenständlichen Transportes ausdrücklich bestätigt hätten, sei ihm von vornherein nicht zumutbar gewesen, selbst Erkundigungen über Personen einzuholen, die aufgrund des zwischenzeitlich eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens ihm gegenüber negativ eingestellt sein mußten. Die Exekutive sei aber verpflichtet, der Behörde von dieser eingeforderte Auskünfte durch Vorlage von Dienstplänen etc zu erteilen. Die Behörde selbst hätte daher die erforderlichen Recherchen zu den amtshandelnden Exekutivorganen einholen und diese zeugenschaftlich einvernehmen müssen. Sie habe damit ein ordnungsgemäßes und umfassendes Ermittlungsverfahren nicht abgeführt und das Verfahren mit Rechtswidrigkeit belastet. Sie hätte sich nicht mit der lapidaren Auskunft des Leiters der VAASt Parndorf zufriedengeben dürfen, wonach keinerlei Aufzeichnungen vorliegen würden, daß ihm gegenüber ein Beamter die Unbedenklichkeit des Transportes bestätigt hätte. Die Aussagen der Beamten seien jedoch insofern unverzichtbar, als sie zweifelsfrei unterstreichen würden, daß der Beschuldigte den Transport im guten Glauben absolviert habe. Daß ein Grenz- oder Gendarmeriebeamter nicht zuständig sei, solche Rechtsauskünfte zu erteilen, sei die eine Seite. Die andere Seite sei die, daß die auskunfterteilenden Beamten nicht von sich aus auf diese Unzuständigkeit hingewiesen hätten, wobei der unbescholtene Beschuldigte an den Ausführungen jener Personen, die das Wochenendfahrverbot exekutieren, keinen Zweifel gehegt habe. Beim Unrechtsgehalt habe die Behörde einen falschen, nämlich zu strengen Maßstab angelegt, wenn sie den Unrechtsgehalt der Übertretung als "nicht gering" bewertet habe, weil die Bevölkerung durch die Fahrt belästigt worden sei. Tatsächlich sei diese Beeinträchtigung als vernachlässigbar anzusehen, da es sich beim Fahrzeug um einen Typ neuester Bauart mit entsprechender technischer Ausstattung gehandelt habe, der in puncto Geräusch- und Abgasentwicklung einem normalen PKW durchaus gleichzusetzen sei und von einem Normalbürger bzw Anrainer gar nicht als beeinträchtigend empfunden werden habe können. Bei der Strafbemessung sei daher zu seinen Lasten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen worden, sodaß beantragt werde, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu das Strafausmaß herabzusetzen sowie die eingehobene Sicherheitsleistung von 600 DM auszufolgen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört wurden. Folgender Sachverhalt ist wesentlich:

Feststeht, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker des deutschen Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen , mit Sattelanhänger, Kennzeichen , die zusammen ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 38 t aufweisen, am Sonntag, dem 17. Dezember 1995, um 8.55 Uhr auf der I A aus Richtung Grenzübergang S kommend bei km 44,600 auf dem Parkplatz R von den Beamten der Autobahngendarmerie VAASt Ried, RI S, RI J und GI W, zur Kontrolle angehalten wurde. Die Ladung bestand aus 35 Zuchtrindern, wobei sich aus den Frachtpapieren ersehen ließ, daß diese von Messingen, Deutschland, aus transportiert wurden und für die Türkei bestimmt waren. Eine Ausnahmebewilligung iSd § 42 Abs.3 StVO bestand für die Fahrt nicht. Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges war die Firma O B, Vieh- und Kühltransporte, Schortens, Deutschland, wobei der griechische Lenker, der Rechtsmittelwerber, den Beamten gegenüber angab, sein Chef habe sich vor Antritt der Fahrt an den Grenzübergängen S und N erkundigt und die Auskunft bekommen, daß diese Fahrten vom Wochenendfahrverbot ausgenommen seien. Vom Lenker wurde gemäß § 37a Abs.2 Z2 VStG eine vorläufige Sicherheit in Höhe von 600 DM eingehoben. Dem Rechtsmittelwerber wurde mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. Jänner 1996 zur Last gelegt, er habe am 17. Dezember 1995 um 8.55 Uhr auf der I A vom Autobahngrenzübergang S kommend bis zum Autobahnparkplatz R, Gemeinde P, Bezirk G, auf Höhe des Strkm 44,6 der A das Sattelkraftfahrzeug bzw (D) in Richtung W gelenkt, obwohl an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten sei. Ein Zustellnachweis über das nach Griechenland abgesandte Schreiben liegt nicht vor, jedoch hat der Arbeitgeber des Rechtsmittelwerbers, R B, mit Schreiben vom 6. Februar 1996 bestätigt, er hätte sich am 31. Oktober 1995 um 17.55 Uhr bei der Gendarmerie N und bei der Autobahngendarmerie P über die Möglichkeit, mit Zuchtvieh an Sonn- und Feiertagen durch Österreich zu fahren, erkundigt. Die Gendarmerie Nickelsdorf sei der Meinung gewesen, es sei gestattet, hätte ihn aber an die Autobahngendarmerie P verwiesen. Die um 17.55 Uhr anwesende Schicht habe die Sachlage geprüft und mitgeteilt, der Transport sei möglich, jedoch mit lärmarmen Fahrzeugen nicht nachts. Dementsprechend seien mehrfach ohne Probleme Transporte durchgeführt worden. Am 16. Dezember 1995 um 10.22 Uhr hätte er in Suben bezüglich eines Sonntagstransports wegen Hinterlegung der erforderlichen ÖKO-Punkte gefragt und Herr H in S habe den Transport mit der Auflage gestattet, die Punkte an einem folgenden Mittwoch nachzureichen, weil mit anderen Firmen eine solche Vereinbarung auch schon getroffen worden sei. Diese Auskünfte hätten bei ihm keinen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit aufkommen lassen, sodaß er die Durchführung des Transportes veranlaßt habe. Die Grenze in S sei informiert gewesen und der LKW habe ungehindert einreisen können. Er sei aber von der Autobahngendarmerie R gestoppt worden und die Fahrt sei erst am Montag früh fortgesetzt worden. Die Fahrt habe laut Herrn T trotz dieser Auskunftserteilung nicht fortgesetzt werden dürfen. Am Montag, dem 18. Dezember 1995, um 18.10 Uhr habe die Autobahngendarmerie P nochmals die am 31. Oktober 1995 erteilte Auskunft bestätigt und sei über das Verhalten der Kollegen in Ried erstaunt gewesen. Um 22.00 Uhr sei die Sachlage Herrn Mag. R mitgeteilt worden, der am 21. Dezember 1995 um 10.37 Uhr Straffreiheit und Rückzahlung der Sicherheit in Aussicht gestellt habe.

Bereits die Erstinstanz hat Erkundigungen insofern eingezogen, als die Autobahngendarmerie P um Stellungnahme ersucht wurde, ob tatsächlich der Firma O B die angeführte Auskunft erteilt worden sei. Vom Leiter der Außenstelle wurde daraufhin mitgeteilt, es lägen dort keine Aufzeichnungen auf, daß ein Beamter der VAASt P eine Falschauskunft betreffend des Wochenendfahrverbotes erteilt hätte und, wenn sie tatsächlich erteilt worden sein sollte, sei sie unrichtig gewesen, wobei aber bei Rechtsauskünften ein Gendarmeriebeamter sicherlich nicht jene Auskunftsperson sei, auf die man sich im Übertretungsfall berufen könnte. Am 15. Oktober 1996 teilte der Leiter der VAAST P mit, weder in den Dienstvorschreibungen des 31. Oktober 1995 noch in denen des 18. Dezember 1995 oder in sonstigen sei ein Hinweis über die betreffende Auskunftserteilung enthalten. Es sei auch kein Aktenvermerk diesbezüglich angelegt worden. Er habe nicht nur die damals dienstverrichtenden Beamten, sondern alle Beamten der Dienststelle befragt und keiner habe angegeben, die genannte Auskunft erteilt zu haben. Seitens des UVS wurde Herr R B mit Schreiben vom 14. April 1997 aufgefordert, bekanntzugeben, ob die behauptete Auskunftserteilung schriftlich oder telefonisch erfolgt sei und ob er die auskunfterteilende Person benennen könne. Auf dieses Schreiben, das am 15. April 1997 mittels Fax übermittelt wurde, hat der Adressat nicht reagiert. Bei der mündlichen Verhandlung wurde erneut die zeugenschaftliche Einvernahme des im Schreiben des Herrn R B vom 6. Februar 1996 angeführten "Herrn H in S" und außerdem die Einvernahme des "Herrn T von der Autobahngendarmerie R" beantragt.

Vonseiten des UVS wird auf diese Einvernahmen verzichtet, weil nie behauptet wurde, daß Herr H konkret die Einreise des Sattelkraftfahrzeuges trotz bestehenden Wochenendfahrverbotes gestattet hätte - dieser konnte keiner konkreten Behörde zugeordnet werden, war vermutlich nur mit der Organisation der ÖKO-Punkte befaßt und ist auch nach dem Berufungsvorbringen nicht dem Rechtsmittelwerber selbst gegenüber in Erscheinung getreten. Die Einvernahme von Herrn Tötzelhofer erübrigte sich, weil dieser offenbar nach der Anhaltung mit der Frage der Weiterfahrt konfrontiert, aber nicht um Auskunft über eventuelle Ausnahmen vom Wochenendfahrverbot ersucht wurde. Die - nicht beantragte - Einvernahme des zumindest im Schreiben von R B als Entlastungszeugen angeführten Mag. R war deshalb verzichtbar, weil dieser durch die Unterzeichnung des angefochtenen Straferkenntnisses dem Berufungsvorbringen ausdrücklich widersprochen hat.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 99 Abs. 2a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt. Gemäß § 42 Abs.1 iVm Abs.2 StVO 1960 ist an Samstagen von 15 bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 bis 22 Uhr das Befahren von Straßen ua mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten. Davon ausgenommen sind gemäß Abs.3 leg.cit. ua Stech- und Schlachtvieh.

Da sich bereits aus den Frachtpapieren zweifelsfrei ersehen ließ, daß die vom Rechtsmittelwerber transportieren 35 Rinder nicht als Stech- oder Schlachtvieh, sondern ausschließlich zu Zuchtzwecken in die Türkei gebracht werden sollten, war ein Ausnahmetatbestand nicht gegeben und wurde auch das Bestehen eines solchen vom Rechtsmittelwerber nie behauptet. Daß diese Bestimmung auch von ausländischen Kraftfahrzeuglenkern zu beachten ist, liegt ebenso auf der Hand, wie die Tatsache, daß deren Einhaltung von Organen der Straßenaufsicht kontrolliert wird. Adressat dieser Bestimmung ist der Lenker eines der genannten Fahrzeuge, dh dieser ist allein verantwortlich für die Einhaltung des sogenannten Wochenendfahrverbotes. Dabei muß von einem ausländischen Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges verlangt werden, daß er sich über die von ihm bei der Durchfahrt zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen ausreichende Kenntnisse verschafft. Es reicht dazu nicht aus, sich allein auf Mitteilungen des Arbeitgebers zu verlassen, die sich nicht auf den konkreten Transport beziehen.

Zur behaupteten Auskunftserteilung durch die Autobahngendarmerie P ist auszuführen, daß gerade diese Dienststelle über derartige gesetzliche Bestimmungen informiert sein müßte, sodaß eine Auskunft der Autobahngendarmerie normalerweise als verläßlich anzusehen sein müßte. Im gegenständlichen Fall ist für den UVS aber nicht nachvollziehbar, ob sich die Anfrage von R B konkret auf am Wochenende geplante Zuchtvieh- oder nur auf Viehtransporte allgemein bezogen hat - schon aus eben diesem Grund wäre eine Reaktion auf das h. Schreiben vom 14. April 1997 auch für zukünftige Transporte nützlich gewesen - und zum anderen ist es allgemein üblich, sich den Namen des die Auskunft erteilenden Beamten zu merken, um sich konkret auf diesen berufen zu können. Daß sich bei der VAASt P auf die Frage nach dem Urheber der behaupteten Auskunft niemand gemeldet hat, verwundert angesichts der objektiven Unrichtigkeit nicht, ist aber glaubwürdig, nicht hingegen, daß sich ein im Geschäftsleben gewandter Unternehmer diesbezüglich nicht rückversichert, noch dazu, wenn er mit genau diesem Beamten nach dem Vorfall noch einmal gesprochen haben will. Für den Rechtsmittelwerber, der unmittelbar bei der Einreise am Grenzübergang vor der Frage steht, ob er die Fahrt am Wochenende fortsetzen darf, bleibt nur, sich selbst diesbezüglich bei geeigneten Stellen zu erkundigen bzw sich davon zu überzeugen, daß dieser Transport nicht unter das gesetzliche Verbot fällt. Auch wenn er bereits solche Transporte durchgeführt hat und - vermutlich zufällig - nicht beanstandet wurde, vermag ihn allein der Hinweis, sein Chef habe die Auskunft erhalten, daß der Transport vom Wochenendfahrverbot ausgenommen sei, nicht zu entschuldigen, wenn er diesbezüglich selbst nichts unternommen hat, um sich entsprechende Kenntnisse zu verschaffen. Der UVS vertritt daher die Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die im Berufungsvorbringen behauptete mangelnde Tatumschreibung vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen, weil sich der im Spruch angeführte Tatzeitpunkt auf die Anhaltung bezieht, das inkriminierte Verhalten jedenfalls bei der Anhaltung gesetzt wurde und dem Rechtsmittelwerber nie vorgeworfen wurde, in einer Minute die genannte Fahrtstrecke zurückgelegt zu haben, sondern es wurde lediglich die Fahrtrichtung genauer umschrieben. Der Gefahr einer unzulässigen Doppelbestrafung ist der Rechtsmittelwerber durch die gegenständliche Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens nicht ausgesetzt und er war dadurch auch nicht in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2a StVO 1960 sieht Geldstrafen von 3.000 bis 30.000 S und im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 48 Stunden bis sechs Wochen vor. Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses das Nettomonatseinkommen des Rechtsmittelwerbers als Fernfahrer auf umgerechnet ca. 10.000 S geschätzt und das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen. Dem wurde nichts entgegengesetzt, sodaß auch im Rechtsmittelverfahren von dieser Schätzung auszugehen war. Zutreffend berücksichtigt wurde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit und das Nichtvorliegen von straferschwerenden Umständen. Da auf Grund der glaubwürdigen Beschuldigtenverantwortung von fahrlässiger Begehung auszugehen ist, hält der unabhängige Verwaltungssenat die Verhängung der Mindeststrafe auch im Hinblick auf general- und vor allem spezialpräventive Überlegungen für ausreichend. Die Anwendung des § 20 VStG war gemäß § 100 Abs.5 StVO 1960 ausgeschlossen, sodaß eine weitere Herabsetzung der Strafe nicht möglich war.

Zur beantragten Ausfolgung des als vorläufige Sicherheit eingehobenen Betrages von 600 DM ist auszuführen, daß eine derartige Rückerstattung bzw. die von der Erstinstanz vorgenommene "Aufrechnung" sich als Frage der Vollstreckung darstellt und somit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Die Zuständigkeit dafür liegt bei der Erstinstanz, die sich mit den Bestimmungen des § 37 Abs.4 VStG - insbesondere der gesetzlich vorgegebenen Folge des Freiwerdens der Sicherheit unter den dort genannten Voraussetzungen - auseinanderzusetzen haben wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Lenker muß sich in geeigneter Weise Kenntnis verschaffen, ob ein Transport mit LKW über 7,5 t am Wochenende eine Ausnahme vom Wochenendfahrverbot darstellt.

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