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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130173/2/Gf/Km

Linz, 20.02.1997

VwSen-130173/2/Gf/Km Linz, am 20. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der Mag.

M S, vertreten durch RA Dr. J P gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 3. Februar 1997, Zl.

VerkR96-20958-1996, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 140 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 3. Februar 1997, Zl. VerkR96-20958-1996, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil sie am 4. September 1996 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne dieses mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen, weil die erlaubte Parkdauer bereits abgelaufen gewesen sei; dadurch habe sie eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr.

60/1992 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. der Verordnung des Gemeinderates von Mattighofen vom 26. Juni 1991 (gemeint wohl: betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen), Zl. 144/1 u.2-1991 (im folgenden: KPZAbgV-M), begangen, weshalb sie gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 5. Februar 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. Februar 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund der Wahrnehmungen eines Bediensteten des mit der Überwachung der Kurzparkzone beauftragten Unternehmens als erwiesen anzusehen sei. Im Zuge der Strafbemessung seien zahlreiche einschlägige Vorstrafen als erschwerend und die amtsbekannten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin entsprechend zu berücksichtigen gewesen.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin zunächst vor, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Tatort durch die Angabe "Parkplatz vor ....." nicht ausreichend konkretisiert sei, wenn es dort nicht nur einen, sondern zwei Parkplätze gebe. Darüber hinaus erweise sich die ihrer Bestrafung zugrundeliegende Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Mattighofen über die Errichtung von Kurzparkzonen (vom 26. Juni 1991, Zl. 144/1 u.2/1991, im folgenden:

KP ZV-M), deshalb als gesetzwidrig, weil vor deren Erlassung entgegen § 94f Abs. 1 lit. b Z. 2 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 518/1994 (im folgenden: StVO), die entsprechenden Interessenvertretungen nicht gehört worden seien. Damit sei in der Folge aber auch die von der Gemeinde Mattighofen erlassene, auf der KPZV-M aufbauende und allein die Bestrafung tragende KPZAbgV-M gesetzwidrig.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau zu Zl.

VerkR96-20958-1996 und des Stadtamtes Mattighofen zu Zl.

144/1991; da bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt nicht bestritten und dies schließlich auch nicht beantragt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Z. 1 i.V.m. § 3 KPZAbgV-M ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt gemäß § 2 KPZAbgV-M 5 S für jede angefangene halbe Stunde.

Gemäß § 5 Z. 2 KPZAbgV-M gilt ausschließlich der von einem entsprechenden Automaten ausgegebene Parkschein als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr.

4.2.1. Im gegenständlichen Fall wird die Tatbestandsmäßigkeit der ihr zur Last gelegten Übertretung von der Rechtsmittelwerberin nicht bestritten; sie wendet sich vielmehr in erster Linie gegen die Gesetzmäßigkeit der das angefochtene Straferkenntnis tragenden Verordnung.

4.2.2. Gemäß § 94d Z. 1b i.V.m. § 94f Abs. 1 lit. b Z. 2 StVO hat die Gemeinde vor Erlassung einer Kurzparkzonenverordnung dann, wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe zu hören.

Der Verfassungsgerichtshof hat diese Bestimmungen in seinem Erkenntnis vom 3. März 1995, Zlen. V 150/94 u.a., anlaßfallbezogen (Kurzparkzonenverordnung Graz) dahin verstanden, daß bei der Festlegung einer flächendeckenden Kurzparkzone mindestens die Interessen aller Berufsgruppen betroffen sind, die innerhalb der Kurzparkzone eine Arbeitsstätte oder ihren Berufssitz haben und diese daher vor Erlassung bzw. im Falle der Abänderung der Verordnung zu hören sind.

Damit konfrontiert hat die Gemeinde Mattighofen in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 1996 ausgeführt, daß eine Anhörung gemäß den vorangeführten Bestimmungen im gegenständlichen Fall deshalb entbehrlich war, weil durch die KPZV-M Interessen von Berufsgruppen tatsächlich nicht berührt werden, da im Geltungsbereich der Verordnung keine größeren Betriebe, sondern nur Geschäfte angesiedelt sind, die öffentlichen Institutionen über eigene Parkmöglichkeiten verfügen und schließlich im unmittelbaren Nahebereich (Entfernung bis 200 m) ohnehin Dauerparkplätze in ausreichender Anzahl (290) zur Verfügung stehen.

Da einerseits auch die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Berufung nicht dartut, inwieweit durch die Nichtanhörung einer bestimmten Interessenvertretung ihre eigenen spezifischen Interessen hinsichtlich einer Parkmöglichkeit am Kirchenplatz tatsächlich beeinträchtigt wurden und andererseits es sich im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates weder um eine flächendeckende Verordnung i.S.d. vorangeführten Erkenntnisses handelt noch beim Verfassungsgerichtshof im Zuge seiner Beschlüsse zu B 690/94 vom 25. September 1995 und B 3712-3714/95 vom 19. Juni 1996 Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der KPZV-M entstanden sind, findet sohin auch der Oö. Verwaltungssenat keinen Anlaß, an der Rechtmäßigkeit der die KPZAbgV-M tragenden Rechtsgrundlage zu zweifeln.

4.2.3. Hinsichtlich des Vorwurfes der mangelhaften Tatortkonkretisierung ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, daß auch ihren eigenen Ausführungen zufolge das gesamte Areal des Kirchenplatzes lediglich 500 m 2 und die als Tatort bezeichnete Ostseite bloß 20 Parkmöglichkeiten für PKW umfaßt.

Im Hinblick auf den der Bestimmung des § 44a Z. 1 VStG innewohnenden Sinn der Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung findet der Oö. Verwaltungssenat daher die Tatortbezeichnung "Kirchenplatz West" als hinreichend konkretisiert (vgl. dazu auch VwGH v. 19. Dezember 1985, Zl.

85/02/0243, wonach es dann, wenn das Halte- und Parkverbot lediglich einen kurzen - 45 m langen - Straßenzug zur Gänze umfaßt, keiner näheren Tatortumschreibung als der Anführung dieses Straßenzuges bedarf), zumal auch die Rechtsmittelwerberin selbst nicht behauptet hat, im gegenständlichen Fall dezidiert der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen zu sein.

4.3. Schließlich ist insbesondere angesichts der außergewöhnlich hohen Zahl einschlägiger rechtskräftiger Vormerkungen (insgesamt 14) - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß diese entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde keineswegs einen gleichsam automatischen Schluß auf eine vorsätzliche Begehungweise auch im gegenständlichen Fall zulassen - nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn diese ohnehin eine den gesetzlichen Strafrahmen nicht einmal zu einem Viertel ausschöpfende Geldstrafe als gleichermaßen tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG die vorliegende Berufung abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 140 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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