Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104141/4/Fra/Ka

Linz, 10.03.1997

VwSen-104141/4/Fra/Ka Linz, am 10. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des W D, gegen die Punkte 2 (§ 102 Abs.5 lit.a KFG 1967) und 3 (§ 102 Abs.1 iVm § 15 Abs.1 KFG 1967) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 15.10.1996, VerkR96-17938-1996-Kb, nach der am 3. März 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß im Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge "und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt" zu entfallen hat. Im Punkt 3 hat anstelle des Wortes "Rücklicht" das Wort "Schlußleuchte" zu treten.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, ds insgesamt 140 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 44a, 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 2 wegen Übertretung des § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe von 200 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und unter Punkt 3 wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 15 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 15.7.1996 um 23.08 Uhr das Motorfahrrad, Marke und Type , auf der Sonnleitner Bezirksstraße 1039 in St. Florian, Gemeinde Uttendorf, Bezirk Braunau/Inn, in Richtung Maria Schmolln, bis nächst Strkm. 2.170 gelenkt hat und bei der gegenständlichen Fahrt keinen amtlichen Lichtbildausweis mitgeführt und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt hat und sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, zumal das Rücklicht nicht funktionierte. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen verhängt.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Weil sich die Berufung in dem Satz "wie bereits mehrmals geschrieben, entsprechen die gegen mich erhobenen Anschuldigungen nicht den Tatsachen" erschöpft und der Bw in seinen früheren Ausführungen vor der Erstinstanz lediglich Einwendungen gegen den Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960) vorgebracht hat, wurde der Bw, der bei der Berufungsverhandlung am 3.3.1997 anwesend war, gefragt, ob sich sein Rechtsmittel auch gegen die gegenständlichen Fakten richtet. Dieser bejahte dies. Was das Faktum 2 (§ 102 Abs.5 lit.a KFG 1967) anlangt, bestritt der Bw nicht, keinen amtlichen Lichtbildausweis mitgeführt zu haben. Er glaubte es genüge, den Zulassungsschein mitzuführen. Zum Faktum 3 (§ 102 Abs.1 iVm § 15 Abs.1 KFG 1967) behauptete er, daß, als er wegfuhr, das Rücklicht noch funktionierte.

Dem hielt der Meldungsleger Insp. S, GP Mauerkirchen, zur Sache zeugenschaftlich vernommen, entgegen, der Bw habe sich zum Faktum 2 dahingehend gerechtfertigt, den Lichtbildausweis vergessen zu haben. Die Feststellung des Meldungslegers, daß das Rücklicht des vom Bw gelenkten Motorfahrrades nicht funktionierte, nahm der Bw stillschweigend zur Kenntnis.

Der O.ö. Verwaltungssenat ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, daß der Bw die ihm zur Last gelegten Tatbestände zu verantworten hat. Den Tatbestand gemäß Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses gesteht der Bw selbst zu. Weder die Rechtfertigung des Bw laut Version des Meldungslegers, nämlich, den Ausweis vergessen zu haben, noch die Rechtfertigung des Bw, nicht gewußt zu haben, einen derartigen Ausweis mitführen zu müssen, reicht zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens aus.

Zum Faktum 3 wird ausgeführt, daß der Bw erstmals bei der Berufungsverhandlung, also rund 7 1/2 Monate nach der Tatzeit vorgebracht hat, daß das Rücklicht vor Antritt der Fahrt noch funktioniert hat. Hätte der Bw tatsächlich das Rücklicht vor Antritt der Fahrt überprüft, so kann davon ausgegangen werden, daß er dies bei erster sich bietender Gelegenheit vorgebracht hätte und nicht erst bei der Berufungsverhandlung. Der Version des Bw steht auch noch die Wahrnehmung des Meldungslegers entgegen, der gesehen hat, wie der Bw zum Motorfahrrad ging, den Helm aufsetzte und wegfuhr, ohne vorher Überprüfungen am Motorfahrrad durchgeführt zu haben.

Die Eliminierung eines Satzteiles gemäß Punkt 2 ist damit zu begründen, daß das Nichtaushändigen bzw Nichtmitführen zwei verschiedene Tatbestände sind (vgl. VwGH 11.5.1990, 89/18/0175 ZfVB 1991/3/982). Es ist gegenständlich unbestritten, daß der Bw keinen amtlichen Lichtbildausweis mitgeführt hat. Es genügt daher, ihm das Nichtmitführen dieses Ausweises anzulasten. Logischerweise konnte der Bw, da er diesen Ausweis nicht mitgeführt hat, dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch nicht vorweisen. Der Austausch des Begriffes "Rücklicht" auf "Schlußleuchte" wurde - ohne daß hier die Identität der Tat eine Änderung erfahren hätte - zur Anpassung an den gesetzlichen Begriff vorgenommen.

Zur Strafe wird ausgeführt:

Beide Strafen wurden an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens, der bis 30.000 S Geldstrafe reicht, festgesetzt. Eine einschlägige Vormerkung vom 13.2.1992 ist aufgrund der Bestimmung des § 55 VStG als getilgt anzusehen und daher nicht mehr als erschwerend zu berücksichtigen. Der Bw weist jedoch noch weitere Übertretungen des KFG 1967 auf, weshalb ihm der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Sein Verhalten ist - siehe oben - als grobe Fahrlässigkeit einzustufen und von einer gewissen Uneinsichtigkeit geprägt. Es ist daher eine weitere Herabsetzung der Strafen aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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