Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104144/13/Fra/Ka

Linz, 24.06.1997

VwSen-104144/13/Fra/Ka Linz, am 24. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.10.1996, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich Übertretung nach Punkt 1 (§ 20 Abs.2 StVO 1960) als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Der Berufung wird hinsichtlich der Übertretungen nach den Punkten 2 bis 4 des angefochtenen Straferkenntnisses (jeweils § 52 lit.a Z10a StVO 1960) mit der Maßgabe Folge gegeben, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben am 12.6.1995 den PKW, Marke, Kz.: , auf der Westautobahn von Salzburg in Richtung Wien um 22.07 Uhr bei Strkm.177,000, Gemeindegebiet Pucking, Bezirk Linz-Land, , mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 km/h gelenkt und dadurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um ca. 60 km/h überschritten. Sie haben am 12.6.1995 den PKW, Marke, Kz.: , auf der Westautobahn von Salzburg in Richtung Wien um 22.10 Uhr, bei Strkm.173,000, Gemeindegebiet Ansfelden, Bezirk Linz-Land, , mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h gelenkt und dadurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um ca. 50 km/h überschritten. Sie haben dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt, weshalb gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 über Sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 5.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt wird." Der Berufung wird hinsichtlich der Übertretungen nach Punkt 3 (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960) und Punkt 5 (§ 7 Abs.1 StVO 1960) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich des Punktes 1 des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 20 Abs.2 StVO 1960) einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 240 S, zu zahlen. Zum Verfahren hinsichtlich der Punkte 2 und 4 (jeweils Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds. 500 S.

Zum Verfahren hinsichtlich der Punkte 3 (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960) und 5 (§ 7 Abs.1 StVO 1960) entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und Z3 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 65 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw), 1.) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, 2.) bis 4.) jeweils wegen Übertretungen des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 und 5.) wegen Übertretung des § 7 Abs.1 StVO 1960 je gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. zu 1.) eine Geldstrafe von 1.200 S (EFS 48 Stunden), zu 2.) eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 7 Tage), zu 3.) eine Geldstrafe von 7.000 S (EFS 10 Tage), zu 4.) eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 72 Stunden) und zu 5.) eine Geldstrafe von 500 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 12.6.1995 den PKW, Marke, auf der Westautobahn von Salzburg in Richtung Wien 1.) um 22.05 Uhr, bei Strkm 179,00, Gemeindegebiet Pucking, Bezirk Linz-Land, Oö, mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 30 km/h überschritten hat, 2.) um 22.07 Uhr, bei Strkm 177,00, Gemeindegebiet Pucking, Bezirk Linz-Land, Oö, mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gelenkt und dadurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten hat, 3.) um 22.08 Uhr, bei Strkm 175,420, Gemeindegebiet Pucking, Bezirk Linz-Land, Oö, mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gelenkt und dadurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 80 km/h überschritten hat, 4.) um 22.10 Uhr, bei Strkm 173,00, Gemeindegebiet Ansfelden, Bezirk Linz-Land, Oö, mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gelenkt und dadurch die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 50 km/h überschritten hat, 5.) von 22.05 Uhr bis 22.12 Uhr gelenkt und dabei den linken Fahrstreifen benützt hat, obwohl das Befahren des rechten Fahrstreifens aufgrund der Verkehrslage möglich gewesen wäre. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der Bw ficht das Straferkenntnis zur Gänze an und begründet sein Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:

Der Bw weist darauf hin, daß die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten von 100 km/h, 80 km/h bzw 60 km/h bei den angegebenen Tatorten jeweils die Verordnung von entsprechenden Geschwindigkeitsbeschränkungen voraussetzt. Er bemängelt die Formulierung im angefochtenen Bescheid, daß diese Geschwindigkeitsbegrenzungen anläßlich der Generalsanierung der Westautobahn in Ansfelden mittels Bescheid verordnet und deutlich sichtbar aufgestellt waren. Er bemerkt, daß Geschwindigkeitsbegrenzungen mittels Bescheid nicht rechtsgültig angeordnet werden können. Nach herrschender Auffassung müsse es sich bei der Verfügung einer Geschwindigkeitsbeschränkung um eine Verordnung handeln. Eine bescheidmäßige Verordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen könne jedenfalls für ihn keine rechtliche Wirkung entfalten. Der Bw bemängelt unter Hinweis auf § 43 Abs.1a StVO 1960 und unter Hinweis auf § 43 Abs.1 lit.b leg.cit., daß eine entsprechende Verordnung von der belangten Behörde weder im angefochtenen Straferkenntnis angesprochen noch das Vorliegen einer solchen dem Akteninhalt zu entnehmen ist. Sollte allerdings eine derartige Verordnung vorhanden sein, stellt er den Antrag auf Beischaffung der bezüglichen Verordnung, im Falle des Vorliegens einer Verordnung nach § 43 Abs.1a StVO 1960 weiters die Beischaffung der bezüglichen Aktenvermerke im Sinne des § 43 Abs.1a letzter Satz leg.cit. Der Bw führt in seinem Rechtsmittel weiters aus, daß die von der belangten Behörde angesprochene "sichtbare Aufstellung" der Geschwindigkeitsbeschränkungen lediglich dann rechtliche Wirkungen zu entfalten vermag, wenn tatsächlich eine Verordnung vorliegt, zumal ja insbesondere auch § 43 Abs.1a leg.cit. ausdrücklich das Erfordernis einer bezüglichen Verordnung normiert. Nach Auffassung des Bw müßte, sofern eine Verordnung vorhanden ist, dem Umstand, ob tatsächlich Bauarbeiten stattfinden oder nicht, Rechnung getragen werden, allenfalls, im Falle einer Verordnung nach § 43 Abs.1a StVO 1960, festlegen, daß nach Abschluß der Bauarbeiten entweder geänderte Geschwindigkeitsbegrenzungen anzubringen oder selbige überhaupt abzudecken seien. Zur Höhe der von der belangten Behörde angegebenen und ihm vorgeworfenen Geschwindigkeit im Ausmaß von 160 km/h hält der Bw fest, daß sich die Behörde insbesondere auf das Gutachten des Amtes der O.ö. Landesregierung vom 21.6.1996 stützt und der Sachverständige in seinem Gutachten davon ausgeht, daß es sich um leicht abschüssiges Gelände gehandelt habe. Damit ein derartiges Gutachten auch tatsächlich nachvollziehbar und schlüssig wäre, hätte nach Auffassung des Bw insbesondere schon auch das konkrete Ausmaß der "Abschüssigkeit", sohin der Grad des Gefälles angegeben werden müssen. Insbesondere hätte gegenständlich eine konkrete Überprüfung am Fahrzeug des Bw vorgenommen werden müssen. Da dies unterblieben ist, könne sohin jenes Gutachten, welches in Widerspruch zu seinen Angaben einerseits sowie des von ihm beantragen Zeugen andererseits steht, nicht als schlüssig bezeichnet werden. Laut Auffassung des Bw sind auch die verhängten Strafen überhöht. Er verweist auf seine Unbescholtenheit. Was den Punkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses anlangt meint der Bw, daß die Strafhöhe von mehr als 2/3 des gesetzlichen Strafsatzes nicht mit dem Hinweis auf die "eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung" zu rechtfertigen sei. Der Bw stellt aus den vorgebrachten Gründen den Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, auf neuerliche Einvernahme des Beschuldigten, auf Beischaffung des im erstinstanzlichen Straferkenntnisses auf Seite 4, erster Satz angesprochenen Bescheides, auf Beischaffung der bezüglichen Verordnungen, im Falle des Vorliegens einer Verordnung nach § 43 Abs.1a StVO 1960 weiters auf Beischaffung der bezüglichen Aktenvermerke im Sinne des § 43 Abs.1a letzter Satz leg.cit.. Für den Fall, daß eine allfällige Verordnung eine Differenzierung - wie von ihm angesprochen - nicht enthält, die Anregung, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge die beizuschaffenden Verordnungen einer Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterziehen lassen. I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.4.1. In tatsächlicher Hinsicht: Der O.ö. Verwaltungssenat ist aufgrund der Aussage der Zeugen und Meldungsleger, Bez.Insp. G LGK für O.ö., Verkehrsabteilung Außenstelle, davon überzeugt, daß der Bw zur Tatzeit den in Rede stehenden PKW ab Strkm.179,000 bis Strkm.175,620 mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 km/h und bei Strkm.173,000 mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h lenkte. Die Geschwindigkeit wurde durch Nachfahren mit dem Dienstkraftfahrzeug, Opel Omega, Kz.: BG-4275, im gleichbleibenden Abstand von ca. 50 m festgestellt. Die Geschwindigkeitsanzeige des Dienstkraftfahrzeuges wird laufend durch Lasermessungen kontrolliert. Bei der angeführten Geschwindigkeit wurde bereits eine Fehlerquote von 10 km/h abgezogen.

Zur Frage, ob das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung darstellt, gibt es bereits eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Nach dieser Judikatur stellt das Nachfahren mit einem Fahrzeug (Dienstkraftwagen) in gleichbleibendem Abstand (beispielsweise 30 m) auf einer entsprechend langen Strecke (beispielsweise von 100 bis 800 m) ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung dar, wobei es ohne Bedeutung ist, daß der Tachometer des Streifenwagens nicht geeicht ist, insbesondere wenn es sich um beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt (beispielsweise bei einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h um ca. 50 km/h; siehe VwGH 28.6.1989, 89/02/0047). Schließlich ist festzustellen, daß die Meldungsleger mehrmals den von ihnen wahrgenommenen Sachverhalt zeugenschaftlich und somit unter Wahrheitspflicht stehend schilderten. Die Aussagen sind daher auch für den O.ö. Verwaltungssenat unbedenklich. Die Zeugenaussage des Herrn vom 28.8.1995 kann den Bw schon deshalb nicht entlasten, weil dieser nicht ständig auf den Tachometer geblickt hat. Auch das von der Erstbehörde eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Ing. S vom 21.6.1996, wonach eine Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit von 156 km/h um 4 km/h im Hinblick auf die abschüssige Wegstrecke durchaus möglich ist, ist nicht als unschlüssig zu erkennen. Die Argumentation des Bw dahingehend, daß das konkrete Ausmaß "der Abschüssigkeit", sohin der Grad des Gefälles angegeben hätte werden müssen, daß ein derartiges Gutachten tatsächlich auch nachvollziehbar und damit schlüssig wäre, ist unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.

I.4.2. In rechtlicher Hinsicht: Zu den Rechtsgrundlagen der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen ist festzustellen: Die belangte Behörde hat in Verkennung der Rechtslage - ebenso wie die Meldungsleger - ausgeführt, daß die gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen mittels Bescheid "verordnet" waren. Den diesbezüglichen Einwendungen des Bw ist in rechtlicher Hinsicht zuzustimmen. Über Auftrag des O.ö. Verwaltungssenates hat nunmehr die belangte Behörde sämtliche hier in Frage kommenden Verordnungen vorgelegt. Hieraus ergibt sich, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung nach Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses auf der Richtungsfahrbahn Wien ab km 177,480 verordnet ist (Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18.10.1994, Zl.: 138.001/103-I/31-94). Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auf der Richtungsfahrbahn Wien ist ab Strkm.175,762 und die Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h ist ab Strkm.175,512 verordnet (Verordnung des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 23.2.1995, Zl.: 138.001/17-I/31-95) im Zusammenhalt mit der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.1.1995, Zl.VerkR10-10.702-250-1994-Rö und dieser beigelegten Regel - und sonstigen Plänen). Weiters liegen lt. Mitteilung der Autobahnmeisterei Ansfelden bei dieser die im Hinblick auf die Verordnung vom 23.2.1995 bezüglichen Aktenvermerke im Sinne des § 43 Abs.1a StVO 1960 auf. Das vom O.ö. Verwaltungssenat durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab sohin, daß entsprechende Rechtsgrundlagen für die gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen vorhanden und diese gesetzmäßig sind. Die Anregung des Bw auf Überprüfung dieser Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof wird somit nicht aufgegriffen. Wie oben festgehalten, beginnt die 60 km/h Beschränkung bei Strkm.175,512. Dem Bw wurde jedoch zur Last gelegt, bei Strkm.175,420 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten zu haben. Dieser Vorwurf ist somit rechtlich nicht gedeckt. Im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat gab der Meldungsleger G an, daß es sich diesbezüglich um einen Schreibfehler handelt und es richtigerweise km "175,620" anstatt km "175,420" zu lauten hat. Eine entsprechende Richtigstellung durch den O.ö. Verwaltungssenat ist schon deshalb nicht zulässig, weil die Verfolgungsverjährungsfrist bereits längst abgelaufen ist und diesbezüglich auch Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Durch die Überschreitung einer gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit und durch das Überschreiten einer durch Vorschriftszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit werden zwei selbständige Delikte begangen, die getrennt zu bestrafen sind (§ 20 Abs.2 und § 52 lit.a Z10a StVO 1960). Hingegen hat der Lenker, der § 52 lit.a Z10a leg.cit. dadurch übertreten hat, daß er eine Strecke, auf der in unmittelbarer Aufeinanderfolge Geschwindigkeitsbeschränkungen mit erlaubten Höchstgeschwindigkeiten verschiedener Höhe zu beachten sind mit einer gegenüber diesen verschiedenen erlaubten Geschwindigkeiten überhöhten Geschwindigkeit in einem Zug befährt, nur ein Delikt nach § 52 lit.a Z10a zu verantworten. Ungeachtet dessen, daß verschiedene Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnungen zu beachten waren, ist hier Deliktseinheit anzunehmen, und zwar im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände (VwGH 15.2.1980, 2759/78, ZfV 1980/1940 ua). Der O.ö. Verwaltungssenat hatte daher die Übertretungen nach den Punkten 2 und 4 auf ein Delikt zusammenzufassen und diesbezüglich eine Strafe festzusetzen (hätte das Delikt nach Punkt 3 nicht aus rechtlichen Gründen zu eliminieren werden müssen, wäre auch diese Übertretung zu inkludieren gewesen). Was den Punkt 5 des angefochtenen Straferkenntnisses anlangt ist festzustellen, daß in der Tatumschreibung nicht zum Ausdruck kommt, wie weit rechts dem Beschuldigten das Lenken des Fahrzeuges auch zumutbar war (vgl. VwGH 22.11.1985, 85/18/0101). Auch diesbezüglich war dem O.ö. Verwaltungssenat eine entsprechende, den Anforderungen des § 44a Z1 VStG gerechtwerdende Spruchergänzung wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung verwehrt. I.5. Zur Strafbemessung: Sowohl was die Übertretung nach Punkt 1 (ca. 30 km/h- Geschwindigkeitsüberschreitung) als auch die Übertretung zu den zusammengefaßten Punkten 2 und 4 (Geschwindigkeitsüberschreitungen von ca. 60 und 50 km/h) anlangt, wurde von der Erstbehörde bereits zu Punkt 1 und vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu den Punkten 2 und 4 eine unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen angemessene Strafe verhängt. Hinsichtlich des Deliktes zu Punkt 1 ist festzustellen, daß die gesetzliche Geschwindigkeitsbeschränkung um rund 23 % überschritten wurde. Der gesetzliche Strafrahmen wurde mit 12 % ausgeschöpft. Was das fortgesetzte Delikt anlangt, so handelt es sich hier um eine noch erheblichere Geschwindigkeitsüberschreitung (die 100 km/h- Beschränkung wurde um rund 60 % überschritten, die 60 km/h-Beschränkung wurde um rund 80 % überschritten). Es waren daher diesbezüglich entsprechend dem gravierenderen Ausmaß dieser Geschwindigkeitsüberschreitungen wesentlich empfindlichere Strafen zu verhängen, damit der Bw auch in Hinkunft von Übertretungen gleicher Art abgehalten wird. Daß bei einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung die Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt wird, bedarf wohl keiner näheren Erörterung. Als Verschuldensgrad ist Vorsatz anzunehmen. Eine mildere Strafbemessung war daher nicht vertretbar. Von einer höheren Strafbemessung konnte aufgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, welche als mildernd gewertet wird, sowie aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Einvernahme des Berufungswerbers und auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung - worin eine gewisse Einsichtigkeit ableitbar ist - Abstand genommen werden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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