Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104146/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. November 1996 VwSen104146/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 19.11.1996

VwSen 104146/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. November 1996
VwSen-104146/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 19. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JH vom 10. November 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Oktober 1996, VerkR-13277-1996, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 23. Oktober 1996, VerkR96-13277-1996, über Herrn JH, wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde vom 31. Juli 1996 nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung (in der Zeit vom 9. August 1996 bis 23. August 1996) Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 17. Mai 1996 um 22.32 Uhr in Linz, Wegscheiderstraße bis (Nebenfahrbahn der Salzburgerstraße) abgestellt habe oder wer diese Auskunft erteilen hätte können.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber wurde von der Erstbehörde im Sinne der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer nach dem Lenker seines Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt befragt. Hierauf hat er schriftlich mitgeteilt, daß er kein Fahrtenbuch führe und es ihm daher schwer falle, zu eruieren, wer der Lenker des PKW zum Tatzeitpunkt gewesen sei. Es kämen hiefür mehrere Personen in Frage, die Lenkereigenschaft seiner Person hat er sinngemäß ausgeschlossen.

Diese Mitteilung entspricht aber nicht der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zumal sie keinerlei Namen bzw. eine Anschrift des damaligen Lenkers enthält.

Zum Vorbringen im Zusammenhang mit der Führung eines Fahrtenbuches ist zu bemerken, daß die erwähnte Bestimmung auch vorschreibt, daß für den Fall vom Zulassungsbesitzer Aufzeichnungen zu führen sind, wenn er die gewünschte Auskunft ohne solche Aufzeichnungen nicht geben könnte. Dies bedeutet, daß schon von Gesetzes wegen die Führung von entsprechenden Aufzeichnungen, allenfalls eines Fahrtenbuches, verlangt wird, wenn insbesondere ein Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug mehreren Personen zum Lenken überläßt und aus diesem Umstand heraus voraussichtlich von der Behörde verlangte Auskünfte nicht erteilen würde können. Es kann sich sohin ein Zulassungsbesitzer nicht damit entschuldigen, daß er eine bestimmte Auskunft deshalb nicht erteilen konnte, weil er über keine zweckdienlichen Aufzeichnungen verfügt.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, daß der im erwähnten Schreiben des Rechtsmittelwerbers gestellte Fristverlängerungsantrag zur Auskunftserteilung rechtlich nicht relevant ist, zumal es sich bei der Frist zur Erteilung der Auskunft im Ausmaß von zwei Wochen - im Falle einer schriftlichen Anfrage der Behörde - um eine gesetzliche handelt, deren Verlängerung (oder Verkürzung) einer Behörde nicht zusteht.

Sinngemäß das gleiche gilt für die Nennung eines vermeintlichen Lenkers in der Berufungsschrift, zumal dieser Umstand an der Strafbarkeit der nicht erteilten Auskunft nichts mehr zu ändern vermag.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher grundsätzlich nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Als erschwerend war eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung zu werten, Milderungsgründe lagen nicht vor.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers lassen auch dann die Bezahlung der verhängten Verwaltungsstrafe ohne unangemessene Einschränkung der Lebensführung zu, wenn man - entgegen den Ausführungen der Erstbehörde - von einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 7.800 S, wie vom Rechtsmittelwerber bekanntgegeben, ausgeht. Die Berufungsbehörde vertritt nämlich die Ansicht, daß der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, der dieses ohne Führung von Aufzeichnungen anderen überläßt, auch in der Lage sein muß, Geldstrafen in geringer Höhe zu bezahlen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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