Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104149/5/Le/La

Linz, 10.01.1997

VwSen-104149/5/Le/La Linz, am 10. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des L F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.10.1996, Zl. VerkR96-3850-1995-Pc, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 72 Abs.4 und 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF iVm § 17 Abs.3 Zustellgesetz, BGBl.Nr. 200/1982 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Strafverfügung vom 9.5.1995 wurde der nunmehrige Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes bestraft.

Diese Strafverfügung wurde laut Rückschein am 16.5.1995 durch Hinterlegung zugestellt, in der Folge vom nunmehrigen Bw aber nicht behoben.

Da der nunmehrige Bw den aushaftenden Strafbetrag (neben einigen anderen Strafbeträgen aus rechtskräftigen Strafverfügungen) nicht einbezahlte, wurde das Gendarmeriepostenkommando Ansfelden um Erhebungen für den Strafvollzug ersucht.

Auf Grund dieser Erhebungen erlangte der nunmehrige Bw angeblich erstmals Kenntnis von den Strafverfahren, weshalb er mit Schriftsatz vom 23.9.1996 den Antrag auf Zustellung der Bescheide aus sämtlichen derzeit gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren stellte. Gleichzeitig erhob er dagegen Einspruch bzw. Berufung und stellte den Antrag, diese Strafverfahren einzustellen.

Für den Fall, daß diese bereits rechtskräftig geworden sind, stellte er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in sämtlichen diesbezüglichen Verfahren. Begründend führte er dazu aus, daß er von einer eventuellen Zustellung dieser Bescheide keine Kenntnis erlangt hätte, insbesondere auch nicht von einer eventuellen Hinterlegung, und er wäre daher ohne sein Verschulden verhindert gewesen, eine eventuell zwischenzeitig verstrichene Einspruchs- bzw.

Berufungsfrist einzuhalten.

Für den Fall der Wiedereinsetzung führte er seine Berufungen aus wie oben und begründete sie damit, daß er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen hätte bzw. die verhängten Strafen bei weitem zu hoch wären.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gab mit ihrem Bescheid vom 10.10.1996 diesem Antrag auf Wiedereinsetzung keine Folge.

In der Begründung verwies die Erstbehörde nach einer Wiedergabe der anzuwendenden Rechtslage darauf, daß der Antragsteller in seinem schriftlichen Antrag keinen Hinweis darauf gegeben hätte, daß er die Frist auf Grund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht einhalten hätte können.

Die gegenständliche Strafverfügung wäre, wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich ist, am 16.5.1995 ordnungsgemäß beim Postamt 4053 Haid bei Ansfelden hinterlegt worden.

Die Erstbehörde wertete die Behauptung des Antragstellers, die entsprechende Strafverfügung nie erhalten zu haben, als Schutzbehauptung, zumal er auch keinerlei konkrete Beweise für die Richtigkeit seines Vorbringens anbieten konnte.

Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Bw laut Rückschein am 17.10.1996 durch Hinterlegung beim Postamt 4053 Haid bei Ansfelden zugestellt; der Hinterlegung war ein erster Zustellversuch am 16.10.1996 sowie ein zweiter Zustellversuch am 17.10.1996 (laut Rückschein) vorangegangen.

3. Mit Schriftsatz vom 4.11.1996, am selben Tage zur Post gegeben und am 5.11.1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt, erhob der nunmehrige Bw Berufung und stellte den Antrag, die Berufungsbehörde möge den bekämpften Bescheid aufheben und ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligen.

Seinen Antrag begründete er mit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da die belangte Behörde über seinen Wiedereinsetzungsantrag ohne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren entschieden hätte. Sie beziehe sich lediglich auf einen offensichtlich dem Akt beiliegenden Rückschein, demzufolge für ihn ein Schriftstück beim Postamt Haid hinterlegt worden wäre. Ob tatsächlich eine ordnungsgemäße Hinterlegung stattgefunden hätte, könne aus einem Vermerk auf einem Rückschein ohne jedwede weiteren Erhebungen sicherlich nicht entnommen werden. Die Behörde hätte keinerlei relevante Beweise aufgenommen und ihm entgegen § 45 Abs.2 AVG auch nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Zur Feststellung der belangten Behörde, daß er in seinem Wiedereinsetzungsantrag keinen Hinweis darauf gegeben hätte, daß er die Rechtsmittelfrist auf Grund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht einhalten konnte, führte er aus, daß es klar sei, daß das unverschuldete Nichtzukommen eines Bescheides ein unabwendbares Ereignis darstelle, auf Grund dessen er eine Rechtsmittelfrist nicht einhalten konnte.

Es müsse aus dem Akt der Behörde hervorgehen, daß er die fraglichen Bescheide nicht erhalten hat, da diese wohl an die belangte Behörde zurückgeschickt worden sind.

4.1. Auf Grund der verspäteten Einbringung der Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat den nunmehrigen Bw mit Schreiben vom 29.11.1996 ausführlich über die Sach- und Rechtslage informiert und ihm weiters Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Für den Fall, daß er einen Zustellmangel behaupten sollte, wurde er eingeladen, gleichzeitig mit seiner Stellungnahme auch entsprechende Beweise vorzulegen.

4.2. Der Bw hat dazu mit Schreiben vom 16.12.1996 Stellung genommen und mitgeteilt, von Sonntag, dem 13. Oktober 1996 bis einschließlich Sonntag, dem 20. Oktober 1996, in Salzburg gewesen zu sein, weshalb die Hinterlegung der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 17.10.1996 erst am Montag, dem 21.10.1996 wirksam geworden wäre. Die Einbringung seiner Berufungen am Montag, dem 4.11.1996, sei somit rechtzeitig. Im übrigen wären die Schriftstücke am 17.10.1996 ohne vorherigen Zustellversuch bzw. ohne Ersuchen gemäß § 21 Abs.2 Zustellgesetz hinterlegt worden.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

5.1. Gegenstand dieses Verfahrens ist primär nicht die Rechtmäßigkeit der Strafverfügung vom 9.5.1995 und auch nicht, ob der Wiedereinsetzungsantrag mit dem Bescheid vom 10.10.1996 zu Recht oder zu Unrecht von der Erstbehörde abgelehnt worden ist, sondern zunächst ausschließlich, ob die Berufung gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebracht wurde oder nicht.

Dazu ist folgendes auszuführen:

§ 72 Abs.4 AVG bestimmt, daß gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde zusteht, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zusteht.

Die Erstbehörde hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides korrekt auf die Möglichkeit hingewiesen, daß gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung Berufung erhoben werden kann.

Der Bescheid wurde im Wege der Post mit RSa-Brief versandt und erfolgte am 16.10.1996 der erste Zustellversuch; als auch der am 17.10.1996 durchgeführte zweite Zustellversuch erfolglos blieb, wurde der Bescheid beim Postamt 4053 Haid hinterlegt; die Abholfrist begann am selben Tag.

Auf Grund der ausdrücklichen Anordnung in § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Das bedeutet, daß der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 17.10.1996 zugestellt worden ist.

Damit endete die Berufungsfrist am 31.10.1996. Die am 4.11.1996 zur Post gegebene Berufung ist sohin verspätet.

5.3. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger ... wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Der Bw hat in seiner Äußerung vom 16.12.1996 behauptet, vom 13. bis 20. Oktober 1996 in Salzburg gewesen zu sein.

Irgendwelche Belege oder Beweise für diese Behauptung hat er jedoch nicht angeboten.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden (siehe etwa VwGH vom 21.2.1990, 89/02/0201; 28.9.1995, 95/17/0072 uva).

Diese Rechtsfolge ist daraus erklärbar, daß das Zustellgesetz aus Gründen der Rechtssicherheit die Zustellung eines behördlichen Schriftstückes durch Hinterlegung als gesetzliche Vermutung anordnen mußte. Wenn jemand vorübergehend ortsabwesend ist, so ist es in seinem persönlichen Interesse gelegen, dies darzulegen. Den Antragsteller trifft in diesem Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Das bedeutet, daß er selbst initiativ alles darlegen muß, was der Glaubhaftmachung seines Standpunktes, hier also der Glaubhaftmachung seiner Ortsabwesenheit, dient. Obwohl der Bw dazu vom unabhängigen Verwaltungssenat ausdrücklich aufgefordert wurde, hat er dies unterlassen, was aber zur Folge hat, daß die Behörde keine weitere Ermittlungspflicht hat.

Es ist vielmehr auf Grund der Häufigkeit der Nichtzustellbarkeit von behördlichen Schriftstücken an die auch vom Bw selbst angegebene Adresse davon auszugehen, daß dieser einen gewissen sorglosen Umgang mit behördlichen Schriftstücken pflegt. Dies kann jedoch nicht zur Folge haben, daß derartige Schriftstücke dann mehrmals zugestellt werden müssen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. L e i t g e b

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