Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104156/2/Bi/Fb

Linz, 22.11.1996

VwSen-104156/2/Bi/Fb Linz, am 22. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, K, V, vom 19. Juni 1995 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Mai 1995, VerkR96-7291-1994, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis als aufgehoben gilt, und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.7 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 38 Abs.2 zweiter Satz lit.c iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 10. Februar 1994 um 12.18 Uhr den PKW in W auf der R in Richtung Norden gelenkt und an der Kreuzung mit der S trotz gelb blinkenden Lichtes der dortigen Verkehrsampel das Fahrzeug nicht angehalten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz erst mehr als 15 Monate danach (!) dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Rückschein dem Rechtsmittelwerber am 29. Mai 1995 eigenhändig zugestellt.

Die Berufung wurde am 19. Juni 1995 zur Post gegeben und langte bei der Erstinstanz am 20. Juni 1995 ein.

Am 19. November 1996, also 15 Monate später, hat die Erstinstanz das Rechtsmittel samt Verfahrensakt mit dem Hinweis darauf, daß die Berufung als verspätet anzusehen sei, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Auf eine eventuelle Begründung für die späte Vorlage hat sich die Erstinstanz erst gar nicht eingelassen und läßt sich aus dem Verfahrensakt auch keine Erklärung dafür ersehen, zumal festzustellen war, daß seit Einbringung der Berufung keinerlei Erhebungen vorgenommen wurden. Der Aktenvorgang langte am 20. November 1996 beim unabhängigen Verwaltungssenat ein und wurde am 21. November 1996 dem zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufenen Einzelmitglied vorgelegt.

Gemäß § 51 Abs.7 VStG gilt, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einlangen der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß auch Verfahrenskostenbeiträge nicht anfallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

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