Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104158/7/Ki/Shn

Linz, 10.01.1997

VwSen-104158/7/Ki/Shn Linz, am 10. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G, vom 12. September 1996, gegen das Straferkenntnis der BH Kirchdorf/Krems vom 2. September 1996, VerkR96-1714-1995/Bi/UH, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II: Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 2. September 1996, VerkR96-1714-1995/Bi/UH, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er, wie am 6.3.1995, um 11.05 Uhr auf der Lichtenegger-Gemeindestraße, Einmündung Biber-Bezirksstraße im Ortsgebiet von Neukirchen/V.

festgestellt wurde, als Verantwortlicher der Firma P GesmbH., M, die im Bescheid des Gemeindeamtes Neukirchen vom 11.08.1994 unter Punkt 2. erteilten Auflagen, nämlich, daß die Baustelle gegen die Straße hin mit rot-weiß gestrichenen, rückstrahlenden und standsicheren Absperrplanken abzusichern ist, nicht beachtet hat. Er habe dadurch § 9 VStG i.V.m. § 99 Abs.3 lit.j StVO und den Bescheid des Gemeindeamtes Neukirchen/V. vom 11.8.1994, VerkR-205-1994/Ma, verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 12. September 1996 Berufung mit der Begründung, daß die ihm zur Last gelegte Tat von diesem nicht begangen wurde.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt bzw Einvernahme des Herrn F (Geschäftsführer der P Bau GmbH) als Zeuge.

Bei seiner Einvernahme am 8. Jänner 1997 führte der Zeuge aus, daß es der Tatsache entspreche, daß er einer der beiden Geschäftsführer der Fa. P GmbH sei. Er sei über die gegenständliche Angelegenheit informiert. Herr M sei bei der gegenständlichen Baustelle lediglich beauftragt gewesen, die Baugrube zu verfüllen, er sei nicht als Polier eingesetzt gewesen.

Von der Firma werde für jede Baustelle ein Bauleiter bestellt, welcher formell die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übernehme. Bei der gegenständlichen Baustelle sei er der zuständige Bauleiter gewesen. Herr G sei sohin nicht der verantwortlich Beauftragte für die gegenständliche Baustelle gewesen.

Der Bw rechtfertigte sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren dahingehend, daß nicht er, sondern sein Bruder, R, der ebenfalls bei der Baustelle gearbeitet hat, das Scherengitter entfernt hat. Diese Angabe wurde von Herrn R bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 17. Oktober 1995 beim Gemeindeamt Scharnstein bestätigt. Der Gendarmeriebeamte, welcher die dem Verfahren zugrundeliegende Anzeige erstattet hat, hat schließlich als Zeuge beim Marktgemeindeamt Vöcklamarkt ausgesagt, daß es richtig sei, daß der Bruder des Beschuldigten bei der Unfallsaufnahme anwesend war. Er mache die Angaben des Beschuldigten in der Weise nicht strittig, da er sich an die exakte Aussage von M nicht mehr erinnern könne.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö.

Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind gemäß § 9 Abs.2 VStG berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Abs.1, 2, 2a, 2b und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

Dem Bw wurde vorgeworfen, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als Verantwortlicher der Firma P GesmbH iSd § 9 VStG begangen. Die vor der Berufungsbehörde durchgeführte zeugenschaftliche Einvernahme des Geschäftsführers der gegenständlichen Baufirma hat jedoch ergeben, daß der Bw nicht als verantwortlich Beauftragter für die verfahrensgegenständliche Baustelle eingesetzt war.

Der Zeuge hat in Kenntnis der Konsequenzen einer unrichtigen Zeugenaussage ausgesagt, daß er selbst der zuständige Bauleiter für die gegenständliche Baustelle war. Der Vorwurf, der Bw habe als Verantwortlicher die Bescheidauflage nicht beachtet, ist daher zu Unrecht erfolgt.

Die Tatsache, daß der Bw nicht als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher iSd § 9 VStG für die verfahrensgegenständliche Baustelle fungierte, könnte zwar unter Umständen nicht ausschließen, daß er für sich selbst wegen seines Verhaltens belangt wird, bereits im erstinstanzlichen Verfahren ist jedoch hervorgekommen, daß nicht der Bw selbst, sondern dessen Bruder die Absperrplanken weggeräumt hat.

Allenfalls käme im vorliegenden Fall noch eine Bestrafung iSd § 7 VStG (Anstiftung und Beihilfe) in Frage, zumal der Bw selbst ausgeführt hat, daß er seinem Bruder angeschafft habe, die Absperrplanken wegzuräumen. Ein diesbezügliches Verhalten wurde jedoch dem Bw nicht ausdrücklich vorgeworfen und es wäre sohin Verfolgungsverjährung eingetreten.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und es war daher der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (§ 45 Abs.1 Z1 VStG).

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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