Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104159/2/Sch/Rd

Linz, 09.01.1997

VwSen-104159/2/Sch/Rd Linz, am 9. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung bzw. auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des CH, vertreten durch die RAe, vom 7. November 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22. Oktober 1996, VerkR96-2080-9-1995-Pi/Ri, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 und zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung (Faktum 1) wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.

Die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Fakten 2 und 3) wird abgewiesen.

II. Hinsichtlich des stattgebenden Teils der Berufung entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Bezüglich der Fakten 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses ist ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren von insgesamt 160 S (20 % der Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 bzw. 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 22. Oktober 1996, VerkR96-2080-9-1995-Pi/Ri, über Herrn CH, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 23 Abs.1 StVO 1960, 2) § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 und 3) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 Geldstrafen von 1) 500 S, 2) 400 S und 3) 400 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) fünf Stunden, 2) vier Stunden und 3) vier Stunden verhängt, weil er am 30. Juli 1995 um 22.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Linz in der Landstraße gegenüber dem Haus Nr. abgestellt und es unterlassen habe, 1) das Fahrzeug so aufzustellen, daß ein anderer Fahrzeuglenker am Wegfahren nicht gehindert wird (an der Front des anderen PKW sei ein Abstand von ca. 15 cm, am Heck ca. 10 cm verblieben), 2) den Führerschein und 3) den Zulassungsschein mitzuführen und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 130 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung (Faktum 1) bzw. auf das Strafausmaß beschränkte Berufung (Fakten 2 und 3) erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Zur Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 StVO 1960 (Faktum 1):

Gemäß dieser Bestimmung hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, daß kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert wird.

Der Diktion des Gesetzes ist sohin zu entnehmen, daß ua kein Lenker eines anderen Fahrzeuges durch ein abgestelltes Fahrzeug am Wegfahren gehindert werden darf. Dies setzt aber voraus, daß eben ein solcher Lenker gerade vorhat, mit seinem Fahrzeug wegzufahren und ihm dies durch ein anderes abgestelltes Fahrzeug verunmöglicht wird. Die erwähnte gesetzliche Bestimmung kann nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht in der Weise extensiv ausgelegt werden, daß eine Übertretung derselben schon dann vorliegt, wenn die theoretische Möglichkeit besteht, daß ein anderer Fahrzeuglenker am Wegfahren gehindert wird, würde er dies in jenem Zeitraum, in dem ein anderer Fahrzeuglenker sein Fahrzeug so vorschriftswidrig abgestellt hat, tun wollen.

Im vorliegenden Fall war es so, daß der Berufungswerber nach der Aktenlage zweifelsohne sein Fahrzeug für den potentiellen Lenker des hinter ihm abgestellt gewesenen Fahrzeuges so hindernd abgestellt hat, daß diesen das Wegfahren nicht möglich gewesen wäre. In dem Zeitraum, in dem der Berufungswerber sein Fahrzeug abgestellt hatte, war aber dieser Lenker nicht zugegen, weshalb er auch am Wegfahren tatsächlich nicht gehindert war.

Der Berufung war daher in diesem Punkt Erfolg beschieden und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu den Übertretungen gemäß §§ 102 Abs.5 lit.a und 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 (Fakten 2 und 3):

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Zweck dieser Bestimmungen liegt offenkundig darin, daß jederzeit, umgehend und vor Ort geklärt werden kann, ob ein Fahrzeuglenker im Besitze einer Lenkerberechtigung (zumindest im Besitze eines Führerscheines) ist oder nicht bzw ob ein Fahrzeug ordnungsgemäß zum Verkehr zugelassen ist oder nicht. Es sollen weitergehende diesbezügliche Erhebungen durch Straßenaufsichtsorgane hintangehalten werden. Gerade solche waren aber im vorliegenden Fall erforderlich.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Dem Berufungswerber kamen aber auch keine Milderungsgründe zugute.

Selbst wenn man dem Berufungswerber als Studenten konzediert, daß er über kein selbständiges Einkommen verfügt, so stehen ihm nach der allgemeinen Lebenserfahrung zweifelsfrei entsprechende Mittel zur Verfügung, um seinen Unterhalt zu bestreiten. Jedenfalls wird davon ausgegangen, daß jemand, der als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, auch in der Lage ist, relativ geringfügige Verwaltungsstrafen zu bezahlen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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