Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104165/2/Fra/Ka

Linz, 11.04.1997

VwSen-104165/2/Fra/Ka Linz, am 11. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau S E, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.11.1996, VerkR96-12763-1996-Pc, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 5.000 S auf 3.500 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt. II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 350 S.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 7 Tage) verhängt, weil sie am 8.6.1996, um 9.49 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, auf der A1, in Richtung Salzburg, Autobahnkm.168,525, den PKW mit dem Kz.: mit einer Fahrgeschwindigkeit von 154 km/h gelenkt und dadurch die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die Bw ersucht unter Hinweis auf ihr monatliches Einkommen, ihrer Einsicht und Unbescholtenheit die verhängte Geldstrafe zu mildern und ihr eine angemessene Strafe zu "gewähren". Sie bestreitet die ihr zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht, entschuldigt sich dafür und weist darauf hin, daß nicht viel Verkehr war. Sie habe auch niemand in Gefahr gebracht. Aufgrund des Vorbringens der Bw ist der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung gelangt, daß im Hinblick auf das reumütige Geständnis (§ 34 Z17 StGB), auf die Unbescholtenheit der Bw, die als mildernd zu werten ist, sowie im Hinblick auf ihr relativ geringes monatliches Einkommen eine Herabsetzung auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar und geboten war.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (über 50 %) und der dadurch bewirkten hohen abstrakten Unfallsgefahr aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar. Daß durch die Wahl einer solchen Geschwindigkeit die Verkehrssicherheit erheblich reduziert wird, bedarf wohl keiner näheren Erörterung und muß auch jedem Laien einsichtig sein. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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