Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104170/3/Weg/Ri

Linz, 23.01.1997

VwSen-104170/3/Weg/Ri Linz, am 23. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des P K, vertreten durch Dr. H F und Mag. K M F, Rechtsanwälte vom 13. November 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.

Oktober 1996, CSt, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber als für den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges L der Firma K nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person wegen der Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, weil er nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 16. Mai 1996 um 13.55 Uhr gelenkt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 250 S in Vorschreibung gebracht.

2. In der gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß die Erstbehörde zu Unrecht von einer nicht vollständigen Anschrift, welche letztlich die Strafbarkeit begründet haben soll, ausgeht, weil er wahrheitsgemäß seine Schwester Mag. B K als jene Person nannte, die Auskunft erteilen könne, wobei dessen Schwester im Zuge eines Forschungsauftrages für ca. 3 Monate in Zanzibar geweilt habe und er (der Beschuldigte) lediglich die ihm bekanntgegebene Anschrift, nämlich Hotel Blue Ocean, Zanzibar, nennen habe können. Seine Schwester habe unter dieser Adresse jedenfalls erreicht werden können. Die Behörde habe nie einen diesbezüglichen Versuch unternommen, wozu sie verpflichtet gewesen wäre. Er beantragt, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben.

3. Da bereits auf Grund der Aktenlage, die von der Berufungsbehörde durch Erhebungen ergänzt wurde, ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war keine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen und ohne weiteres Verfahren auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Die Aktenlage stellt sich wie folgt dar:

Mit Schreiben vom 17. Juli 1996, zugestellt am 29. Juli 1996, wurde die K als Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen PKWs aufgefordert, der Behörde mittels des unteren Teils des Formulares binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am 16. Mai 1996 gelenkt hat. Es ist in dieser Aufforderung noch angeführt, daß für den Fall, daß die verlangte Auskunft nicht erteilt werden kann, jene Person zu benennen ist, welche sie erteilen kann.

Dieser Aufforderung ist der Beschuldigte - offenbar als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft - mit Schreiben vom 7. August 1996 rechtzeitig in der Form nachgekommen, daß er auf dem Formular jene Rubrik ankreuzte, nach der er die verlangte Auskunft nicht erteilen kann und die Auskunftspflicht Frau Mag. B K, wohnhaft in dzt. Hotel Blue Ocean, Zanzibar, trifft.

Der Berufungswerber wurde zu dieser Angelegenheit durch ein Sicherheitswacheorgan noch befragt und ist in dem darüber angefertigten Bericht die Angabe des Beschuldigten ausgeführt, wonach das angeführte Fahrzeug zur Tatzeit seiner Schwester Mag. B K überlassen worden sei. Ob diese zur Tatzeit tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat, könne er nicht angeben. Es wird wiederholt, daß sich seine Schwester wegen eines Forschungsauftrages in Zanzibar, Hotel Blue Ocean, näheres unbekannt, befinde. Nach einer beeinspruchten Strafverfügung wurde schließlich ohne weitere Ermittlungsschritte das gegenständliche Straferkenntnis erlassen. Vor allem hat die Behörde keinen Versuch unternommen, die Angaben des Berufungswerbers zu überprüfen.

Diese Ermittlungen mußte letztlich der unabhängige Verwaltungssenat durchführen. Aus den vorgelegten Unterlagen ist zu ersehen, daß Frau Mag. B K auf Grund einer Einreiseerlaubnis am 2. Juli 1996 in Zanzibar per Schiff ankam und in der Folge im Blue Ocean Hotel, Zanzibar, nächtigte, was durch mehrere bis Ende August reichende Rechnungen ausreichend belegt wurde. In den diesbezüglichen Belegen (Rechnungen) ist das Blue Ocean Hotel ohne nähere Adresse angeführt, sodaß anzunehmen ist, daß es in Zanzibar nur ein Hotel namens Blue Ocean gibt und dieses allgemein bekannt ist.

Daraus ergibt sich, daß der Berufungswerber rechtzeitig eine - nach Meinung der Berufungsbehörde - ausreichende Auskunft erteilt hat. Der Berufungswerber hatte jedenfalls in Ermangelung von Kenntnissen der genauen Anschrift des in Rede stehenden Hotels keine Möglichkeit, eine andere als die gegebene Auskunft zu erteilen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 muß der Zulassungsbesitzer, wenn er nicht Auskunft über die Lenkeigenschaft geben kann, jene Person benennen, die diese Auskunft erteilen kann. Die so genannte Person trifft dann die Auskunftspflicht.

Wie aus dem oben angeführten und vom Berufungswerber unter Beweis gestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, ist der Berufungswerber der eben zitierten Verpflichtung nach bestem Wissen nachgekommen. Die Bezeichnung eines namhaften Hotels einer so kleinen Insel ist - insbesondere wenn dem Auskunftsverpflichteten keine Anschrift bekannt war und die angegebene weitere Auskunftspflichtige ins Ausland verreiste - ausreichend und keinesfalls strafbar.

Weil sohin die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war iSd § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Akt Dr. Wegschaider

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