Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104172/11/WEG/Ri

Linz, 23.05.1997

VwSen- 104172/11/WEG/Ri Linz, am 23. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J K vom 8. November 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 22. Oktober 1996, VerkR, nach der am 21. Mai 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß hinsichtlich des Faktums 1 die verletzte Rechtsnorm zu lauten hat: "§ 52 lit.a Z1 StVO 1960". Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren den Betrag von 1.680 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 52 Z1 StVO 1960 und 2.) § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 400 S und 2.) 8.000 S sowie für den Fall der Uneinbring- lichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 6 Stunden und 2.) 7 Tagen verhängt, weil dieser am 3. Mai 1996 gegen 2.45 Uhr ein Fahrrad auf der I im Stadtgebiet S von der Diskothek E kommend über den L K in Richtung Wassertor gelenkt hat, wobei er 1.) das an der Kreuzung L K - I deutlich sichtbar aufgestellte Vorschrifts- zeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" mißachtete; 2.) konnte in der Folge an ihm eine lallende Aussprache und ein schwankender Gang festgestellt werden und hat er gegen 2.50 Uhr dieses Tages auf der I auf Höhe des Hauses Wstraße Nr.die von einem besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von insgesamt 840 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde sieht die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestände auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung von Gendarmerieorganen als erwiesen an. Nach dem Akteninhalt sind die Gendarmerieorgane Rev. Insp. S und Rev. Insp. Z durch die Erstbehörde zeugenschaftlich vernommen worden und bestätigen bei dieser zeugenschaftlichen Aussage beide Gendarmerieorgane, daß (auch) der Beschuldigte Lenker eines Fahrrades war. Es waren nämlich noch zwei weitere Radfahrer angetroffen worden, welche ebenfalls den Alkotest verweigerten und - wie der nunmehrige Berufungswerber - ebenfalls wegen Verweigerung des Alkotests bestraft wurden. Die ausgesprochenen Strafen gegen die beiden anderen Radfahrer sind rechtskräftig geworden.

3. Der Berufungswerber, der im erstinstanzlichen Verfahren nicht mitwirkte, indem er die Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren trotz angedrohter Zwangsstrafe nicht beachtete und auch die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme unbeachtet ließ, bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß vor, er habe selbst kein Fahrrad gelenkt. Er sei Beifahrer am Fahrrad des H K gewesen und sei offenbar während der Fahrt abgesprungen, sodaß K zu Sturz gekommen sei. Es habe vielleicht so ausgesehen, daß drei Fahrräder unterwegs gewesen seien, er selbst habe aber keines gelenkt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Vernehmung der Gendarmerieorgane Rev. Insp. S und Rev. Insp. Z sowie durch zeugenschaftliche Vernehmung des J K und der I S anläßlich der am 21. Mai 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der auch ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde. Der Berufungswerber ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, sodaß das Verfahren in seiner Abwesenheit durchzuführen war. Ob nun der Berufungswerber - wie während der Verhandlung seitens des Vertreters der belangten Behörde angedeutet - wegen eines Messerattentates, welches angeblich schwere Körperverletzungen an einem ausländischen Staatsbürger zur Folge hatte, weshalb die Untersuchungshaft verhängt worden sei, nicht erschienen ist oder aus anderen Gründen, ist im Hinblick auf § 51f Abs.2 VStG unerheblich, weil der Beschuldigte ordnungsgemäß geladen wurde und er zumindest bis zum Beginn der Verhandlung mitzuteilen gehabt hätte, daß er - aus welchen Gründen immer - nicht erscheinen könne.

Auf Grund der angeführten Beweismittel steht mit einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit fest, daß der Berufungswerber zur Tatzeit auf der im Straferkenntnis angeführten Örtlichkeit (Straße mit öffentlichem Verkehr) ein Fahrrad selbst gelenkt hat. Die beiden Gendarmeriebeamten Rev. Insp. S und Rev. Insp. Z versahen in der gegenständlichen Nacht mit einem Gendarmeriefahrzeug Patrouillendienst und konnten bei ihrer Fahrt auf der Wstraße stadtauswärts knapp nach dem sogenannten "P Tor" erkennen, wie drei Radfahrer den L K in Richtung I befuhren. Nach einem nur wenige Sekunden gedauert habenden Wendemanöver nahm die Gendarmeriebesatzung die Verfolgung dieser Radfahrer auf, weil sie die drei Personen in Augenschein nehmen wollten, zumal es in den vergangenen Monaten zu Eigentumsdelikten in dieser Gegend gekommen war. Die Radfahrer - es waren nach Aussage der Gendarmeriebeamten mit Sicherheit drei - bogen in die I ein, an deren Beginn ein deutlich sichtbares Fahrverbot iSd § 52 lit.a Z1 StVO 1960 kundgemacht ist. Von der Kreuzung L K - I bis zum sogenannten Wassertor besteht ungehinderte Sicht und war es sohin für die Gendarmeriebeamten bei eingeschaltetem Fernlicht möglich, diese drei Radfahrer in Richtung stromaufwärts wegfahren zu sehen, wobei die Gendarmeriebeamten den Eindruck hatten, als wollten diese drei Radfahrer flüchten. Es wurde daraufhin die Verfolgung aufgenommen. Einer der drei Radfahrer, nämlich der Beschuldigte, sprang dabei von seinem Fahrrad ab und warf dieses Fahrrad auf die daneben liegende Innböschung. Ein anderer Fahrradlenker, nämlich K, stürzte mit seinem Fahrrad. Der das Fahrrad weggeworfen habende Berufungswerber lief den beiden anderen Radfahrern nach und kam etwa zum Zeitpunkt des erwähnten Sturzes bei diesem an.

So stellte sich die Situation für die Gendarmeriebeamten dar, welche in Folge der erheblichen Alkoholisierung aller drei Personen die Aufforderung zum Alkotest aussprachen. Alle drei Personen haben den Alkotest verweigert. Jeder mit einer anderen Begründung. Während gegen K und Spreitzer die Straferkenntnisse wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 rechtskräftig wurden, hat der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis Berufung eingebracht. Die Gendarmeriebeamten schlossen bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Irrtum dergestalt, daß es sich um nur zwei Lenker von zwei Fahrrädern gehandelt hat, dezidiert aus. Der Lokalaugenschein zeigte, daß die von den Gendarmeriebeamten getätigten Beobachtungen - vor allem im Scheinwerferkegel - ohne Probleme getätigt worden sein können. Es ist auszuschließen, daß die beiden Gendarmeriebeamten in Anbetracht der dienstrechtlichen und strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage bewußt die Unwahrheit gesagt haben. Die Amtshandlung selbst war nach Angaben der Gendarmeriebeamten eher eskalierend, jedenfalls unerfreulich, weil zumindest der Beschuldigte und K ausfällig und frech wurden. Die Aufforderung zum Alkotest hat Rev. Insp. S durchgeführt, der die diesbezügliche Schulung und Ermächtigung besitzt. Die Symptome der Alkohol- beeinträchtigung waren für beide Gendarmeriebeamte deutlich erkennbar. Beim Beschuldigten waren schwankender Gang, lallende Aussprache und starker Alkoholgeruch aus dem Mund feststellbar.

Demgegenüber führen die Zeugen K und S aus, die aus drei Personen bestehende Gruppe sei nur mit zwei Fahrrädern unterwegs gewesen. Der Beschuldigte sei am Gepäcksträger des Fahrrades von K mitgefahren. S habe das Fahrrad nicht gelenkt sondern geschoben.

Diese Aussagen sind unglaubwürdig. Dabei sprechen folgende Indizien für die Unglaubwürdigkeit: a) starke Alkoholisierung beider Zeugen, was erfahrungsgemäß Erinnerungslücken nach sich zieht; b) hätte I S das Fahrrad - wie behauptet - geschoben, hätte sie nicht auf gleicher Höhe mit dem fahrenden Fahrrad des K sein können; c) Widerspruch zwischen S und K dahingehend, daß K behauptete, mit S von St. nach S und zwar jeweils mit dem Fahrrad gefahren zu sein, um dort das Lokal E zu besuchen, während S anführte, sie sei von St. gemeinsam mit ihrem Gatten und zwei ihren Kindern mit dem Auto nach S gefahren und habe, nachdem sie die Kinder ins Bett gebracht habe, das Lokal N aufgesucht und dort den Beschuldigten und K getroffen. Über Vorhalt, daß lt. K die Radfahrer vor der Amshandlung von der Discothek E gekommen seien, berichtigte sich die Zeugin und stellte auch dieses zuletzt genannte Lokal als von ihr besucht möglich hin.

In Anbetracht der Alkoholisierung und der Widersprüchlichkeiten der beiden Zeugen, kann deren Aussagen kein Wahrheitsgehalt beigemessen werden. Es gilt sohin als erwiesen, daß der Beschuldigte selbst Lenker eines Fahrrades war und die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen hat.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Um überflüssige Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich der Rechtsgrundlagen auf die Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses mit der Maßgabe verwiesen, daß die Verbotsnorm zum Faktum 1 § 52 lit.a Z1 StVO 1960 ist.

Der oben angeführte und als erwiesen geltende Sachverhalt läßt sich unschwer unter die im Straferkenntnis zitierten Rechtsvorschriften subsumieren, sodaß die objektive und subjektive Tatbildmäßigkeit sowohl hinsichtlich der Übertretung nach § 52 lit.a Z1 StVO 1960 als auch die nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 feststeht.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, daß die Erstbehörde hinsichtlich des Alkoholdeliktes die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat, die wegen des gesetzlichen Ausschlusses des außerordentlichen Milderungsrechtes nicht reduziert werden kann und daß die mit 400 S verhängte Geldstrafe bezüglich des Faktums 1 in Anbetracht des bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmens als im untersten Bereich festgesetzt anzusehen ist.

6. Der Kostenausspruch ist eine gesetzliche Folge des § 64 und § 65 VStG, wonach für den Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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