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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104175/2/Ki/Shn

Linz, 13.05.1997

VwSen-104175/2/Ki/Shn Linz, am 13. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Esmir M., eingelangt bei der BH Rohrbach am 20. November 1996, gegen das Straferkenntnis der BH Rohrbach vom 6. November 1996, VerkR96-2375-1996, zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben. Der Einspruch vom 27. September 1996 gegen die Strafverfügung der BH Rohrbach vom 6. September 1996, VerkR96-2375-1996, wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und Abs.3 bzw 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis der BH Rohrbach vom 6. November 1996, VerkR96-2375-1996, wurden über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG Geldstrafen in Höhe von jeweils 200 S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 6 Stunden) verhängt, weil er 1) am 1.8.1996 um 18.10 Uhr auf der Fahrt von Haag in Grieskirchen als Fahrer ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen kein Schaublatt benutzte, 2) er als Fahrer entgegen Art.15 (7) der Verordnung (EWG) Nr.3821/1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr dem Kontrollbeamten auf Verlangen das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, nicht vorlegen konnte. Er habe dadurch 1) § 134 Abs.1 KFG und Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.3821/1985 und 2) § 134 Abs.1 und Art.15 Abs. z (?!) der Verordnung (EWG) Nr.3821/1985 verletzt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 40 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet. I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung und macht im wesentlichen inhaltliche Gründe geltend.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Im Hinblick darauf, daß bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte von der ausdrücklich beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.1 VStG). I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Gegen den Bw wurde ursprünglich wegen der wider ihn erhobenen Vorwürfe eine Strafverfügung erlassen. Diese Strafverfügung wurde ihm mittels RSa-Brief zugestellt und am 13. September 1996 vom Bw eigenhändig übernommen. Der Bw hat gegen diese Strafverfügung einen Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde am 30. September 1996 (Postaufgabestempel) zur Post gegeben. Aufgrund dieses Einspruches hat die Erstbehörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung dann zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

Die ursprüngliche Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 13. September 1996 vom Bw eigenhändig übernommen und gilt daher mit diesem Zeitpunkt als zugestellt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 27. September 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch erst am 30. September 1996 eingebracht (zur Post gegeben). Im Hinblick darauf, daß der Einspruch nicht rechtzeitig erhoben wurde, wurde die Strafverfügung rechtskräftig und es hätte die Erstbehörde den Einspruch als verspätet eingebracht zurückweisen müssen. Die Erlassung eines weiteren Straferkenntnisses in derselben Angelegenheit war demnach nicht zulässig.

Ist eine Strafverfügung infolge Versäumung der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen, so steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in derselben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser als Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot (ne bis in idem) entgegen und es ist dieser Umstand in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (vgl VwGH 91/19/0322 vom 17.2.1992 ua). Erläßt die Behörde dessen ungeachtet in derselben Verwaltungsstrafsache erneut einen Bescheid, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dieser Rechtslage zufolge mußte die erkennende Berufungsbehörde diesen Umstand aufgreifen und das angefochtene Straferkenntnis in Beachtung des Grundsatzes "ne bis in idem" ersatzlos beheben. Die formelle Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung im Berufungsverfahren erfolgte in Entsprechung der Judikatur des VwGH (vgl VwGH 96/03/0045 vom 18.9.1996).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Sonstige Bemerkungen: Wie in einem den gegenständlichen Sachverhalt betreffenden Verfahren gegen den Zulassungsbesitzer hervorgekommen ist, herrscht derzeit in sämtlichen Bundesländern eine große Rechtsunsicherheit bezüglich der Einbau- und Verwendungspflicht des EG-Kontrollgerätes, weshalb die Sachverständigen gemäß § 125 KFG 1967 angewiesen wurden, im Zuge einer Überprüfung gemäß §§ 55 und 58 KFG ein eventuelles Fehlen des EG-Kontrollgerätes am jeweiligen Prüfbefund zu vermerken und das Gutachten vorläufig positiv abzuschließen. Völlig unpräjudiziell für eine allfällige inhaltliche Entscheidung vertritt der O.ö. Verwaltungssenat im vorliegenden konkreten Einzelfall die Auffassung, daß es für einen Kraftwagenlenker, welcher zum Vorfallszeitpunkt überdies zum erstenmal als Aushilfsfahrer unterwegs war, nicht zumutbar ist, sich vor Fahrtantritt mit derart gravierenden Problemen auseinanderzusetzen. Dem Bw war sohin zuzugestehen, daß er sich vor Fahrtantritt einem sorgfältigen und mit rechtlichen Werten verbundenen Kraftwagenlenker gemäß verhalten hat und ihm ein allfällig unterlaufener Rechtsirrtum nicht vorgeworfen werden kann. Diesem Umstand entsprechend erscheint die Bestrafung wegen des gegenständlichen Vorfalles nicht gerechtfertigt und es ergeht daher die Anregung, eine amtswegige Aufhebung der rechtskräftigen Strafverfügung gemäß § 52a VStG in Erwägung zu ziehen, zumal durch diese Strafverfügung das Gesetz zum Nachteil des Bw offenkundig verletzt wurde. Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Fahrtenschreiber, Land- und Forstwirtschaft, landwirtschaftliche Produkte

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