Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104177/10/Sch/Rd

Linz, 27.01.1997

VwSen-104177/10/Sch/Rd Linz, am 27. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. RH, vertreten durch die RAe, vom 26. November 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 11. November 1996, VerkR96-7582-1995, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 22. Jänner 1997 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 140 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 11. November 1996, VerkR96-7582-1995, über Herrn Ing. RH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 3. September 1995 um 20.25 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Suben, bei Kilometer 56,802, Gemeinde Utzenaich, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 30 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die eingangs erwähnte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung hat keinerlei Anhaltspunkte für die Stichhältigkeit des Berufungsvorbringens erbracht. Wie der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger glaubwürdig geschildert hat, war zum Meßzeitpunkt das Fahrzeug des Berufungswerbers alleine im Meßbereich, sodaß eine Fehlmessung durch die Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug, nicht gegeben war. Weiters konnte vom Berufungswerber nicht dargelegt werden, worin eine mögliche Fehlerhaftigkeit des damals verwendeten Geschwindigkeitsmeßgerätes gelegen gewesen sein konnte. Das Gerät war laut entsprechendem Eichschein sowohl geeicht als auch waren vom bedienenden Beamten die einschlägigen Bedienungsvorschriften eingehalten worden. Weiters liegt das bezughabende Meßprotokoll vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen mittels Radar- bzw. Lasergeräten wiederholt erkannt, daß diese taugliche Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeuglenker eingehaltenen Geschwindigkeit darstellen. Entsprechend betrauten Beamten ist es aufgrund deren Schulung zuzumuten, daß sie diese Geräte ordnungsgemäß zu verwenden vermögen (vgl. etwa VwGH 16.3.1994, 93/03/0317). Der Beschuldigte muß überdies nicht nur mögliche Fehlerquellen, sondern im Einzelfall vorliegende konkrete Umstände für eine unrichtige Radar- bzw. Lasermessung aufzeigen (zB. konkrete Tatsachen, die auf Reflextions-, Bedienungs-, Identifikations- oder geometrische Fehler hinweisen; VwGH 9.5.1984, 83/03/0386), um die Pflicht der Behörde zu weitergehenden Ermittlungen auszulösen.

Im Unterbleiben der Beischaffung der im Eichschein erwähnten Verwendungsbestimmungen kann kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden, weil sich daraus nicht zwangsläufig ergibt, daß dem Beamten bei der Aufstellung und Bedienung des Gerätes ein das Meßergebnis wesentlich beeinflussender Fehler unterlaufen ist (VwGH 28.1.1983, 82/02/0207).

Ausgehend von dieser Sach- und Rechtslage konnte dem entsprechenden Beweisantrag des Berufungswerbers sohin kein Erfolg beschieden sein.

Zum Antrag auf Einvernahme der Gattin des Genannten im Rechtshilfewege ist zu bemerken, daß diese als Zeugin zur oa Berufungsverhandlung geladen wurde, ohne vorherige Angabe von Gründen aber nicht erschienen ist. Die Berufungsbehörde war sohin berechtigt, das Beweisverfahren im Rahmen dieser Verhandlung abzuschließen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Der Berufungswerber hat die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h überschritten. Angesichts des Ausmaßes dieser Überschreitung erscheint die verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht und hält ohne weiteres einer Überprüfung anhand der obigen Kriterien stand.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der Erstbehörde berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Selbst wenn man dem Berufungswerber konzediert, daß er für seine Gattin sorgepflichtig ist, welcher Umstand im Straferkenntnis nicht Erwähnung findet, so ändert dies nichts an der Angemessenheit der Strafe. Der Genannte konnte nicht darlegen, inwiefern diese Sorgepflicht durch die Bezahlung einer Verwaltungsstrafe von 700 S einer Beeinträchtigung ausgesetzt sein könnte.

Dem geschätzten monatlichen Einkommen von 15.000 S wurde nicht entgegengetreten, sodaß dieses im Zusammenhang mit der Strafbemessung auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnte. Diese persönlichen Verhältnisse lassen dem Berufungswerber die Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres zu.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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