Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104181/13/WEG/Ri

Linz, 22.04.1997

VwSen- 104181/13/WEG/Ri Linz, am 22. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des K K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G K und Mag. Dr. P N , vom 19. November 1996, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Oktober 1996, VerkR96-12907-1996-K, nach der am 22. April 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 (Faktum1), § 45 Abs.1 Z2 (Faktum2), § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 52 lit.a Z10a StVO 1960 und 2.) § 45 Abs.6 KFG 1967 Geldstrafen von 1.) 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und 2.) von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, weil dieser am 11. Juli 1996 um 14.15 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen H auf der Westautobahn A bei km in A, Fahrtrichtung S, gelenkt und dabei 1.) die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 46 km/h überschritten hat und 2.) außerdem als Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten in den über die Verwendung der mit deren Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen zu führenden Nachweis keine Eintragungen vorgenommen hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 600 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet ihr Straferkenntnis, ausschließlich mit den Ausführungen in der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos, Außenstelle H vom 21. Juli 1996.

3. Der ab Zustellung des Straferkenntnisses rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung ua sinngemäß vor, er sei als letzter PKW-Lenker einer aus fünf PKWs bestanden habenden Fahrzeugkolonne unterwegs gewesen, wobei alle fünf Fahrzeuge zu überstellen gewesen seien. Über alle fünf Fahrzeuge sei er verfügungsberechtigt bzw. anordnungsbefugt gewesen und wären alle fünf Fahrzeuge mit Probefahrtkennzeichen ausgestattet gewesen. Im übrigen sei die Messung nicht entsprechend den Verwendungsbestimmungen für Lasermeßgeräte erfolgt. Er beantragt ausdrücklich eine öffentliche mündliche Verhandlung und die Vernehmung der anderen Lenker dieser vier PKWs sowie die ergänzende zeugenschaftliche Befragung des Meßbeamten Rev. Insp. S Zum Faktum 2 bringt er vor, daß die Bestimmung des § 45 Abs.6 KFG und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen auf Probefahrtkennzeichen, die von einer ausländischen Behörde vergeben wurden, nicht anwendbar seien.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Grund eines ausdrücklichen Antrages des Berufungswerbers eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und diese am 22. April 1997 durchgeführt. Anläßlich dieser Verhandlung wurden zeugenschaftlich befragt: Rev.Insp. S (Meßbeamter), M l G (Lenker eines der fünf PKWs), T B l (Lenker eines der fünf PKWs) und A K (ebenfalls Lenker eines der fünf PKWs). Außerdem wurde der Beschuldigte einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Verhandlung nicht erschienen.

Auf Grund der angeführten Beweismittel steht fest, daß der Berufungswerber als Geschäftsführer eines Autohandelshauses am Tattag fünf PKWs von der Typisierungsstelle der O.ö. Landesregierung, Goethestraße 86, nach T bei W zu verbringen hatte und in der Folge zwei dieser PKWs nach Deutschland zu überstellen hatte. Die aus fünf Fahrzeugen bestehende Kolonne war zur Tatzeit von Lnach T unterwegs. Wesentlich ist im Zusammenhang mit der gegenständlichen Entscheidung, daß zwei dieser Fahrzeuge typengleich und farbgleich waren und beide mit einem roten Probefahrtkennzeichen, beginnend mit der Buchstabenkombination H, ausgestattet waren. Es waren dies zwei Fahrzeuge der Marke VW Passat, anthrazit-mètallisè, jeweils gleiches Baujahr). Die anderen drei Fahrzeuge waren solche der Marke VW-Golf. Die Kolonne aus fünf Fahrzeugen führte bei dieser Fahrt der Bruder des Berufungswerbers, nämlich T K an. Er lenkte dabei einen der schon erwähnten identisch aussehenden Kombis der Marke VW Passat mit einem deutschen Probefahrtkennzeichen, beginnend mit H. Die mittleren Fahrzeuge dieser Kolonne waren PKWs der Marke Golf, während das letzte Fahrzeug der Kolonne der Beschuldigte lenkte. Dieses letzte Fahrzeug war - wie schon erwähnt - vom Aussehen her identisch mit dem ersten Fahrzeug der Kolonne. Auch die Nummernkombination und insbesondere die Farbe des Kennzeichens unterschied sich kaum von jenem Kennzeichen, welches an dem die Kolonne anführenden Fahrzeug montiert war.

Nach Aussage der VW-Golf-Lenker hat sich das erste Fahrzeug der Kolonne (also nicht der Beschuldigte) bei der gegenständlichen Fahrt immer wieder von dieser Kolonne entfernt und zurückfallenlassen, was auf eine unterschiedliche aber auch zum Teil überhöhte Geschwindigkeit schließen läßt, zumal die anderen Fahrzeuge dieser Kolonne die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im wesentlichen einhielten. Die Messung erfolgte aus einem Patrouillenfahrzeug, aufgestellt am rechten Pannenstreifen in der Nähe der Zufahrt zur Autobahngendarmerie in H. Die Anhaltung des verdächtigen Fahrzeuges konnte erst ca. 8 km später vorgenommen werden. Der Meßbeamte Rev.Insp. S schloß dabei nicht aus, daß sich das mit 146 km/h gemessene Fahrzeug aus dem Sichtbereich der die Verfolgung aufgenommen habenden Gendarmeriebeamten entfernte. Indiz dafür ist auch die erst nach 8 km erfolgte Anhaltung. Der Meßbeamte führte aus, daß nach der Messung und vor der Verfolgung eines Fahrzeuges die Fahrzeugtype und zumindest ein Teil des Kennzeichens gedächtnismäßig festgehalten werden. Nachdem aber zwei zum Verwechseln ähnliche Fahrzeuge die Meßstelle passierten, diese Fahrzeuge aus dem Sichtbereich der Gendarmeriebeamten entschwanden, ist es nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen anzunehmen, daß der VW Passat des Beschuldigten, der letztlich angehalten wurde, gemessen wurde, sondern eben das Fahrzeug des die Kolonne anführenden T K.

Zum Schuldvorwurf nach § 45 Abs.6 KFG 1967 bringt der Berufungswerber vor, daß er sehr wohl das nach deutschen Rechtsvorschriften notwendige Dokument für Probefahrten mitgeführt hat. Den Nachweis iSd § 45 Abs.6 KFG 1967 hat er nicht mitgeführt und sei auch dazu nicht verpflichtet gewesen. Der Berufungswerber legt zum Beweis dafür, daß der nach deutschen Rechtsvorschriften notwendige und auch ausreichende Nachweis einer berechtigten Probefahrt hinsichtlich des Inhaltes unterschiedlich zum österreichischen Nachweis ist.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1: Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Nachdem - wie oben ausgeführt - die Geschwindigkeitsüberschreitung seitens des Beschuldigten nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen werden kann, war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zum Faktum 2:

Die Bestimmung des § 45 Abs.6 KFG 1967 kann begrifflich nur für Besitzer einer nach österreichischen Rechtsvorschriften erteilten Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten gelten. Diese Bestimmung bzw. die Führung dieses nach § 45 Abs.6 KFG 1967 notwendigen Nachweises für eine Probefahrt gilt für Inhaber einer deutschen Probefahrtbewilligung nicht. Möglicherweise hat der Berufungswerber eine unzulässige Probefahrt durchgeführt und wäre hiefür zu bestrafen, dieser Tatvorwurf wurde jedoch nicht erhoben und kann im derzeitigen Verfahrensstadium auch nicht mehr zur Strafbarkeit führen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dr. Wegschaider

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