Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104182/6/Fra/Ka

Linz, 10.02.1997

VwSen-104182/6/Fra/Ka Linz, am 10. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.11.1996, VerkR96-20022-1995-Pc, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird von 1.600 S auf 1.300 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden reduziert.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 130 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er am 30.9.1995 um 14.27 Uhr in Linz, Dauphinestraße, in Richtung stadteinwärts (Standort des Meßorganes: Dauphinestraße 89) den PKW mit dem Kz.: mit einer Fahrgeschwindigkeit von 83 km/h gelenkt und dabei die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe verhängt.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung gegen das Strafausmaß. Der Bw bringt vor, daß er ca. 18.000 S monatlich verdient, geschieden sei und Sorgepflichten für seine 2 Kinder habe. Außerdem sei seine Lebensgefährtin derzeit arbeitslos und er habe deshalb auch sie und ihr Kind zu versorgen, weshalb er um Herabsetzung der Strafe ersuche.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.4.2. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Strafe nach den im oben genannten Punkt angeführten gesetzlichen Kriterien bemessen. Eine teilweise Reduzierung der Strafe war jedoch aus folgenden Gründen vertretbar und geboten:

Die Behauptung des Bw, daß er zusätzlich für seine Lebensgefährtin und ihr Kind sorgt, konnte dieser im Rahmen des vom O.ö. Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens belegen. Hinzu kommt, daß die einschlägigen Vormerkungen von 13.5.1991, vom 23.7.1991 und vom 15.11.1991 bereits getilgt sind und daher gemäß § 55 VStG bei der Strafbemessung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte jedoch aufgrund des erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung (die gesetzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit wurde um mehr als 60 % überschritten) und des Vorliegens noch einer einschlägigen Vormerkung aus dem Jahre 1995, welche als erschwerend zu werten ist, aus spezialpräventiven Erwägungen nicht vorgenommen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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