Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104183/4/Sch/Rd

Linz, 07.01.1997

VwSen-104183/4/Sch/Rd Linz, am 7. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JH vom 20. November 1996 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. November 1996, VerkR96-12721-1996-K, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 4. November 1996, VerkR96-12721-1996-K, den Antrag des Herrn JH, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.

Oktober 1996 gemäß § 71 Abs.1 lit.a AVG iVm § 24 VStG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 5. November 1996 vom Berufungswerber persönlich übernommen.

Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 19. November 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 20. November 1996 eingebracht (zur Post gegeben).

Die Berufung war daher - nach erfolgter Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör - ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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