Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104186/15/BI/FB

Linz, 22.09.1997

VwSen-104186/15/BI/FB Linz, am 22. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. G T, H, S, vom 20. November 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. November 1996, VerkR96-7594-1996-Hu, in Angelegenheit einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch die Wortfolge "als das gemäß § 9 VStG 1991 satzungsgemäß zur Vertretung nach außen hin befugte Organ des Zulassungsbesitzers des KFZ, Kz. (Wechselkennzeichen), Dr. G T, jur. Person u. dgl., S," ersetzt wird durch die Wortfolge "als Zulassungsbesitzer des KFZ, Wechselkz. ,".

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 280 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1 und 51 Abs.1 VStG, §§ 103 Abs.2 und 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkennntis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.400 S (48 Stunden EFS) verhängt, weil er als das gemäß § 9 VStG 1991 satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Zulassungsbesitzers des KFZ, Kennzeichen (Wechselkennzeichen), Dr. G T, jur. Person udgl, S, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Mai 1996, Zl. VerkR96-7594-1996-Hu, der Behörde am 15. Mai 1996 eine unrichtige Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 16. März 1996 um 1.55 Uhr gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 140 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe auf Grund der seinerzeitigen Aufforderung fristgerecht den Lenker samt Adresse bekanntgegeben. Die Mitteilung der Behörde, der Lenker sei unbekannt verzogen, sei für ihn nicht überprüfbar. Das Ansinnen, er müsse selbst herausfinden, wohin der Lenker verzogen sei, habe er zurückgewiesen, weil er dazu keine rechtlichen Möglichkeiten habe. Seine Verantwortung sei jedenfalls berechtigt und stelle sicher ein mangelndes Verschulden seinerseits dar. Es habe für ihn kein Grund und keine Notwendigkeit bestanden, den Lenker zu weiteren Nachweisen einer aktuellen Meldung etc aufzufordern, da nicht vorhersehbar gewesen sei, daß dieser irgendwelche Verwaltungsübertretungen beim Lenken des KFZ setzen würde. Das Straferkenntnis sei jedenfalls verfehlt, weil er keineswegs eine unrichtige Auskunft erteilt habe, sondern sich eben nachträglich herausgestellt habe, daß der Lenker von der ihm bekannten Adresse verzogen sei. Er beantragt daher Verfahrenseinstellung. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und weitere Erhebungen betreffend die Erreichbarkeit des angegebenen Lenkers. Aus der Anzeige geht hervor, daß am 16. März 1996 um 1.55 Uhr auf der A bei Strkm im Gemeindegebiet A in Fahrtrichtung S die Geschwindigkeit des PKW, Wechselkennzeichen , mittels Radargerät Microspeed 09 Nr.242 im Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit 142 km/h gemessen wurde. Nach Abzug der in den Verwendungsbestimmungen vorgesehenen Toleranzwerte ergab sich eine Geschwindigkeit von 135 km/h, die der Anzeige zugrundegelegt wurde. Das Wechselkennzeichen war auf "Dr. G T, jur. Person und dgl" zugelassen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Mai 1996 wurde die "Firma Dr. G T" als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug, Wechselkennzeichen , am 16. März 1996 um 1.55 Uhr auf der Westautobahn A im Gemeindegebiet A Richtung S gelenkt habe. Im übrigen wurde darauf hingewiesen, daß die Mitteilung möglichst schriftlich, aber auch telefonisch erfolgen könne und Geburtsdatum, Name und Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse. Sollte diese Auskunft nicht erteilt werden können, sei die Person zu benennen, die dies könne. Sollte dieser Aufforderung nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen werden, müßte ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eingeleitet werden.

Mit Schreiben vom 15. Mai 1996 teilte der Rechtsmittelwerber mit, daß seines Wissens nach Herr R P, letzte ihm bekannte Anschrift: B, M, das oben angeführte Fahrzeug zur besagten Zeit gelenkt habe. Daraufhin erfolgte ein Zustellversuch einer Strafverfügung wegen Übertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 an die als Lenker benannte Person an die angegebene Adresse, jedoch wurde der Brief mit dem Vermerk "verzogen" retourniert. Bei der Marktgemeinde B wurde in Erfahrung gebracht, daß Herr R P bereits am 14. Juni 1991 von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet wurde. Da der Rechtsmittelwerber nicht bereit war, die genaue Anschrift P zu eruieren und bekanntzugeben, erging seitens der Erstinstanz die Strafverfügung wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 und auf Grund des dagegen eingebrachten Einspruchs das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde beim Gendarmerieposten B in Erfahrung gebracht, daß Herr P am 14. Juli 1991 von der angegebenen Adresse in B mit unbekanntem Aufenthalt verzogen ist. Dessen Eltern haben die eventuelle nunmehrige Adresse mit W, S, angegeben, jedoch wurde bei der BPD W festgestellt, daß er bis 16. Juni 1988 in W gemeldet und dann nach B ab- und nicht wieder in W angemeldet wurde.

Da der Rechtsmittelwerber als Zeugen, der P persönlich kennt, Ing. M K, O, H, angegeben hatte, wurde dieser zeugenschaftlich einvernommen und gab am 16. Juni 1997 an, der Rechtsmittelwerber habe ihm von einem Gespräch mit Herrn P erzählt, in dem es um die Ausleihung eines Fahrzeuges für eine Fahrt nach München gegangen sei. Da alle drei Geschäftspartner gewesen seien, habe er nichts besonderes an diesem Gespräch, an dem er nicht teilgenommen habe, gefunden und wisse auch nicht, ob die Fahrt zustandegekommen sei. Auch über den derzeitigen Aufenthalt des Herrn P konnte der Zeuge nichts sagen. In seiner Stellungnahme vom 15. September 1997 macht der Rechtsmittelwerber weiterhin geltend, es bestehe kein Zweifel an der Existenz des Herrn P und es sei ihm nicht vorwerfbar, wenn er nichts davon gewußt habe, daß dieser keine aktuelle Meldeadresse habe. Er hat außerdem mitgeteilt, er habe Herrn P am 16. März 1996 zufällig in einem Lokal getroffen und dieser habe sich sein Fahrzeug für eine beabsichtigte Wochenendfahrt nach München ausleihen wollen. Da ihm nichts bekannt gewesen sei, daß P je einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hätte, und er gewußt habe, daß dieser in Besitz eines Führerscheins sei (er sei über Autotelefon erreichbar gewesen und habe ein Leasingfahrzeug gelenkt), sei er auch der Meinung gewesen, er werde das Fahrzeug unbeschädigt zurückerhalten, was auch der Fall gewesen sei. P habe ihm bei der Rückgabe nichts von einer allfälligen Verkehrsübertretung erzählt. Nach diesem Zeitpunkt habe er keinerlei Kontakt mit ihm mehr gehabt.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG erteilte Auskunft muß daher richtig und vollständig sein (vgl VwGH vom 14.1.1994, 93/02/0197; 5.7.1996, 96/02/0075; uva).

Das Ersuchen um Lenkerauskunft entsprach (mit Ausnahme der Frage nach dem Lenker auf einem bestimmten Straßenstück; dies jedoch ohne rechtliche Relevanz) der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung und enthielt auch den ausdrücklichen Hinweis auf die Erforderlichkeit der Bekanntgabe der Adresse der als Lenker oder Auskunftsperson bezeichneten Person. Daß damit nicht eventuelle nicht mehr aktuelle frühere Anschriften gemeint sind, liegt deshalb auf der Hand, weil die Behörde in die Lage versetzt werden soll, den Lenker tatsächlich zu erreichen. Daraus folgt aber, daß schon die vom Rechtsmittelwerber erteilte Lenkerauskunft nicht diesen Anforderungen entsprach, zumal dieser eine Anschrift des R P nannte, von der er wissen mußte - dafür spricht die Bezeichnung "letzte mir bekannte Anschrift" -, daß dieser dort auch für die Behörde nicht erreichbar sein würde.

Durch die Unterlassung der Angabe der genauen Anschrift des Lenkers ist der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG erfüllt (vgl VwGH 14.1.1994, 93/02/0197; uva). Diese Übertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 2. Satz VStG dar, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl VwGH 18.9.1991, 91/03/0165). Die Bezeichnung einer Person, deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker iSd § 103 Abs.2 KFG verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung am Verwaltungsstrafverfahren. Die Behörde kann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang kann davon ausgegangen werden, daß ein Zulassungsbesitzer sein KFZ nur Personen zum Lenken überläßt, die er näher kennt, wozu noch kommt, daß er gemäß § 103 Abs.2 1. Satz KFG verpflichtet ist, sich davon zu überzeugen, ob diese Person die erforderliche Lenkerberechtigung besitzt (vgl VwGH v 19. April 1989, 88/02/0210).

Auch wenn der VwGH im Erkenntnis vom 13. Juni 1990, 89/03/0291, ausgesprochen hat, daß wenn die Person die das Fahrzeug gelenkt hat, ihren Wohnsitz (Aufenthalt) ändert, zu prüfen ist, ob den Zulassungsbesitzer ein Verschulden daran trifft, daß ihm die neue Adresse der Person zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht oder nicht vollständig bekannt ist, so ist zu bedenken, daß der Rechtsmittelwerber im Fall des genannten R P eine bereits seit 14. Juni 1991, also seit immerhin fünf (!) Jahren, nicht mehr aktuelle Anschrift genannt hat, sodaß von mangelndem Verschulden nicht die Rede sein kann. Gerade wenn der Rechtsmittelwerber die genannte Person zufällig in einem Lokal getroffen hat und sonst offenbar kein Kontakt besteht, ist es naheliegend und unter einigermaßen guten Bekannten - anderen würde wohl auch ein Rechtsanwalt, dem mehrere Kraftfahrzeuge (nicht gerade der untersten Preiskategorie) zur Verfügung stehen, kein solches für eine Wochenendurlaubsfahrt leihen - auch allgemein üblich, sich nach ihren derzeitigen Lebensumständen, wozu auch der derzeitige Aufenthaltsort gehört, zu erkundigen. Schon das Ansinnen, sich ein Kraftfahrzeug ausborgen zu wollen, setzt nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein näheres Bekanntschaftsverhältnis zwischen den Beteiligten voraus - daß er den PKW diesem Herrn P gegen Abgeltung überlassen hätte, hat der Rechtsmittelwerber nie behauptet -, wobei idR gerade ein Rechtsanwalt, der berufsbedingt mit manchmal nicht gerade Vertrauen erweckenden Klienten umzugehen hat, sich so weit als möglich abzusichern trachtet. Die Vorgangsweise des Rechtsmittelwerbers, einer Person, zu der sonst kein Kontakt besteht, und von der ihm offenbar nur eine Autotelefonnummer, die er im übrigen ebenso wie ein Kennzeichen dieses Leasingfahrzeuges nicht angegeben hat, bekannt war, ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates mit logischen Überlegungen nicht erklärbar, zumal auch nicht einzusehen ist, warum eine Person mit Leasingfahrzeug sich für eine Urlaubsfahrt den PKW eines zufällig in einem Lokal wiedergetroffenen "Bekannten" ausborgen sollte. Der in diesem Zusammenhang genannte Zeuge Ing. K war weder Zeuge des Gesprächs des Rechtsmittelwerbers, noch hat er diesen Herrn P gesehen, noch über das tatsächliche Zustandekommen dieser Urlaubsfahrt etwas gewußt. Der Zeuge hat lediglich die grundsätzliche Existenz dieses Herrn P bestätigt, die aber auch schon durch die Meldeauskunft - jedenfalls bis 14. Juli 1991 - als gesichert anzunehmen war. Auch die vom Zeugen gewählte Bezeichnung "Geschäftspartner" läßt Rückschlüsse auf die Verbindung des Rechtsmittelwerbers mit Herrn P nicht zu.

Die Erstinstanz hat die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Vorgangsweise insofern eingehalten, als nach Rücksendung des Schreibens an den angegebenen Lenker mit dem Vermerk "verzogen" eine Meldeauskunft eingeholt und die aktuelle Anschrift vom Rechtsmittelwerber anzufragen versucht wurde. Dieser hat sich jedoch auf seine Lenkerauskunft und die Unmöglichkeit weiterer Nachforschungen berufen und erst im Rechtsmittelverfahren weitere Angaben über die der behaupteten Überlassung des PKW an den genannten Lenker vorangehenden Geschehnisse gemacht. Eine solche Vorgangsweise reicht aber für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Es wäre vielmehr darzulegen gewesen, welche Schritte er unternommen hat, um sich die zur vollständigen Beantwortung der Lenkeranfrage erforderlichen Informationen zu beschaffen und aus welchen Gründen seine diesbezüglichen Bemühungen erfolglos geblieben sind (VwGH 18.9.1991, 91/03/0165). Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf Grund all dieser Überlegungen zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Außerdem besteht auch die Auffassung, daß die vom Rechtsmittelwerber erteilte Lenkerauskunft, abgesehen von der unrichtigen Adresse, nicht der Wahrheit entspricht. Es ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, daß Herr P am 16. März 1996 überhaupt in Erscheinung getreten ist, und auch die Glaubhaftmachung des Lenkens des PKW um 1.55 Uhr ist nicht gelungen. Der Zeuge Ing. K vermochte dazu nichts beizutragen, zumal er nur unüberprüfbare Erzählungen des Rechtsmittelwerbers wiederzugeben imstande war. Dieser wiederum hat keinerlei Umstände genannt, die Anhaltspunkte für den derzeitigen Aufenthaltsort des Herrn P und damit die Verifizierung der Lenkerauskunft zu liefern vermochten (zB die damalige Telefonnummer, Leasingfirma, Kennzeichen des angeblich von ihm gelenkten Fahrzeuges). Der Rechtsmittelwerber konnte vielmehr mit Sicherheit davon ausgehen, daß es der Behörde nicht möglich sein würde, seine spärlichen Schilderungen zu widerlegen oder den angegebenen Lenker auszuforschen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung war aber seine Verantwortung als unglaubwürdig anzusehen. Die Spruchänderung war gesetzlich begründet, zumal der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage die Anwaltskanzlei nicht in Form einer juristischen Person führte und er sohin als natürliche Person Zulassungsbesitzer der drei auf das Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuge war. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 30.000 S Geldstrafe bzw sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Das Einkommen des Rechtsmittelwerbers als Rechtsanwalt wurde von der Erstinstanz auf ca. 30.000 S netto monatlich geschätzt und Sorgepflichten für Gattin und zwei Kinder angenommen. Dem hat der Rechtsmittelwerber nicht widersprochen, sodaß von solchen Verhältnissen auch im Rechtsmittelverfahren auszugehen war. Zutreffend wurde seitens der Erstinstanz strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet. Der unabhängige Verwaltungsenat kann nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Der Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ist nicht unbeträchtlich (vgl VwGH v 5. Juli 1996, 96/02/0075). Außerdem hatte die unvollständige und unrichtige Lenkerauskunft zur - nicht unbedeutenden - Folge, daß im Hinblick auf die der Anfrage zugrundeliegende Geschwindigkeitsüberschreitung Verjährung eingetreten ist, wobei zu bemerken ist, daß bei einer Überschreitung im Ausmaß von 35 km/h eine wesentlich höhere Strafe zu verhängen gewesen wäre.

Die Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und ist im Hinblick auf general- und vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Nennung einer bereits seit 5 Jahren nicht mehr aktuellen Adresse = unvollständige Auskunft, Unrichtigkeit der Auskunft aufgrund Beweiswürdigung

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