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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130180/2/Gf/Km

Linz, 27.03.1997

VwSen-130180/2/Gf/Km Linz, am 27. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Dr. T R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25. November 1996, Zl. 933-10-4797412-Ob, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 S herabgesetzt wird; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 30 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 25. November 1996, Zl. 933-10-4797412-Ob, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er am 11. März 1995 um 12.40 Uhr in der B straße in Linz gegenüber dem Haus mit der Nr. ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 88/1993 (im folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 2 und § 5 Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (im folgenden: KPZV-L) begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 26. November 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. Dezember 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung (die dem Oö. Verwaltungssenat von der belangten Behörde erst am 26. März 1997 vorgelegt wurde).

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß auch vom Rechtsmittelwerber selbst nicht bestritten werde, daß er das verfahrensgegenständliche KFZ 20 Minuten vor dem Ende der zeitlichen Beschränkung der Kurzparkzone abgestellt habe. Sein Einwand, daß eine Gebührenpflichtigkeit deshalb schon von vornherein nicht gegeben gewesen sei, weil er dann nicht mehr die volle Parkzeit hätte konsumieren können, sei jedoch weder geeignet, die Tatbestandsmäßigkeit noch das Verschulden seines Verhaltens auszuschließen.

Im Zuge der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen sowie "mehrere Vormerkungen über Verwaltungsübertretungen als straferschwerend" zu werten gewesen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß sich der Rechtsträger der belangten Behörde insofern wider Treu und Glauben bereichert habe, als es dem Beschwerdeführer zwar wohl theoretisch möglich gewesen wäre, die verbleibende Parkzeit von 10 Minuten am folgenden Montag um 8.00 Uhr zu konsumieren, er jedoch an diesem Tag am Abstellort tatsächlich nichts zu erledigen gehabt habe. Es sei somit schon von vornherein grundsätzlich unzulässig, für das Abstellen eines KFZ innerhalb der letzten halben Stunde vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Gebührenpflichtigkeit eine Parkgebühr einzuheben.

Daher wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933-10-4797412; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der die Parkgebühr hinterzieht.

Nach § 1 Abs. 1 KPZV-L wird für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzonen eine Parkgebühr ausgeschrieben, wobei gemäß § 2 Abs. 1 KPZV-L der Lenker zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 OöParkGebG ist die Höhe der Parkgebühr durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen, wobei sie nicht niedriger als mit 3 S und nicht höher als mit 10 S für jede angefangene halbe Stunde veranschlagt werden darf; durch § 2 KPZV-L wurde die Höhe der Parkgebühr mit 5 S für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt.

Die Parkgebühr ist gemäß § 5 Abs. 1 KPZV-L bei Beginn des Abstellens fällig; als Nachweis der Entrichtung der Parkgebühr gilt nach § 5 Abs. 2 und 3 KPZV-L ausschließlich der Parkschein, der hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen ist.

4.2. Aus dem vorangeführten § 3 Abs. 1 OöParkGebG geht zweifelsfrei die rechtspolitische Grundsatzentscheidung des Oö. Landesgesetzgebers, daß die Gemeinden eine Parkgebühr bereits (und jeweils) für eine angefangene halbe Stunde einheben dürfen, hervor.

Es kann daher keine Rede davon sein, daß es "dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben" widerspreche, wenn es dem KFZ-Lenker ermöglicht wird, die nach Ablauf des Zeitraumes der Gebührenpflichtigkeit verbliebene Parkzeit nur zu Beginn des folgenden Gebührenzeitraumes - wenngleich dann möglicherweise kein entsprechender tatsächlicher Bedarf besteht - zu konsumieren, weil die Gemeinde aufgrund der Textierung der angeführten gesetzlichen Bestimmung schon von vornherein überhaupt nicht dazu verpflichtet ist, dem Lenker das volle Ausmaß jenes Zeitraumes, für den die Parkgebühr entrichtet wurde, zu ermöglichen (geschweige denn zu einem Zeitpunkt, der aufgrund der faktischen Umstände auch für den Lenker tatsächlich von Interesse ist).

Da somit der - vornehmlich nur für den Bereich des Privatrechts typische - Grundsatz, nur für soviel bezahlen zu müssen, wie auch tatsächlich konsumiert wird, jedenfalls für den gegenständlichen Bereich als durch eine explizit gegenteilig lautende Rechtsvorschrift modifiziert anzusehen ist, kann dem Beschwerdeführer weder ein Rechtsirrtum (ihm wäre es - angesichts seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt sogar in besonderer Weise - oblegen, sich zuvor über die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu informieren) noch ein anderer Schuldausschließungsgrund zugute gehalten werden.

Er hat sohin tatbestandsmäßig sowie zumindest fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.

4.3. Im Zuge der Strafbemessung hat die belangte Behörde "mehrere Vormerkungen über Verwaltungsübertretungen als straferschwerend" gewertet, ohne daß diese aktenmäßig belegt wären.

Es war daher zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, daß derartige Vormerkungen - insbesondere einschlägige - nicht vorliegen.

Deshalb findet es der Oö. Verwaltungssenat unter Berücksichtigung der amtswegigen Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers, der dieser mit der vorliegenden Berufung nicht entgegengetreten ist, als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, im vorliegenden Fall die Geldstrafe mit 300 S festzusetzen.

4.4. Insofern war somit der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 30 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist gemäß § 66 Abs. 1 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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