Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-104188/5/Ki/Shn

Linz, 17.01.1997

VwSen-104188/5/Ki/Shn Linz, am 17. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des L, eingelangt bei der BH Linz-Land am 24. Oktober 1996, gegen das Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 1. Oktober 1996, VerkR96-1588-1996-Hu, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der BH Linz-Land vom 1. Oktober 1996, VerkR96-1588-1996-Hu, wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 9. Oktober 1996 beim Postamt 4501 Neuhofen/Krems hinterlegt.

2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Das diesbezügliche - nicht datierte - Schreiben ist laut Eingangsstempel der BH Linz-Land bei dieser Behörde persönlich abgegeben worden und am 24. Oktober 1996 eingelangt.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 9. Oktober 1996 beim Postamt 4501 Neuhofen/Krems hinterlegt und es ist daher, wie im folgenden noch dargelegt wird, davon auszugehen, daß es mit diesem Tag als zugestellt gilt. Die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist begann mit diesem Datum zu laufen. Die Frist endete sohin am 23. Oktober 1996. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung erst am 24. Oktober 1996 persönlich bei der BH Linz-Land abgegeben.

Auf den Verspätungsvorhalt durch die erkennende Berufungsbehörde hin führte der Bw aus, daß er die Berufung persönlich um ca 17.00 Uhr beim Portier im Gebäude der BH Linz-Land hinterlegt habe, da die Einlaufstelle nicht besetzt gewesen war. Ein Datum, wann er die Berufung hinterlegt hat, wurde nicht angeführt.

Laut Rechtsprechung des VwGH befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Parteien nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Dies gilt auch für den Beschuldigten im Strafverfahren (vgl VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0030).

Nachdem der Bw trotz Kenntnis der grundsätzlichen Verspätung der Einbringung der Berufung keine konkreten Angaben über das Datum, an welchem er die Berufung beim Portier des Gebäudes der BH Linz-Land hinterlegt haben soll, gemacht hat, ist er seiner Obliegenheit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes iSd obzitierten Judikatur des VwGH nicht nachgekommen und es ist daher davon auszugehen, daß die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist bzw daß die Berufung entsprechend der Aktenlage erst am 24. Oktober 1996 bei der BH Linz-Land persönlich abgegeben wurde. Die Berufung wurde daher verspätet eingebracht.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum