Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104190/6/Bi/Fb

Linz, 18.12.1996

VwSen-104190/6/Bi/Fb Linz, am 18. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Dr. Wegschaider, Berichterin: Mag. Bissenberger, Beisitz: Dr. Weiß) über die Berufung des Herrn H S, D, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

A W, F, L, vom 28. Oktober 1996 gegen die mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Oktober 1996, III/S 28.087/96-1, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängte Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die verhängte Strafe vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 3.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.1b StVO 1960.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1b eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verhängt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 1.500 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige, aus drei Mitgliedern bestehende 4.

Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber bekämpft das Straferkenntnis insoweit, als über ihn eine höhere Geldstrafe als 8.000 S verhängt wurde. Er führt aus, er verfüge lediglich über eine ASVG-Pension, jedoch nicht über eine solche von 15.000 S netto, und sei für seine Gattin sorgepflichtig. Er habe ein reumütiges Geständnis abgelegt und es sei kein besonderer Verwaltungsaufwand notwendig gewesen. Er habe auch kein Vermögen und die verhängte Geldstrafe würde seine wirtschaftliche Existenz gefährden. Überdies träfe es nicht zu, daß er seine Vermögensverhältnisse nicht bekanntgegeben hätte und durch deren Nichteinholung sei das Verfahren mangelhaft geblieben.

Er sei bereits einmal zu einer Geldstrafe von 12.000 S verurteilt worden, habe damals aber ein höheres Einkommen gehabt.

Es wäre Aufgabe der Erstbehörde gewesen, darüber Erkundigungen einzuholen.

Er beantragt daher die Herabsetzung der Strafe auf die Mindeststrafe von 8.000 S, in eventu Zurückverweisung des Verfahrens zur Vermögens- und Einkommensermittlung an die Erstbehörde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Aufforderung des Rechtsmittelwerbers, seine finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Der Rechtsmittelwerber hat schließlich mit Schreiben vom 10. Dezember 1996 ohne Vorlage eines Nachweises mitgeteilt, er verfüge über eine ASVG-Pension in Höhe von 15.000 S netto monatlich, habe kein Vermögen und sei für seine Gattin sorgepflichtig.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.1 StVO 1960 sieht Geldstrafen von 8.000 S bis 50.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von einer bis sechs Wochen vor.

Der Rechtsmittelwerber weist eine einschlägige Vormerkung vom Jänner 1995 auf und wurde damals über ihn eine Geldstrafe von 12.000 S verhängt. Diese einschlägige Vormerkung ist von der Erstinstanz zutreffend als wesentlicher erschwerender Umstand bei der Strafbemessung berücksichtigt worden.

Milderungsgründe waren hingegen nicht zu finden. Insbesondere vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen, inwieweit ein reumütiges Geständnis - iSd § 34 Z17 StGB ist nur ein solches als mildernd zu werten - gegeben ist, wenn ein Beschuldigter es lediglich als richtig zugesteht, ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben. Im bloßen Zugeben des Tatsächlichen kann ein solches qualifiziertes Geständnis nicht erblickt werden (vgl VwGH vom 20. Mai 1994, 94/02/0044 ua), auch nicht, wenn beim Tatvorwurf der (erwiesenen) Verweigerung des Alkotests eine (nie vorgeworfene) Alkoholisierung zugestanden wird. In diesem Sinn hat diese Aussage des Rechtsmittelwerbers auch nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen.

Ob das Verwaltungsstrafverfahren mit geringem oder hohem Aufwand geführt wird, kann für die Strafbemessung schon deshalb nicht von Bedeutung sein, weil sich die Strafzumessungsgründe auf die Person des Rechtsmittelwerbers beziehen und nicht auf die Aufgaben der Behörde.

Der Einwand des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse ist für den unabhängigen Verwaltungssenat in Anbetracht der nunmehrigen schriftlichen Mitteilung gänzlich unverständlich. Festzuhalten ist, daß die Aufforderung zur Bekanntgabe der finanziellen Verhältnisse im Rahmen des Parteiengehörs am 13. September 1996 erstmals erging.

Auf dieser Grundlage kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Die verhängte Strafe entspricht sowohl dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers, dem es außerdem frei steht, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen. Sie liegt unter Berücksichtigung des oben angeführten Erschwerungsgrundes noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur Beachtung der Alkoholbestimmungen im Straßenverkehr anhalten.

Zur im Telefongespräch vom 13. Dezember 1996 vom Beschuldigtenvertreter geäußerten Ansicht, die Berufung beziehe sich auf beide Straferkenntnisse der Erstinstanz vom 17. Oktober 1996, ist von Seiten des unabhängigen Verwaltungssenates auf die Bestimmung des § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG zu verweisen, wonach die Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet. Die Berufung vom 28. Oktober 1996 war eindeutig nur gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Oktober 1996, III/S 28.087/96-1, gerichtet und es besteht kein Hinweis darauf, daß hier zwei Straferkenntnisse der Erstinstanz vom 17. Oktober 1996 gemeint sein könnten, da nur von einem solchen, nämlich dem mit der Zahl III/S 28.087, die Rede ist. Diese Berufung war daher zweifellos nur auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zu beziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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