Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104191/3/Sch/Rd

Linz, 10.12.1996

VwSen-104191/3/Sch/Rd Linz, am 10. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des MH vom 11.

November 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. September 1996, III/S-19430/96-4, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 6.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 30. September 1996, III/S-19430/96-4, über Herrn MH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 30.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt, weil er am 24. Juni 1996 um 00.05 Uhr in Linz, Nietzschestraße 35, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt hat.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 64 Abs.1 KFG 1967, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkerberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkerberechtigung besteht oder nicht.

Der Berufungswerber mußte seit dem Jahre 1992 insgesamt viermal wegen einschlägiger Übertretungen, zuletzt mit einer Geldstrafe von 25.000 S, bestraft werden. Sohin muß bei ihm ein derartiges Maß an Uneinsichtigkeit angenommen werden, das nunmehr die Verhängung der Höchststrafe rechtfertigt.

Die Angaben des Rechtsmittelwerbers gegenüber dem Meldungsleger (siehe entsprechende Anzeige vom 24. Juni 1996) sprechen ebenfalls dafür. Denenzufolge fahre er "immer ohne Führerschein". Kaum nachvollziehbar ist das Verhalten des Berufungswerbers auch noch deshalb, weil er die ihm hier vorgeworfene Fahrt zu einem Polizeiwachzimmer (!) unternommen hat, um eine Bekannte abzuholen.

Abgesehen davon enthält auch die Berufungsschrift nicht einmal ansatzweise einen Hinweis darauf, daß der Rechtsmittelwerber sein Verhalten als nicht gesetzeskonform erkannt hätte. Neben einer Begründung für das Nichterscheinen zur erstbehördlichen Verwaltungsstrafverhandlung wird lediglich auf die nunmehrige Situation des Berufungswerbers hingewiesen, wonach er als Untersuchungshäftling derzeit lediglich über ein Einkommen von ca. 1.600 S monatlich verfüge.

Hiedurch konnte der Berufung aber kein Erfolg beschieden sein. Zum einen wird - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und zur negativen Einstellung des Berufungswerbers zu den einschlägigen Rechtsvorschriften verwiesen.

Zum anderen ist dem Verwaltungsstrafrecht eine Bestimmung fremd, wonach über Personen, die über kein bzw. nur ein geringes Einkommen verfügen, nicht angemessene Geldstrafen verhängt werden dürften.

Wenngleich sohin dem Rechtsmittelwerber derzeit die Bezahlung der verhängten Geldstrafe nicht möglich sein wird, so kann erwartet werden, daß er nach Entlassung aus der Haft über ein höheres Einkommen verfügen können wird. Ein allfälliger Antrag auf Ratenzahlung wäre bei der Strafbehörde einzubringen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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