Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104195/4/Fra/Ka

Linz, 16.01.1997

VwSen-104195/4/Fra/Ka Linz, am 16. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des M D, vertreten durch Herrn Dr. O, Rechtsanwalt in gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.

Oktober 1996, VerkR96-1691-1996/Be, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG in Zusammenhalt mit § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt, weil er am 5.3.1996 um 10.25 Uhr den PKW mit Kennzeichen: (D) auf der A 8 Innkreisautobahn bei km 22.552 im Gemeindegebiet von Pichl bei Wels in Fahrtrichtung Wels mit einer Geschwindigkeit von 184 km/h gelenkt und somit die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 54 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.1 VStG abgesehen werden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. Nach § 61 Abs.5 AVG gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs.3 AVG).

Das gegenständliche Rechtsmittel lautet: "Betr.:

Straferkenntnisbescheid in Sachen M D, geb.15.2.1950 I. Zei:

VerkR Sehr geehrte Damen und Herren, entgegen Ihrem vorbenannten Bescheid vom 21.10.1996, zugestellt bei mir am 24.10.1996, wird hiermit Berufung eingebracht.

Es wird beantragt, die gegen meinen Mandanten verhängte Strafe aufzuheben und diesen freizusprechen.

Das vorliegende Rechtsmittel erfolgt zunächst fristwahrend.

Wegen eines Auslandaufenthaltes kann ich mit meinem Mandanten erst zu einem späteren Zeitpunkt Rücksprache nehmen. Sodann wird entschieden, ob das Rechtsmittel aufrecht erhalten bleibt oder zurückgenommen wird.

Angemessene Verlängerung der Begründungsfrist wird deshalb hiermit beansprucht.

Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt" Bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" soll kein strenger Maßstab angelegt werden, ist doch dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd (VwGH vom 14.12.1989, 89/07/0012 ua). Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muß aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis. Mit dem Hinweis des Bw in der Berufung, mit einem weiteren Schriftsatz die Begründung dieser vorzunehmen, wird dem dargelegten Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht entsprochen (VwGH vom 21.2.1995, 95/05/0010, 0011).

Unter Zugrundelegung der oa Judikatur ist festzustellen, daß das gegenständliche Rechtsmittel keinen begründeten Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs.3 AVG enthält, weil es lediglich "zunächst fristwahrend" erfolgt und wegen Auslandaufenthalt des Bw eine Verlängerung der Begründungsfrist "beansprucht wird". Mit dieser Formulierung wird vom Bw selbst zum Ausdruck gebracht, daß er das Rechtsmittel nicht als begründet ansieht. Sollte der Vertreter des Bw argumentieren, daß er erst nach Rücksprache mit seinem Mandanten die Berufung hätte begründen können, so wäre ihm zu erwidern, daß die Berufung nicht stichhältig sein muß, jedoch zumindest zum Ausdruck bringen müßte, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen sein soll. Diese Ausführungen wären auch ohne Rücksprache mit dem Mandanten möglich gewesen. Im übrigen ergibt sich aus dem Rechtsmittel auch nicht, warum es dem Vertreter des Bw während der Berufungsfrist nicht möglich war, mit seinem Mandanten Rücksprache zu halten (dies ist auch grundsätzlich telefonisch per Telefax etc. möglich).

Das angefochtene Straferkenntnis enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Diese verweist auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages. Im gegenständlichen Fall konnte daher auch nicht mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs.3 AVG vorgegangen werden.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 9.12.1996, VwSen-104195/5/Fra/Ka, dem Bw die wesentliche Sach- und Rechtslage bereits mitgeteilt und ihn eingeladen, binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm auch mitgeteilt, daß, sollte ein begründeter Berufungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgereicht werden, das Rechtsmittel als verspätet zurückzuweisen wäre (vgl. VwGH vom 11.8.1994, 93/06/0239 ua). Innerhalb der dem Bw eingeräumten Frist ist jedoch eine Stellungnahme beim O.ö. Verwaltungssenat nicht eingelangt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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