Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104196/10/Weg/Ri

Linz, 10.02.1997

VwSen-104196/10/Weg/Ri Linz, am 10. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des W K vom 2. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. November 1996, VerkR96, nach der am 7. Februar 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51i VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 38 Abs.1 2.Satz lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil dieser am 8. März 1996 um 10.45 Uhr den PKW, Kennzeichen 0, in L, L - Kreuzung F- straße in Richtung stadtauswärts gelenkt und dabei bei gelbem nicht blinkendem Licht der dort befindlichen Verkehrslichtsignalanlage nicht vor der Haltelinie angehalten habe.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 70 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet ihr Straferkenntnis im wesentlichen mit den Wahrnehmungen eines Straßenaufsichtsorganes, welches beobachtete, daß sich ein PKW-Lenker (der Beschuldigte) der gegenständlichen Kreuzung mit ca. 40 km/h genähert habe und in die schon auf gelbes, nicht blinkendes Licht umgeschaltete Kreuzung einfuhr, obwohl die Verkehrslichtsignalanlage zuerst vier Mal grün geblinkt habe und die Umschaltung auf gelbes Licht erfolgte, als der PKW-Lenker noch ca. 20 m von der Haltelinie entfernt gewesen sei. Es sei dem Beschuldigten ein Anhalten vor der Kreuzung möglich gewesen.

3. Der Berufungswerber bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung unter Hinweis auf die bisherigen Eingaben sinngemäß vor, daß er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe und daß ein Wahrnehmungsirrtum des Meldungslegers vorgelegen sein muß. Er beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die zeugenschaftliche Einvernahme seiner Gattin (Mitfahrerin) sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, daß vom Standort des Meldungslegers keine einwandfreie Sicht auf die Kreuzung bestanden habe. Das Verfahren vor der Erstbehörde sei nicht objektiv gewesen und es hätte auf Grund der Einspruchsangaben durch einen Lokalaugenschein seitens der Erstbehörde, die vom Tatort nur ca. 1 km entfernt ihren Sitz hat, festgestellt werden können, daß die Einspruchsausführungen der Wahrheit entsprechen.

4. Im Hinblick auf den ausdrücklichen Antrag wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, anläßlich der der Meldungsleger zeugenschaftlich vernommen wurde und via Telefon der straßenverkehrstechnische Amtssachverständige Ing. Sallaberger um eine gutächtliche Äußerung ersucht wurde.

Auf Grund der Zeugenaussage des Meldungslegers und der daraufhin erstatteten gutächtlichen Äußerung des genannten Amtssachverständigen steht fest, daß der Beschuldigte seinen PKW vor der gegenständlichen Kreuzung nicht mehr anhalten konnte. Der Meldungsleger räumte ein, daß die von ihm zur Anzeige gebrachten Werte (40 km/h und 20 Meter) nur Schätzwerte seien und eine Abweichung beider Werte in der Höhe von ca. 10 % in beide Richtungen naturgemäß möglich sei. Unabhängig von diesen Abweichungsmöglichkeiten, die im Zweifelsfall zugunsten des Beschuldigten anzusetzen wären, teilte der genannte Sachverständige mit, daß selbst unter Zugrundelegung der Anzeigewerte (40 km/h und 20 m) dem Beschuldigten ein rechtzeitiges Anhalten vor der Kreuzung nicht mehr möglich war. Dazu führt der Sachverständige aus, daß in jedem Fall eine Reaktionszeit von 1 Sekunde zuzubilligen ist, selbst wenn das Umschalten auf Gelb durch das grünblinkende Licht angekündigt wird. Dabei legt der Beschuldigte ca. 12 m zurück. Bei einer Bremsverzögerung von 4,5 m/sec2 beträgt der anschließende Bremsweg 16 m. Somit ergibt sich, daß die zur Verfügung gestandenen 20 m als Anhalteweg nicht ausreichten. Zur Reaktionszeit wurde dabei die Bremsschwellzeit von ca. 0,2 sec. noch nicht berücksichtigt, sodaß selbst bei einer stärker anzusetzenden Bremsverzögerung ein Anhalten nicht mehr möglich war. Als Extrembeispiel führt hiezu der Sachverständige aus, daß bei einer Bremsverzögerung von 8 m/sec2 (äußerstes Maximum) ein sicheres Anhalten vor der Kreuzung nicht mehr möglich war.

Eine derartige Bremsverzögerung sei im übrigen kaum erreichbar und im Hinblick auf einen allfällig nachfolgenden Verkehr nicht empfehlenswert.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 2.Alternative ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Im Hinblick auf den oben dargestellten und als erwiesen geltenden Sachverhalt, war im Sinne dieser Gesetzesbestimmung spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Dr. Wegschaider

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