Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104199/19/Le/Ha

Linz, 24.09.1997

VwSen-104199/19/Le/Ha Linz, am 24. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Helmut F, R, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.11.1996, III/CST.24572/96, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 100 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.11.1996 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 53 Z25 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 28.5.1996 um 16.08 Uhr in L, S 46, stadtauswärts mit dem KFZ, KZ den durch das Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" gekennzeichneten Fahrstreifen mit einem nicht im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeug befahren.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß dieser Sachverhalt durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht sowie durch das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen sei. Sodann wurde der Gang des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben, insbesonders der wesentliche Inhalt des Einspruches gegen die Strafverfügung vom 23.8.1996. Demnach sei es dem Einspruchswerber sehr wohl bekannt, daß im Bereich S 46 in Fahrtrichtung stadtauswärts ein Fahrstreifen für Omnibusse eingerichtet wäre; er wäre allerdings in diesem Straßenabschnitt nicht mit seinem PKW gefahren, sondern hätte nachweislich den Fahrstreifen für sonstige Kraftfahrzeuge benutzt. Erst auf Höhe der Nummer 50 hätte er den Fahrstreifen gewechselt, um nach rechts in die B einzubiegen. Der Vorwurf wäre daher nicht gerechtfertigt.

Die Erstbehörde erhob Beweis durch Einholung einer Stellungnahme des Meldungslegers sowie der Vorlage von Lichtbildern, welche den Fahrtverlauf des gegenständlichen Fahrzeuges dokumentierten. Darauf hatte der Beschuldigte anläßlich seiner Einvernahme vom 23.10.1996 angegeben, daß er zwar den Fahrstreifen für Omnibusse benützt hätte, daß ihm jedoch der falsche Tatort angelastet worden wäre. Bei der Bushaltestelle (Foto 1) würde es sich nicht, wie in der Anzeige angeführt, um die S 46 handeln, sondern um eine andere Nummer.

In Würdigung der aufgenommenen Beweise kam die Erstbehörde zum Ergebnis, daß aus den Fotos feststehe, daß der angezeigte Fahrzeuglenker den Fahrstreifen für Omnibusse bereits beim Haus S 46 in Längsrichtung befahren hätte. Der Beschuldigte hätte seine Fahrt an Haus Nr. 48 und 50 fortgesetzt und schließlich aufgrund des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage vor dem Hause S 52 sein Fahrzeug angehalten; in weiterer Folge bog er nach links in die W ein und fuhr auf dieser Richtung stadtauswärts.

Sodann legte die Behörde die Gründe der Strafbemessung dar.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 27.11.1996, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im einzelnen führte der Bw aus, daß es grundsätzlich richtig sei, daß er am 28. Mai 1996 um etwa 16.00 Uhr mit seinem Kraftfahrzeug in L, S stadtauswärts gefahren sei. Er hätte jedoch im Bereich des Hauses S 46 den für die übrigen Kraftfahrzeuge vorgesehenen Fahrstreifen befahren und erst später in den Fahrstreifen für Omnibusse gewechselt. Dies wäre etwa frühestens im Bereich der Häuser S 50/52 geschehen. Aus den von der Bundespolizeidirektion Linz zugrundegelegten Fotos gehe weder hervor, daß es sich bei dem mit dem Signalpfeil bezeichneten Kraftfahrzeug tatsächlich um sein Kraftfahrzeug gehandelt hätte noch sei daraus ersichtlich, ob dieses Kraftfahrzeug sich tatsächlich vor dem Hause Linz, S 46, befunden hatte. Zur Höhe der verhängten Geldstrafe gab er an, daß er zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht ordnungsgemäß befragt worden sei.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Da aus den vorgelegten Ausdrucken der Überwachungsanlage nicht einwandfrei erkennbar war, ob der Bw bereits beim Haus Nr. 46 auf dem Fahrstreifen für Omnibusse gefahren ist, wurde die Erstbehörde um Überprüfung ersucht, ob noch genauere Unterlagen vorhanden sind.

Mit Schreiben vom 10.9.1997 übersandte die Erstbehörde zwei Lichtbilder sowie eine Zeugenaussage des Anzeigers Revierinspektor R. Darin gab er unter ausdrücklicher Erinnerung an die Wahrheitspflicht an, daß er zum gegenständlichen Tatzeitpunkt gemeinsam mit einem Kollegen die Überwachung der verfahrensgegenständlichen Busspur durchgeführt hätte. Zur Dokumentation der jeweiligen Übertretungen wurden Lichtbilder angefertigt. Von ihrem Standort aus (Kreuzung B) konnte er eindeutig wahrnehmen, daß der Beschuldigte bereits mit seinem PKW ab dem Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse, ausgenommen Radfahrer und Taxi", welches sich vor dem Haus S 46 befindet, die Busspur befahren hat und in weiter Folge in die W stadtauswärts eingebogen ist. Diesbezüglich gab er an, daß ausschließlich jene Fahrzeuglenker zur Anzeige gebracht werden, bei denen ein derartiger Fahrtverlauf gegeben sei.

3.2. Mit Ladung vom 13.6.1997 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs-verhandlung für 4.7.1997 anberaumt; aufgrund einer begründeten Vertagungsbitte des Zeugen wurde diese Verhandlung abberaumt.

Daraufhin wurde mit Ladung vom 2.9.1997 eine weitere öffentliche mündliche Berufungsverhandlung für 30.9.1997 anberaumt; aufgrund einer begründeten Vertagungsbitte des Bw wurde auch diese Berufungsverhandlung abberaumt. Gleichzeitig wurde jedoch zur Vermeidung weiterer Verfahrenskosten und im Hinblick auf die Geringfügigkeit der verhängten Strafe von der Anberaumung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen. Es wurde dem Bw daher auf schriftlichem Wege die von der Erstbehörde eingeholten, ihm bisher jedoch noch nicht zur Kenntnis gebrachten Beweismittel förmlich zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dabei handelte es sich um den Bericht des Anzeigers Revierinspektor R sowie um dessen Zeugenaussage vom 10.6.1997.

In seinem ergänzenden Schriftsatz vom 18.9.1997 bekräftigte der Bw, im Bereich des Hauses S 46 noch den für die übrigen Kraftfahrzeuge vorgesehenen Fahrstreifen befahren und frühestens im Bereich der Häuser S 50, 52 erstmals den Fahrstreifen für Omnibusse mit seinem Kraftfahrzeug tangiert zu haben. Seiner Auffassung nach sei aus den "Beweisfotos" nicht eindeutig zu entnehmen, daß es sich bei dem mit dem Signalpfeil bezeichneten Kraftfahrzeug tatsächlich um das Kraftfahrzeug handle und es sei daher nicht nachweisbar, daß sich dieses Kraftfahrzeug vor dem Hause S 46 befände. Der anzeigende Polizist hätte sich zum Zeitpunkt der Wahrnehmung offensichtlich vor dem L M und damit laut Vermessungsamt der Stadt Linz in einer Entfernung von mindestens 140 m von dem Haus S 46 entfernt befunden. Bei einer derartigen Entfernung vom "Tatort" und dem zu diesem Zeitpunkt regen Verkehr könne es auch einem geschulten Sicherheitsorgan nicht möglich sein, genau festzustellen, ob bzw. genau an welcher Straßenposition tatsächlich ein fahrendes Fahrzeug den rechten oder linken Fahrstreifen benutzt hätte. Er ersuchte daher aufgrund der vorhandenen Zweifel am Vorliegen des vorgeworfenen Tatbestandes das Straferkenntnis vom 18.11.1996 aufzuheben.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Zur Konkretisierung der Tat gehört unter anderem auch die Bezeichnung des Tatortes.

Im vorliegenden Straferkenntnis wurde als Tatort der "Fahrstreifen für Omnibusse" vor dem Hause Linz, S 46, bezeichnet; vom Bw wurde dieser Tatort bestritten und lediglich angegeben, erst auf Höhe der Häuser 50/52 erstmals die Busspur tangiert zu haben.

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger gab dagegen an, daß er von seinem Standort (Kreuzung B) aus eindeutig wahrnehmen konnte, daß der Bw mit seinem PKW bereits ab dem entsprechenden Hinweiszeichen, welches sich vor dem Hause S 46 befindet, die Busspur befahren habe.

Laut einem vom Bw selbst vorgelegten Vermessungsplan befinden sich im gegenständlichen Teilstück der S die Häuser mit den Nummern 46, 48, 50 und 52, wobei aus der Fahrtrichtung des Bw gesehen das Haus 46 das erste und das Haus 52 das letzte ist. Die Häuser 46 und 48 sind ebenso wie die Häuser 50 und 52 jeweils aneinander gebaut, zwischen 48 und 50 besteht ein Reiher.

Aus dem von der Überwachungskamera aufgenommenen Foto (Foto Nr. 1) ist deutlich erkennbar, daß sich der PKW V des Bw zu diesem Zeitpunkt etwa kurz vor dem Hause 50 befindet, wobei von der Stellung des Fahrzeuges her dieses als völlig eingeordnet anzusehen ist; von einem bloßen "Tangieren" des Fahrstreifens beim Hause 50/52 kann daher keine Rede sein! Das Fahrzeug muß, um diese Fahrstellung zu erreichen, bei der im Ortsgebiet dort üblichen Fahrgeschwindigkeit bedeutend vorher auf den rechten Fahrstreifen (Busspur) übergewechselt sein.

Im Rahmen der Beweiswürdigung gelangte daher der unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht, daß der unter Wahrheitspflicht abgegebenen Zeugenaussage des Meldungslegers Revierinspektor R, wonach der Bw bereits ab dem Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse, ausgenommen Radfahrer und Taxi" vor dem Hause S 46 diese Busspur befahren hat, mehr Glauben zu schenkenist, als den Angaben des Bw, der offensichtlich Schutzbehauptungen aufgestellt hat oder sich nur mehr unzureichend an den Vorfall erinnern kann. Für eine derartige Annahme (Schutzbehauptung, Erinnerungslücke) spricht auch seine im Einspruch vom 30.8.1996 getätigte Behauptung, wonach er auf Höhe des Hauses S 50 den Fahrstreifen gewechselt habe, um nach rechts in die B einzubiegen. Diese Angabe wurde durch ein Foto (Foto 3) aus der Überwachungskamera eindeutig widerlegt, die den verfahrensgegenständlichen PKW beim Linkseinbiegen in die W zeigt.

Es ist daher als erwiesen anzusehen, daß der Bw bereits vor dem Hause S 46 den ausschließlich für Omnibusse, Radfahrer und Taxi vorbehaltenen Fahrstreifen benutzt hat.

4.3. Bei dieser Sachlage ist die von der Erstbehörde vorgenommene Subsumtion des Sachverhaltes unter die Bestimmung des § 53 Z25 StVO zutreffend. Der gesetzlichen Schuldvermutung des § 5 Abs.1 VStG hat der Bw nichts entgegengesetzt.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Bw geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Der Bw hat zwar bemängelt, daß die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht erhoben worden wären, doch hat er nicht behauptet, daß ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe unmöglich wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Beilage Dr. Leitgeb

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