Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104203/2/Ki/Shn

Linz, 17.01.1997

VwSen-104203/2/Ki/Shn Linz, am 17. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des James W, vom 25. November 1996 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 18. November 1996, III/CST.22.187/96-3, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, daß das Wort "nicht" vor der Wortfolge "dem Gesetz entsprechend ..." entfällt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 300 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 18. November 1996, III/CSZ.22.187/96-3, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz Kz. auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 19.9.1996 bis zum 3.10.1996 nicht dem Gesetz entsprechend Auskunft erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug am 14.5.1996 um 18.18 Uhr gelenkt hat (verletzte Rechtsvorschrift § 103 Abs.2 KFG). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Mit Schreiben vom 25. November 1996 hat der Rechtsmittelwerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung erhoben und die Aufhebung des Straferkenntnisses bzw Einstellung des Verfahrens beantragt. Er vertritt die Auffassung, daß er die Lenkerauskunft nach bestem Wissen so vollständig wie möglich erteilt habe.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal im bekämpften Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und nachstehenden - unbestrittenen Sachverhalt festgestellt:

Mit Schreiben vom 17. September 1996 wurde der Bw von der BPD Linz gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer (Verantwortlicher) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 14.5.1996 in Rossleithen, auf der A9, bei km 47.600, in Richtung Linz um 18.18 Uhr gelenkt hat.

Der Bw erteilte daraufhin mit Schreiben vom 7. Oktober 1996 die Auskunft, daß das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von einer in Banja Luka, Trn, wohnhaften - von ihm namentlich genannten - Person gelenkt wurde. Es handle sich um eine Urlaubsbekanntschaft, welcher er den PKW geborgt habe.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö.

Verwaltungssenat rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.

Die zitierte Gesetzesbestimmung verlangt vom Zulassungsbesitzer ausdrücklich, daß er im Falle einer Aufforderung nicht bloß die betreffende Person, sondern auch deren Anschrift begannt gibt. Unter Anschrift iSd Bestimmung kann jedoch nicht die bloße Angabe eines Ortes verstanden werden, sondern es ist diesbezüglich die Wohnadresse der betreffenden Person anzuführen. Diese Rechtsauffassung entspricht auch der Judikatur des VwGH, wonach mit der bloßen Bekanntgabe einer Stadt als Wohnort, ohne nähere Mitteilung der genauen Anschrift desjenigen, dem das Kraftfahrzeug überlassen wurde, der Auskunftspflicht nicht entsprochen wird (VwGH 23.3.1983, 83/03/0049).

Entgegen der Auffassung des Bw wäre es diesem durchaus zuzumuten gewesen, sich von jener Person, welcher er behauptetermaßen - das Fahrzeug überlassen hat, die genaue Anschrift bekanntgeben zu lassen.

Nachdem sohin der Bw die Anschrift der von ihm genannten Person der BPD Linz nicht bekanntgegeben hat, ist er der gesetzlich gebotenen Auskunftspflicht nicht nachgekommen, weshalb der durch die Erstbehörde erhobene Strafvorwurf zu Recht erfolgt ist.

Die vorgenommene Spruchkorrektur war zur korrekten Formulierung des Strafvorwurfes erforderlich.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, daß die vom Bw verletzte Rechtsnorm dem staatlichen Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung dient. Durch die unvollständige Auskunftserteilung hat der Bw dieses staatliche Interesse geschädigt.

Die Erstbehörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses die Strafzumessungsgründe dargelegt. Entgegen der Auffassung der Erstbehörde ist jedoch das Vorliegen bloßer verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen nicht als erschwerend zu werten. Als erschwerend dürfen lediglich einschlägige Vormerkungen gewertet werden. Strafmildernde Umstände konnten auch durch die erkennende Berufungsbehörde keine festgestellt werden.

Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß trotz des Nichtvorliegens des von der Erstbehörde festgestellten Erschwerungsgrundes eine Herabsetzung der Strafe im vorliegenden Fall nicht geboten ist. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe erscheint bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) durchaus tat- und schuldangemessen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß zum Schutz des staatlichen Interesses bei derartigen Verwaltungsübertretungen aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung vonnöten ist und diese Strafe auch erforderlich ist, um dem Bw die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen. Aus diesem Grund erachtet der O.ö.

Verwaltungssenat trotz der vom Bw behaupteten Unterhaltspflicht für seine Gattin bzw der sonstigen unbestrittenen - sozialen Verhältnisse eine Herabsetzung der verhängten Strafe für nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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