Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104204/4/Weg/Km

Linz, 06.02.1997

VwSen-104204/4/Weg/Km Linz, am 6. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des J K vom 20. November 1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. November 1996, III/S 25135/96-3, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz als im Wege des § 29a VStG zuständig gewordene Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 75 Abs.4 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, weil dieser trotz eingetretener Vollstreckbarkeit des Lenkerberechtigungsentziehungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. März 1996, VerkR21-114-1995/LL/Mr, bis 6. Mai 1996 der Behörde weder seinen Führerschein noch eine diesbezügliche Verlustbestätigung abgeliefert hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 300 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Erstbehörde begründet dieses Straferkenntnis unter Hinweis auf die Aktenlage bzw. das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren im wesentlichen damit, daß der Beschuldigte einem Termin für eine mündliche Verhandlung keine Folge geleistet habe und auch keine weiteren Beweise zur Dokumentation der Einspruchsangaben vorgelegt habe. Im zitierten Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers gegen eine noch von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ergangene Strafverfügung brachte der Beschuldigte vor, ihm sei der Führerschein im Stadtgebiet Linz abhanden gekommen.

3. In der rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung wendet der Beschuldigte ein, daß ihm seine Brieftasche und die Dokumente gestohlen worden seien und von einem Passanten, der diese Brieftasche offenbar gefunden hat, bei der Polizei abgegeben worden sei. Die Amtsbestätigung für den Verlust des Führerscheins sei ihm abhanden gekommen, sodaß er diese nicht abgeben könne. Weiters erübrige es sich, eine neue Amtsbestätigung anzufordern, hiezu sei er auch gesetzlich nicht verpflichtet. Die Behörde könne etwas geradezu Unmögliches von ihm nicht verlangen. Abschließend stellt der Berufungswerber den Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat im Hinblick auf die Berufungsausführungen ergänzende Ermittlungen gepflogen. Es trat dabei zutage, daß am 16. April 1996 ein Passant in der H eine Geldtasche gefunden hat und aufgrund des Restinhaltes der nunmehrige Beschuldigte als rechtmäßiger Besitzer dieser gefundenen Geldtasche ausgeforscht werden konnte. Der so ausgeforschte Verlustträger gab bei der Bundespolizeidirektion Linz zur Zl. II-13/1108/96 bekannt, ihm sei am 15.

April 1996 die später gefundene Geldtasche, in der sich unter anderem der Führerschein befunden habe, gestohlen worden. In dieser Geldtasche hätten sich noch etwa 1.400 S befunden, welche in der letztlich gefundenen Geldtasche bis auf einen Restbetrag von 20 S ebenfalls fehlten.

Wenn der Verlust und das anschließende Auffinden der Geldtasche nicht fingiert worden ist (Verdachtsmomente sind gegeben, ein Beweis hiefür ist allerdings kaum oder überhaupt nicht zu führen), so konnte der Berufungswerber ab dem 15. April 1996 der Ablieferungspflicht des Führerscheines nicht mehr nachkommen.

Der Berufungswerber hätte allerdings anläßlich der Bescheidausfolgung am 12. April 1996 durch ein Exekutivorgan der Aufforderung dieses Exekutivorgans, welches im Auftrag der Behörde tätig war, nachzukommen gehabt. Die diesbezügliche Weigerung den Führerschein herauszugeben, würde das Tatbild des § 75 Abs.4 KFG 1967 verwirklichen.

Dazu hätte es jedoch einer dem § 44a Z1 VStG gerecht werdenden Verfolgungshandlung bedurft.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs.4 KFG 1967 ist nach Eintritt der Voll streckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkerberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Aus der zitierten Norm ist nicht ableitbar, daß eine über den Verlust des Führerscheins ausgestellte Bestätigung abzuliefern ist, wie dies in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land und letztlich im Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz zum Vorwurf erhoben wird.

Zum gesetzlichen Tatbild des § 75 Abs.4 KFG zählt die dort enthaltene unverzügliche Ablieferungspflicht. Diesem Tatbildelement kommt in zweifacher Weise Bedeutung zu.

Einerseits wird dadurch der Tatzeitpunkt bestimmt und eingegrenzt, andererseits ist lediglich das Zuwiderhandeln gegen die unverzügliche Ablieferungspflicht ein die Verwaltungsübertretung begründendes Tatbestandselement.

Dem Berufungswerber wurde nie zum Vorwurf gemacht, dieser unverzüglichen Ablieferungspflicht nicht nachgekommen zu sein. Dies läßt - um es zu wiederholen - keine exakte Tatzeitfestlegung zu und ist im übrigen auch hinsichtlich der Tathandlung keine ausreichende Determinierung gegeben.

Der Spruch des Straferkenntnisses entspricht also nicht dem § 44a Z1 VStG. Eine Spruchkorrektur durch die Berufungsbehörde war infolge Fehlens einer diesbezüglichen Verfolgungshandlung im derzeitigen Verfahrensstadium nicht mehr möglich, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider

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