Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104205/3/Sch/Rd

Linz, 07.01.1997

VwSen-104205/3/Sch/Rd Linz, am 7. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des JH gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. November 1996, III/S30.425/96-3, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch einmal das Wort "nicht" zu entfallen hat.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 800 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 11. November 1996, III/S30.425/96-3, über Herrn JH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen auf Verlangen der Behörde (gemeint: der Bundespolizeidirektion Linz) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 10. Oktober 1996 bis zum 24. Oktober 1996 - nicht dem Gesetz entsprechend Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 19. August 1996 um 14.37 Uhr gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung grundsätzlich nicht, vermeint aber, daß er entsprechende Auskünfte dann nicht zu erteilen habe, wenn es sich bei dem möglichen Fahrzeuglenker um einen nahen Verwandten handle.

Eine solche Regelung ist der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 allerdings fremd. Der Gesetzgeber hat vielmehr - im Range einer Verfassungsbestimmung - festgelegt, daß Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, in den Hintergrund zu treten haben. Dies bedeutet also, daß ein Zulassungsbesitzer, der dem Gesetze entsprechend zur Auskunftserteilung aufgefordert wird, diese Auskunft keinesfalls verweigern darf, und zwar auch nicht dann, wenn als Lenker und damit möglicherweise als einer Verwaltungsübertretung Beschuldigter - ein naher Verwandter zu nennen wäre.

Im übrigen wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, im wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, wobei allerdings klärend festzustellen ist, daß die Herstellung eines Konnexes zwischen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 und jenem Delikt, das der Fahrzeuglenker, um den nachgefragt wurde, begangen haben soll, einer Rechtsgrundlage entbehrt. Der Unrechtsgehalt einer Übertretung der genannten Bestimmung hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob mit dem Fahrzeug des Zulassungsbesitzers eine geringfügige oder eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung begangen wurde (eigentlich: begangen worden sein soll).

Die Strafzumessung im vorliegenden Fall hält aber unbeschadet dessen einer Überprüfung anhand der Kriterien des § 19 VStG stand.

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Dem Rechtsmittelwerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben, seine persönlichen Verhältnisse darzulegen, welche aber nicht wahrgenommen wurde. Sohin können jene Verhältnisse zugrundegelegt werden, die in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt sind. Diese lassen erwarten, daß der Berufungswerber zur Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Die Berichtigung des Spruches des erwähnten Straferkenntnisses hatte zur Beseitigung einer Sinnstörung zu erfolgen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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